Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Gerhard W*****, vertreten durch Mag. Günther Weber, Funktionär des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesorganisation Steiermark, 8010 Graz, Sparbersbachgasse 61, gegen die Antragsgegnerin Dr. Friederike K*****, vertreten durch Dr. Rudolf Hammer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen Überprüfung des Hauptmietzinses (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG), infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. Jänner 2000, GZ 3 R 288/99s-15, womit der Sachbeschluss und Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. August 1999, GZ 7 Msch 12/99w-4, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Gerhard W*****, vertreten durch Mag. Günther Weber, Funktionär des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesorganisation Steiermark, 8010 Graz, Sparbersbachgasse 61, gegen die Antragsgegnerin Dr. Friederike K*****, vertreten durch Dr. Rudolf Hammer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wegen Überprüfung des Hauptmietzinses (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG), infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. Jänner 2000, GZ 3 R 288/99s-15, womit der Sachbeschluss und Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. August 1999, GZ 7 Msch 12/99w-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht für ZRS Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO auszusprechen, ob der Wert seines Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteigt.Die Akten werden dem Landesgericht für ZRS Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO auszusprechen, ob der Wert seines Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Wie das Rekursgericht selbst erkannte, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung eines Mietzinsüberprüfungsantrags wegen rechtskräftig entschiedener Sache um keinen Sachbeschluss. Daran hat sich durch die Behandlung der Frage, inwieweit der durch Art II der WRN 1999 mit Wirkung vom 1. 9. 1999 neu eingeführte § 44 MRG die neuerliche Geltendmachung eines bereits einmal als präkludiert erkannten Mietzinsüberprüfungsbegehrens ermöglicht, nichts geändert. Es findet daher die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO Anwendung. Das bedingt die Nachholung des Bewertungsausspruchs.Wie das Rekursgericht selbst erkannte, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung eines Mietzinsüberprüfungsantrags wegen rechtskräftig entschiedener Sache um keinen Sachbeschluss. Daran hat sich durch die Behandlung der Frage, inwieweit der durch Artikel römisch zwei, der WRN 1999 mit Wirkung vom 1. 9. 1999 neu eingeführte Paragraph 44, MRG die neuerliche Geltendmachung eines bereits einmal als präkludiert erkannten Mietzinsüberprüfungsbegehrens ermöglicht, nichts geändert. Es findet daher die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO Anwendung. Das bedingt die Nachholung des Bewertungsausspruchs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00123.00Z.0516.000
Dokumentnummer
JJT_20000516_OGH0002_0050OB00123_00Z0000_000