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Entscheidung 5 Ob 128/07w×

Entscheidung 5 Ob 128/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob128/07w

Entscheidungsdatum

03.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache wegen Verbücherung des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes St. Pölten vom 4. Dezember 2006, GZ A 589 aus 2006,, betreffend die EZ ***** GB *****, infolge Erhebung eines Revisionsrekurses des 1. Wilhelm H*****, geboren 19. November 1969 und der 2. Maria H*****, geboren 17. April 1970, beide *****, beide vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 12. März 2007, AZ 7 R 24/07w, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht St. Pölten zurückgestellt.

Text

Begründung:

Am 14. 5. 2007 wurde an das Vermessungsamt St. Pölten der Beschluss des Rekursgerichtes vom 10. Mai 2007, AZ 7 R 24/07w, womit der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 12. 3. 2007 doch für zulässig erklärt wurde, mit dem Beisatz zugestellt, es stehe ihm frei, binnen 2 Wochen eine Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.

Das Vermessungsamt hat innerhalb der 14-tägigen Frist per Fax und ohne Anwaltsunterfertigung eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht (ON 15). Diese Rechtsmittelbeantwortung hat das Rekursgericht in dieser Form unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist das Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG zweiseitig vergleiche 5 Ob 86/06t; 5 Ob 108/06b).

Die Revisionsrekursbeantwortung bedarf jedoch wie der Revisionsrekurs der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 68, AußStrG 2005).

Mit dem Einschreiter ist daher ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich seiner Revisionsrekursbeantwortung durchzuführen. Es wird ersucht, die Akten nach Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs vorzulegen.

Anmerkung

E85378 5Ob128.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00128.07W.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20070703_OGH0002_0050OB00128_07W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006497 Rechtssatz 17.03.1977Zivilrecht
Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre.
RS0006529 Rechtssatz 28.11.1989Zivilrecht
Die Teilung von Grundstücken durch Verbücherung von Anmeldungsbögen des Vermessungsamtes greift in die Rechtssphäre der Eigentümer der betroffenen Grundstücke ein, da die rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten der Eigentümer dadurch nicht nur erleichtert, sond …
RS0014466 Rechtssatz 23.03.1994Zivilrecht
Eine Rechtsmittelbefugnis kann im Außerstreitverfahren den Beteiligten nur bei Verletzung ihrer Rechte eingeräumt werden. Wurde vom Rekursgericht die Bewilligung der Adoption trotz Zustimmung des leiblichen Vaters versagt, steht dem leiblichen Vater ein auf …
RS0066291 Rechtssatz 05.12.1974Zivilrecht
Das Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ist eine Art grundbücherliches Bagatellverfahren.
RS0066401 Rechtssatz 02.06.1966Zivilrecht
Im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG gelten für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 32 LiegTeilG die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, weil nicht das Ansuchen der Partei, sondern der Anmeldungsbogen die Grundlage der Verbücherung bildet.
RS0118925 Rechtssatz 15.04.2004Zivilrecht
Materielle Beschwer bedeutet, dass derjenige ein Rechtsmittel erheben kann, der behauptet, dass seine rechtlich geschützten Interessen durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden, das heißt in dessen Rechtssphäre nachteilig eingegrif …
RS0122486 Rechtssatz 02.10.2007Zivilrecht
Ein von einem Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG betroffener Grundeigentümer kann nur eigene Rechte geltend machen; für die Wahrnehmung der Rechte Dritter fehlt ihm die materielle Beschwer.