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Entscheidung 4 Ob 79/08h×

Entscheidung 4 Ob 79/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob79/08h

Entscheidungsdatum

10.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse F*****, vertreten durch Dr. Christian Cerha, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Elisabeth E*****, sowie 2. Rudolf W*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 19.491,98 EUR sA und Räumung, im Verfahren über die ordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Jänner 2008, GZ 4 R 259/07d-113, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 20. Juli 2007, GZ 8 C 12/03p-109, in der Entscheidung über das Zahlungsbegehren teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur allfälligen Berichtigung des Ausspruchs über die Rechtsmittelzulässigkeit zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Parteien streiten über Mietzins und Räumung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung. Kläger war zunächst der Vermieter. Nach Pfändung und Überweisung der Mietzinsforderung an die Sparkasse F***** erklärte diese, als Überweisungsgläubigerin in das Verfahren einzutreten (ON 60). Das Erstgericht stellte zunächst die Unzulässigkeit dieses Eintritts fest (ON 62); das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss (ON 66). In einer darauf folgenden Verhandlung (ON 69) erklärte der Vermieter, er sei mit dem Eintritt der Sparkasse in das Verfahren einverstanden und trete ihr jene Mietzinse ab, für die er „aktivklagslegitimiert" sei. Die Beklagten stimmten dem Eintritt der Sparkasse „in das gegenständliche Verfahren" zu. Deren im Verhandlungssaal anwesender Vertreter erklärte sodann (neuerlich) den Eintritt der Sparkasse „als Hauptpartei anstelle des Klägers in das gegenständliche Verfahren". In weiterer Folge wurde das Verfahren mit der Sparkasse als Klägerin geführt.

In seinem Urteil stellte das Erstgericht fest, dass die Klageforderung mit 11.098,22 EUR sA zu Recht, eine von den Beklagten eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe. Auf dieser Grundlage verurteilte es die Beklagten zur Zahlung von 11.098,22 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 8.393,76 EUR ab. Weiters verpflichtete es die Beklagten zur Räumung des Mietobjekts.

Das Berufungsgericht änderte den Ausspruch über das Zahlungsbegehren mit Teilurteil dahin ab, dass die Klageforderung mit 7.604,21 EUR und die Gegenforderung mit 1.712,88 EUR zu Recht bestehe und die Beklagten daher schuldig seien, 5.891,33 EUR sA zu bezahlen; das Zahlungsmehrbegehren wies es ab. Den Ausspruch über das Räumungsbegehren hob es auf und verwies die Rechtssache insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der letztgenannte Ausspruch steht allerdings im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen. Denn dort führte das Berufungsgericht zur Rechtsmittelzulässigkeit Folgendes aus:

„Nach der Rechtsprechung kann der Überweisungsgläubiger mit Zustimmung der Hauptparteien in den vom Verpflichteten vor Pfändung und Überweisung der Forderung bereits anhängig gemachten Prozess eintreten. Zur Frage, ob in einem solchen Fall bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Mietzahlungs- und Räumungsbegehrens der eingetretene Überweisungsgläubiger auch hinsichtlich des Räumungsbegehrens wirksam als klagende Partei in den Rechtsstreit eintreten kann, liegt, soweit ersichtlich, keine Judikatur des OGH vor. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts um eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO."

Diese Erwägungen beziehen sich ausschließlich auf das Räumungsbegehren, das vom Berufungsgericht nicht mit Teilurteil, sondern mit einem Aufhebungsbeschluss erledigt wurde. Es liegt daher nahe, dass sowohl der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das Teilurteil (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) als auch das Unterbleiben des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO) auf einem offenkundigen Irrtum des Berufungsgerichts iSv Paragraph 419, ZPO beruhen. Aus diesem Grund ist diesem Gericht Gelegenheit zu geben, seinen Ausspruch über die Rechtsmittelzulässigkeit zu berichtigen (Paragraphen 419, 430, ZPO).

Sollte das Berufungsgericht den Rekurs zulassen, wäre die bereits eingebrachte „Revision" der Beklagten, mit der sie in der Sache auch den Aufhebungsbeschluss bekämpfen, als solcher Rekurs zu deuten. Der Klägerin wäre allerdings Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Rekurs auszuführen. Denn die Rechtsmittelfrist wird für sie erst durch die Zustellung der berichtigten Ausfertigung in Gang gesetzt (RIS-Justiz RS0041797). Anderes würde zwar gelten, wenn die Klägerin keine Zweifel am tatsächlichen Inhalt der Entscheidung haben konnte (RIS-Justiz RS0041797 [T1]). Das war hier aber nicht der Fall, weil die Klägerin nach dem Wortlaut der Berufungsentscheidung von der Unzulässigkeit des Rekurses ausgehen musste.

Spräche das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei, so wäre den Beklagten Gelegenheit zur allfälligen Ergänzung ihrer Revision (Ausführung einer Zulassungsbeschwerde) zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0041778).

Textnummer

E87895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00079.08H.0610.000

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016

Dokumentnummer

JJT_20080610_OGH0002_0040OB00079_08H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010335 Rechtssatz 07.06.1950Zivilrecht
Das Recht, den Mietvertrag aufzukündigen bzw. seine vorzeitige Auflösung oder die Räumung des Objektes von einem unbefugten Benützer zu fordern, ist ein unabdingbarer und nicht abtretbarer Teil der Rechte des Bestandgebers, das aus dem Komplex dieser Rechte …
RS0021324 Rechtssatz 26.02.1991Zivilrecht
Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts (Hier: Zinsminderung von fünfundzwanzig Prozent für Lärmbelästigung an Obergrenze aber gerechtfertigt).
RS0030246 Rechtssatz 12.04.1983Zivilrecht
Bei einer ausschließlich für den individuellen Gebrauch geeigneten, niemanden anderen als dem Geschädigten dienlichen Sache mangelt es zwangsläufig an einem Verkehrswert. In diesem Falle bestimmt sich der gemeine Wert zwar grundsätzlich nach den Herstellung …
RS0039315 Rechtssatz 28.10.1985Zivilrecht
§ 235 Abs 5 ZPO ist im Fall einer einverständlichen Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht dahin zu verstehen, daß das Gericht einen Beschluß fassen muß. Wenn schon bei der echten Klagsänderung im Falle der Zustimmung des Beklagten kein Beschluß des Ge …
RS0039741 Rechtssatz 14.07.1953Zivilrecht
Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung ist nur zulässig, wenn die Partei unrichtig bezeichnet wurde, nicht aber, wenn ein unrichtiges Rechtssubjekt, wenn auch unter ungenauer Bezeichnung, geklagt wurde (österreichische Bundesbahnen Abteilung Kraftwagenb …
RS0039927 Rechtssatz 29.07.1982Zivilrecht
Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird.
RS0039941 Rechtssatz 29.05.1957Zivilrecht
Für die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache gemäß § 267 ZPO ist der Mangel eines Zugeständnisses und nicht das ausdrückliche Bestreiten entscheidend (übereinstimmend mit Ev 10.05.1947, 1 Ob 289/47 = JBl 1948,163).
RS0039955 Rechtssatz 20.03.1975Zivilrecht
Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, bedürfen eines Beweises.
RS0041778 Rechtssatz 16.10.1964Zivilrecht
Wenn im Falle der Berichtigung des Urteiles für eine Partei eine zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde, so kann sie ihre bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobene Berufung durch einen weiteren Berufungsschriftsatz ergänzen; beide Schriftsätze sind dan …
RS0041797 Rechtssatz 01.06.1920Zivilrecht
Im Falle der Berichtigung eines Urteiles (§ 419 ZPO) beginnen die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung (Spruch Nr 8 neu).
RS0042917 Rechtssatz 28.08.1975Zivilrecht
Die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist auch dann unanfechtbar, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgt, zumal wenn mangels Geltendmachung keine Möglichkeit einer spruchgemäßen Entscheidung besteht.
RS0043986 Rechtssatz 10.11.1975Zivilrecht
Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind unanfechtbar. Sie können daher auch nicht mit verbundenem Rekurs (§ 515 ZPO) bekämpft werden.
RS0053157 Rechtssatz 22.02.1995Zivilrecht
Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. Da die Klagebefugnis nicht ohne den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch abgetreten werden kann, ist eine (stille) Z …
RS0069224 Rechtssatz 20.03.1985Zivilrecht
Das Vorliegen der Mieterschutzfreiheit hat der Vermieter zu beweisen.
RS0069235 Rechtssatz 16.09.1985Zivilrecht
Fällt ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (§ 1 Abs 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann.
RS0107339 Rechtssatz 08.04.1997Zivilrecht
Wurde die Verletzung einer Bindungswirkung zwar schon im Berufungsverfahren, dort jedoch nicht als Nichtigkeit, sondern als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und hat das Gericht zweiter Instanz die Bindungsproblematik nur in Erledigung dieses Berufun …
RS0108260 Rechtssatz 09.09.1997Zivilrecht
Die Frage, ob die festgestellten Mängel (zeitweise Beeinträchtigung der Wasserversorgung; Müllablagerung in der Nachbarschaft) die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder doch einen beträchtlichen Teil davon für längere Zeit unb …