Der letztgenannte Ausspruch steht allerdings im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen. Denn dort führte das Berufungsgericht zur Rechtsmittelzulässigkeit Folgendes aus:
„Nach der Rechtsprechung kann der Überweisungsgläubiger mit Zustimmung der Hauptparteien in den vom Verpflichteten vor Pfändung und Überweisung der Forderung bereits anhängig gemachten Prozess eintreten. Zur Frage, ob in einem solchen Fall bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Mietzahlungs- und Räumungsbegehrens der eingetretene Überweisungsgläubiger auch hinsichtlich des Räumungsbegehrens wirksam als klagende Partei in den Rechtsstreit eintreten kann, liegt, soweit ersichtlich, keine Judikatur des OGH vor. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts um eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO."„Nach der Rechtsprechung kann der Überweisungsgläubiger mit Zustimmung der Hauptparteien in den vom Verpflichteten vor Pfändung und Überweisung der Forderung bereits anhängig gemachten Prozess eintreten. Zur Frage, ob in einem solchen Fall bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Mietzahlungs- und Räumungsbegehrens der eingetretene Überweisungsgläubiger auch hinsichtlich des Räumungsbegehrens wirksam als klagende Partei in den Rechtsstreit eintreten kann, liegt, soweit ersichtlich, keine Judikatur des OGH vor. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts um eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO."
Diese Erwägungen beziehen sich ausschließlich auf das Räumungsbegehren, das vom Berufungsgericht nicht mit Teilurteil, sondern mit einem Aufhebungsbeschluss erledigt wurde. Es liegt daher nahe, dass sowohl der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das Teilurteil (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO) als auch das Unterbleiben des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (§ 519 Abs 2 ZPO) auf einem offenkundigen Irrtum des Berufungsgerichts iSv § 419 ZPO beruhen. Aus diesem Grund ist diesem Gericht Gelegenheit zu geben, seinen Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit zu berichtigen (§§ 419, 430 ZPO).Diese Erwägungen beziehen sich ausschließlich auf das Räumungsbegehren, das vom Berufungsgericht nicht mit Teilurteil, sondern mit einem Aufhebungsbeschluss erledigt wurde. Es liegt daher nahe, dass sowohl der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das Teilurteil (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) als auch das Unterbleiben des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) auf einem offenkundigen Irrtum des Berufungsgerichts iSv Paragraph 419, ZPO beruhen. Aus diesem Grund ist diesem Gericht Gelegenheit zu geben, seinen Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit zu berichtigen (Paragraphen 419, 430, ZPO).
Sollte das Berufungsgericht den Rekurs zulassen, wäre die bereits eingebrachte „Revision" der Beklagten, mit der sie in der Sache auch den Aufhebungsbeschluss bekämpfen, als solcher Rekurs zu deuten. Der Klägerin wäre allerdings Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Rekurs auszuführen. Denn die Rechtsmittelfrist wird für sie erst durch die Zustellung der berichtigten Ausfertigung in Gang gesetzt (RIS-Justiz RS0041797). Anderes würde zwar gelten, wenn die Klägerin keine Zweifel am tatsächlichen Inhalt der Entscheidung haben konnte (RIS-Justiz RS0041797 [T1]). Das war hier aber nicht der Fall, weil die Klägerin nach dem Wortlaut der Berufungsentscheidung von der Unzulässigkeit des Rekurses ausgehen musste.
Spräche das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei, so wäre den Beklagten Gelegenheit zur allfälligen Ergänzung ihrer Revision (Ausführung einer Zulassungsbeschwerde) zu geben (vgl RIS-Justiz RS0041778).Spräche das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei, so wäre den Beklagten Gelegenheit zur allfälligen Ergänzung ihrer Revision (Ausführung einer Zulassungsbeschwerde) zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0041778).