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Entscheidung 5 Ob 123/00z×

Entscheidung 5 Ob 123/00z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob123/00z

Entscheidungsdatum

16.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Gerhard W*****, vertreten durch Mag. Günther Weber, Funktionär des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesorganisation Steiermark, 8010 Graz, Sparbersbachgasse 61, gegen die Antragsgegnerin Dr. Friederike K*****, vertreten durch Dr. Rudolf Hammer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen Überprüfung des Hauptmietzinses (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG), infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. Jänner 2000, GZ 3 R 288/99s-15, womit der Sachbeschluss und Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. August 1999, GZ 7 Msch 12/99w-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für ZRS Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO auszusprechen, ob der Wert seines Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie das Rekursgericht selbst erkannte, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung eines Mietzinsüberprüfungsantrags wegen rechtskräftig entschiedener Sache um keinen Sachbeschluss. Daran hat sich durch die Behandlung der Frage, inwieweit der durch Artikel römisch zwei, der WRN 1999 mit Wirkung vom 1. 9. 1999 neu eingeführte Paragraph 44, MRG die neuerliche Geltendmachung eines bereits einmal als präkludiert erkannten Mietzinsüberprüfungsbegehrens ermöglicht, nichts geändert. Es findet daher die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO Anwendung. Das bedingt die Nachholung des Bewertungsausspruchs.

Anmerkung

E58118 05A01230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00123.00Z.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20000516_OGH0002_0050OB00123_00Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039843 Rechtssatz 11.01.1995Zivilrecht
Bindungswirkung des Vorprozesses für den Folgeprozess.
RS0041157 Rechtssatz 01.06.1976Zivilrecht
Auch mangels Identität des Begehrens kann ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und be …
RS0069932 Rechtssatz 22.11.1983Zivilrecht
Im Verfahren über die Angemessenheit des Mietzinses sind die übrigen Hauptmieter der Liegenschaft nicht zu verständigen, weil die anderen Hauptmieter der Liegenschaft auf den von einem einzelnen Hauptmieter zu entrichtenden Hauptmietzins keinen Einfluß habe …
RS0083808 Rechtssatz 16.01.1996Zivilrecht
Für die selbständige Rückforderung zuviel gezahlten Mietzinses steht nur der streitige Rechtsweg zur Verfügung. Der Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG wurde nämlich ausschließlich für Ansprüche aus verbotenen und unwirksamen Vereinbarungen im Sinn …
RS0109837 Rechtssatz 21.04.1998Zivilrecht
§ 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3.WÄG ist auch auf Mietzinsvereinbarungen vor dem 1.3.1994 anzuwenden; die Präklusivfrist beginnt diesfalls am 1.3.1994 zu laufen.
RS0112615 Rechtssatz 09.11.1999Zivilrecht
Die Neuregelung des § 44 MRG idF WRN 1999 ist nach allgemeinen Grundsätzen auch auf Verfahren über die Zulässigkeit des Mietzinses anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. 9. 1999 - wenn auch bereits in zweiter oder dritter Instanz - noch anhä …
RS0114106 Rechtssatz 26.09.2000Zivilrecht
Aus der Anregung, Rückzahlungstitel für bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelistete Überzahlungen zu schaffen, ist nicht auf eine zeitliche Einschränkung des Mietzinsüberprüfungsbegehrens zu schließen.