Der Revisionsrekurs ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs nicht zulässig.
1. Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung zur Werbung mit Reichweitenangaben richtig wiedergegeben. Da die Aussagekraft solcher Angaben entscheidend davon abhängt, wie, von wem und wann sie errechnet wurden, muss der Werbende die von ihm angegebene Reichweite definieren, er muss auch Quelle und Erhebungszeitraum angeben (4 Ob
56/00i = MR 2000, 184 - weitester Leserkreis; RIS-Justiz RS0113320;
zuletzt etwa 4 Ob 116/07y = ÖBl 2008, 134 [Gamerith] - Weekend
Magazin). Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, dass und aus welchen Gründen von dieser Rechtsprechung abzugehen wäre (§ 2 Abs 4 UWG idF der Novelle 2007 BGBl I 79; vgl dazu Gamerith aaO).Magazin). Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, dass und aus welchen Gründen von dieser Rechtsprechung abzugehen wäre (Paragraph 2, Absatz 4, UWG in der Fassung der Novelle 2007 Bundesgesetzblatt römisch eins 79; vergleiche dazu Gamerith aaO).
2. Die strittigen Angaben beziehen sich zwar nicht unmittelbar auf die Reichweite der von der Beklagten herausgegebenen Zeitung, sondern auf die nach verschiedenen Kriterien gegliederte Zusammensetzung von deren Leserschaft. Durch die zugleich angegebenen Gesamtreichweiten ermöglichen diese Angaben aber eine einfache Ermittlung der Reichweite in den jeweils angegebenen Leserschichten (Männer/Frauen, soziale Schichten, Altersgruppen etc). Potentielle Werbekunden können daher problemlos zielgruppenspezifische Reichweiten errechnen, die für die Entscheidung, eine bestimmte Anzeige zu schalten, durchaus maßgebend sein können. Aus diesem Grund ist die Auffassung des Rekursgerichts, dass auch bei solchen Angaben die Nennung der Quelle und der Erhebungsmethode erforderlich sei, durch die oben dargestellte Rechtsprechung zu Reichweitenangaben gedeckt.
3. Wie ein durchschnittlich verständiger und informierter Adressat der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 - Lego-Klemmbausteine; RIS-Justiz RS0114366; zuletzt zum neuen Recht 4 Ob 177/07v und 4 Ob 42/08t mwN), eine konkrete Aussage versteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass ein durchschnittlicher Werbekunde die ausdrückliche Nennung einer Quelle bei einzelnen Angaben nicht dahin verstehen werde, dass auch die übrigen Angaben aus dieser Quelle stammten, ist keinesfalls unvertretbar.3. Wie ein durchschnittlich verständiger und informierter Adressat der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 - Lego-Klemmbausteine; RIS-Justiz RS0114366; zuletzt zum neuen Recht 4 Ob 177/07v und 4 Ob 42/08t mwN), eine konkrete Aussage versteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass ein durchschnittlicher Werbekunde die ausdrückliche Nennung einer Quelle bei einzelnen Angaben nicht dahin verstehen werde, dass auch die übrigen Angaben aus dieser Quelle stammten, ist keinesfalls unvertretbar.
4. Eine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO liegt aus diesen Gründen nicht vor. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedarf (§§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Da die Klägerin nicht auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, hat sie die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035979).4. Eine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt aus diesen Gründen nicht vor. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedarf (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Da die Klägerin nicht auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, hat sie die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035979).