Die Revision ist, weil die jüngste Judikatur zu den Folgen einer - wegen der dem Vorerben überlassenen Auswahl des Nacherben - unwirksamen fideikommissarischen Substitution noch nicht gefestigt erscheint, sowie aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht in ihrer Revision - zusammengefasst - geltend, zur Zeit der Testamentsverfassung und bei Abschluss der Erbübereinkommen vom 21. und 30. 12. 1971 seien keine leibliche Nachkommen des Erstbeklagten vorhanden gewesen. Dass dies künftig so bleiben werde, sei damals nicht absehbar gewesen. Die Verfügung des Erblassers entspreche dem weit verbreiteten Bestreben, den Nachlass zumindest in seinem Kern als Einheit auf einen männlichen Nachkommen zu übertragen, wobei für den Fall dessen bleibender Kinderlosigkeit der Nachlass jedoch an andere, zu diesem Zeitpunkt noch nicht namentlich bestimmbare leibliche Erben zurückfallen habe sollen. Die Klägerin und der Erstbeklagte hätten im Bewusstsein der dem Erstbeklagten testamentarisch auferlegten Verpflichtung sowie in Anerkennung und Erfüllung des letzten Willen ihres Vaters das Erbübereinkommen vom 30. 12. 1971 abgeschlossen. Beiden sei damals jener Personenkreis, der im Falle bleibender Kinderlosigkeit des Erstbeklagten als leibliche Erben der väterlichen Linie in Frage kommen konnten, bekannt gewesen, nämlich die Klägerin selbst und deren beide bereits lebenden, damals allerdings noch minderjährigen und nicht geschäftsfähigen Kinder, dazu allenfalls noch ungeborene Nachkommen der Klägerin und deren künftig allfällig geborenen Enkelkinder. Damit sei der Kreis zur Auswahl stehenden Übernehmer klar beschränkt und ausreichend definiert gewesen. Der Verbindlichkeit des Erbübereinkommens könne ein allfälliger beidseitiger Rechtsirrtum über die Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Vaters nichts anhaben, solange dieser auf Seiten des Erstbeklagten nicht durch die Klägerin veranlasst worden sei. Die Vorinstanzen hätten daher richtig erkennen müssen, dass die Nacherbschaft ausreichend bestimmt gewesen sei und unabhängig davon jedenfalls dem Erbübereinkommen vom 30. 12. 1971 eigene Rechtswirksamkeit zukomme.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
1.1. Nach § 608 ABGB kann der Erblasser seinen Erben verpflichten, die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben zu überlassen. Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vormanns, sondern er ist der wahre Erbe des Erblassers (Welser in Rummel³, § 608 ABGB Rz 2). Der Erblasser darf daher seine Auswahl nicht dem Vorerben überlassen (RIS-Justiz RS0012394 [T1]), weil dies gegen § 564 ABGB verstieße (Welser in Rummel³, § 564 ABGB Rz 2). Nach dieser Gesetzesstelle hat der Erblasser den Erben selbst - zumindest bestimmbar (RIS-Justiz RS0012380; Welser in Rummel³, § 564 ABGB Rz 5) - einzusetzen und darf seine Ernennung nicht dem Ausspruch eines Dritten überlassen (8 Ob 582/86 = NZ 1987, 130); dies gilt auch für den Fall, dass die Auswahl des Nacherben aus einem bestimmten Personenkreis zu treffen ist (1 Ob 90/01v = EFSlg 96.881; RIS-Justiz RS0012394 [T2]). Hat der Erblasser keinen bestimmten Nacherben ernannt, die Auswahl vielmehr seinem Erben (dem Vorerben) überlassen, stellt diese Verfügung keine fideikommissarische1.1. Nach Paragraph 608, ABGB kann der Erblasser seinen Erben verpflichten, die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben zu überlassen. Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vormanns, sondern er ist der wahre Erbe des Erblassers (Welser in Rummel³, Paragraph 608, ABGB Rz 2). Der Erblasser darf daher seine Auswahl nicht dem Vorerben überlassen (RIS-Justiz RS0012394 [T1]), weil dies gegen Paragraph 564, ABGB verstieße (Welser in Rummel³, Paragraph 564, ABGB Rz 2). Nach dieser Gesetzesstelle hat der Erblasser den Erben selbst - zumindest bestimmbar (RIS-Justiz RS0012380; Welser in Rummel³, Paragraph 564, ABGB Rz 5) - einzusetzen und darf seine Ernennung nicht dem Ausspruch eines Dritten überlassen (8 Ob 582/86 = NZ 1987, 130); dies gilt auch für den Fall, dass die Auswahl des Nacherben aus einem bestimmten Personenkreis zu treffen ist (1 Ob 90/01v = EFSlg 96.881; RIS-Justiz RS0012394 [T2]). Hat der Erblasser keinen bestimmten Nacherben ernannt, die Auswahl vielmehr seinem Erben (dem Vorerben) überlassen, stellt diese Verfügung keine fideikommissarische
Substitution dar (8 Ob 582/86 = NZ 1987, 130; vgl auch 3 Ob 516/87 =Substitution dar (8 Ob 582/86 = NZ 1987, 130; vergleiche auch 3 Ob 516/87 =
SZ 60/225 = RZ 1988/21, 90).
1.2. Der Erblasser Alois H***** (sen) hat in seinem Testament vom 31. 5. 1965 den Erstbeklagten zum Erben eingesetzt und verfügt, dass der Erstbeklagte den ererbten Besitz sein Leben lang behalten könne, dieser dann aber nach Ermessen des Erstbeklagten an einen Blutsverwandten übergehen solle. Der Erblasser hat damit keinen Nacherben zumindest bestimmbar ernannt, sondern dem Vorerben (Erstbeklagten) die Auswahl aus einem bestimmten Personenkreis (den Blutsverwandten) überlassen. Die genannte Verfügung stellt daher keine wirksame fideikommissarische Substitution dar.
2.1. Überlässt der Erblasser die Auswahl dem Vorerben aus einem eingegrenzten Personenkreis (hier: den Blutsverwandten), wurde eine solche Anordnung von der bisherigen Rechtsprechung, um die letztwillige Verfügung durch Umdeutung wenigstens zum Teil zu retten, als Auflage (Auftrag) im Sinn der §§ 709 ff ABGB beurteilt (RIS-Justiz RS0012394; 10 Ob 14/04p mit ausführlicher Darstellung der Judikatur = SZ 2005/79 = NZ 2006/34). Dieser Ansicht der Rechtsprechung hat ein Teil der Lehre, insbesondere Kletecka (Die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen, JBl 1999, 277 ff [284 ff]; Ersatz- und Nacherbschaft [1999] insb 163 ff) und Welser (in Rummel³, § 564 ABGB Rz 2) widersprochen (s die2.1. Überlässt der Erblasser die Auswahl dem Vorerben aus einem eingegrenzten Personenkreis (hier: den Blutsverwandten), wurde eine solche Anordnung von der bisherigen Rechtsprechung, um die letztwillige Verfügung durch Umdeutung wenigstens zum Teil zu retten, als Auflage (Auftrag) im Sinn der Paragraphen 709, ff ABGB beurteilt (RIS-Justiz RS0012394; 10 Ob 14/04p mit ausführlicher Darstellung der Judikatur = SZ 2005/79 = NZ 2006/34). Dieser Ansicht der Rechtsprechung hat ein Teil der Lehre, insbesondere Kletecka (Die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen, JBl 1999, 277 ff [284 ff]; Ersatz- und Nacherbschaft [1999] insb 163 ff) und Welser (in Rummel³, Paragraph 564, ABGB Rz 2) widersprochen (s die
ausführliche Darstellung der Lehrmeinungen wiederum in 10 Ob 14/04p =
SZ 2005/79 = NZ 2006/34).
2.2. Kletecka führt (in JBl 1999, 277 [288]) aus, in der Regel werde in der unwirksamen Anordnung der Tod des Vorerben als Nacherbfall bezeichnet. Der Belastete solle also, solange er lebt, den Nachlass behalten dürfen. Die Verpflichtung beschränke sich daher darauf, die Verlassenschaft nach seinem Tod dem Auflagenbegünstigten zu überlassen. Die Auflage würde demnach den Belasteten dazu verpflichten, den Nachlass letztwillig dem Begünstigten zu hinterlassen. Eine Auflage dieses Inhalts würde daher auf ein Testiergebot hinauslaufen, das wegen des Eingriffs in die Testierfreiheit des Belasteten aber unzulässig sei.
2.3. Der referierten Ansicht Kleteckas hat sich der 10. Senat in
seiner E 10 Ob 14/04p = SZ 2005/79 = NZ 2006/34 angeschlossen und ist
- teilweise abweichend von den Entscheidungen 3 Ob 516/87 = SZ 60/225
= RZ 1988/21, 90 und 6 Ob 313/98t - nach ausführlicher Darstellung
von Rechtssprechung und Lehre zum Ergebnis gekommen, dass eine Auflage, mit der - außerhalb einer wirksamen - fideikommissarischen Substitution eine Nacherbschaft angeordnet wird und bei welcher - wie hier - der Tod des Vorerben den „Substitutionsfall" bildet, wegen Eingriffs in die Testierfreiheit des Vorerben ungültig ist. Dieser Ansicht schließt sich auch der erkennende Senat an. Daraus folgt auch im vorliegend Fall, dass die im Testament des Alois H***** (sen) vom 31. 5. 1965 enthaltene, als fideikommissarische Substitution unwirksame Anordnung auch nicht als Auflage, sondern - wegen des unzulässigen Eingriffs in die Testierfreiheit des „Vorerben" (des Erstbeklagten) gänzlich ungültig ist. Die Klägerin kann sich dann aber zur Begründung ihres hier erhobenen Begehrens nicht mit Erfolg auf das Testament des Alois H***** (sen) vom 31. 5. 1965 berufen.
3.1. Eine individuelle Voraussetzung (Geschäftsgrundlage), von der beide Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, ist dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts vom Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben (RIS-Justiz RS0017394). Nach hM kann sich eine Partei nicht auf den Wegfall einer typischen Voraussetzung berufen, wenn sich diese auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht oder wenn die Zweckverfehlung vorhersehbar war (7 Ob 355/98a mwN; Rummel in Rummel³, § 901 ABGB Rz 4).3.1. Eine individuelle Voraussetzung (Geschäftsgrundlage), von der beide Parteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, ist dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts vom Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben (RIS-Justiz RS0017394). Nach hM kann sich eine Partei nicht auf den Wegfall einer typischen Voraussetzung berufen, wenn sich diese auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht oder wenn die Zweckverfehlung vorhersehbar war (7 Ob 355/98a mwN; Rummel in Rummel³, Paragraph 901, ABGB Rz 4).
3.2. Dass die Klägerin und der Erstbeklagte bei Abschluss der Erbübereinkommen vom 21. 12. 1971 und vom 30. 12. 1971 von der Rechtsgültigkeit der im Testament des Alois H***** (sen) vom 31. 5. 1965 angeordneten Nacherbschaft ausgegangen sind, ist nach deren Regelungsinhalt unzweifelt, wird von der Klägerin in ihrer Revision nicht nur nicht bestritten, sondern sogar bestätigt und wäre für jede Partei in der gegebenen Situation geschäftstypische Voraussetzung gewesen. Die Ungültigkeit der im Testament des Alois H***** (sen) vom 31. 5. 1965 angeordneten Nacherbschaft kann nicht der Sphäre einer Partei zugeordneten werden und war für diese nach der frühren Rechtsprechung auch nicht vorhersehbar. Damit ist auch den auf der besagten testamentarischen Verfügung aufbauenden Regelungen der Erbübereinkommen vom 21. 12. 1971 und vom 30. 12. 1971 - unabhängig von einer „Irrtumsveranlassung" durch die Klägerin - Grundlage und Wirksamkeit entzogen, was die Abweisung des Klagebegehrens materiell als zutreffend erweist.
3.3. Die Vorinstanzen haben das Vorbringen der Beklagten für die gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen offenbar als ausreichend erachtet, wogegen die Klägerin nichts eingewendet hat. Verjährungsfragen stellen sich mangels eines in dieser Richtung erhobenen Einwands ebenfalls nicht. Ob der Zweitbeklagte nach den Grundsätzen vom Eingriff in fremde (Forderungs-)Recht in Anspruch genommen werden könnte, bedarf nach dem gewonnenen Ergebnis ebenfalls keiner näheren Untersuchung.
Die Revision erweist sich als unberechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.