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Entscheidung 5 Ob 119/98f×

Entscheidung 5 Ob 119/98f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob119/98f

Entscheidungsdatum

12.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Hulya C*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wider die Antragsgegner

1) Viktor B*****; 2) Dr.Roland M*****; 3) Dipl.Ing.Dr.Sepp S*****; 4) Dr.Klaus H*****; 5) Stefanie K*****; 6) Dr.Berthold K*****; 7) Dr.Georg G*****; 8) Verlassenschaft nach Peter S*****, vertreten durch die erbserklärten Erben Ursula L***** und mj. Petra S*****, *****; 9) I***** GmbH, *****, sämtliche vertreten durch Dr.Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in 4600 Wels, wegen Mietzinsherabsetzung und Rückforderung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 4.März 1998, GZ 54 R 454/97x, 455/97v-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte den angemessenen monatlichen Mietzins für das von der Antragstellerin gemietete Bestandobjekt (nicht entsprechend den Vorstellungen der Antragstellerin) fest und erkannte die Neuntantragsgegnerin schuldig, die von der Antragstellerin bezahle Provision von S 20.000,-- sA zurückzuzahlen. Das Begehren der Antragstellerin auch die Erst- bis Achtantragsgegner zur ungeteilten Hand mit der Neuntantragsgegnerin zur Rückzahlung des Provisionsbetrages zu verpflichten, wies es ab.

Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Antragstellerin bekämpft mittels außerordentlichen Revisionsrekurses den Sachbeschluß des Rekursgerichtes insoweit, als ihrem Mietzinsherabsetzungsbegehren nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Revisionsrekurs" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage vergleiche 1 Ob 96/98v betreffend Revision; 4 Ob 73/98h betreffend allgemeines Verfahren außer Streitsachen):

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, a MRG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 gelten die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen nur für solche Revisionsrekurse, die sich (ua) gegen Sachbeschlüsse in den in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, (wie hier) angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen 4 Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO).

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO und Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO und Paragraph 508, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO).

Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien vergleiche zum Fehlen der richtigen Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 467,), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich in einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Sollte die Rechtsmittelwerberin dann die Verbesserung des Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Es war daher der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E50224 05A01198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00119.98F.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19980512_OGH0002_0050OB00119_98F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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