In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage geltend:
1. Gemäß § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und es darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn (ua) das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Z 3). Das Grundbuchsgericht hat dabei die vorgelegte Vertragsurkunde auch dahin zu prüfen, ob der Urkundeninhalt materiellrechtlich ein eintragungsfähiges Recht begründet, und zwar ohne dass es notwendig wäre, komplizierte Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Natur anzustellen, um den wahren Willen der Vertragsteile zu ergründen (5 Ob 34/92 = NZ 1993/250, 19 [Hofmeister, 22] = wobl 1993/57, 79 [Call] = MietSlg 44.033; RIS-Justiz RS0060878). Klarzustellen ist dabei, dass es dem Grundbuchsgericht durchaus zusteht, aus den ihm vorgelegten Urkunden unmittelbar logische Schlussfolgerungen zu ziehen (5 Ob 82/08g = NZ 2009/18, 79 [Hoyer]), doch hat sich das Grundbuchsgericht im Übrigen auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken (5 Ob 172/08t = wobl 2009/68, 198), keinen davon abweichenden Parteiwillen zu ermitteln (5 Ob 2084/96y) und keine Zweifelsfragen durch vom Wortsinn nicht mehr gedeckte Interpretation zu klären (vgl 5 Ob 114/02d).1. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und es darf eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn (ua) das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (Ziffer 3,). Das Grundbuchsgericht hat dabei die vorgelegte Vertragsurkunde auch dahin zu prüfen, ob der Urkundeninhalt materiellrechtlich ein eintragungsfähiges Recht begründet, und zwar ohne dass es notwendig wäre, komplizierte Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Natur anzustellen, um den wahren Willen der Vertragsteile zu ergründen (5 Ob 34/92 = NZ 1993/250, 19 [Hofmeister, 22] = wobl 1993/57, 79 [Call] = MietSlg 44.033; RIS-Justiz RS0060878). Klarzustellen ist dabei, dass es dem Grundbuchsgericht durchaus zusteht, aus den ihm vorgelegten Urkunden unmittelbar logische Schlussfolgerungen zu ziehen (5 Ob 82/08g = NZ 2009/18, 79 [Hoyer]), doch hat sich das Grundbuchsgericht im Übrigen auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken (5 Ob 172/08t = wobl 2009/68, 198), keinen davon abweichenden Parteiwillen zu ermitteln (5 Ob 2084/96y) und keine Zweifelsfragen durch vom Wortsinn nicht mehr gedeckte Interpretation zu klären vergleiche 5 Ob 114/02d).
2. Der Antragsteller stützt sich vornehmlich auf den ersten Satz des Vertragspunkts 4. und die darin enthaltene Bezeichnung des eingeräumten Rechts als „höchstpersönlich". Allein daraus will der Antragsteller folgern, dass nur ein Wohnungsgebrauchsrecht gemeint sein könnte. Dafür spreche überdies die weitere vertragliche Regelung, wonach auch den genannten Kindern der Liegenschaftseigentümerin und Gattin des Antragstellers ein Mitbenützungsrecht zustehen, dem Antragsteller folglich kein unbeschränktes Nutzungsrecht zukommen solle.
Entgegen der Vorgangsweise des Antragstellers kann sich die Prüfung der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde nicht auf jene Aspekte beschränken, welche das von ihm gewünschte Verständnis stützen:
Richtig mag sein, dass die Bezeichnung als höchstpersönliches Recht für ein (bloßes) Wohnungsgebrauchsrecht sprechen könnte (vgl RIS-Justiz RS0011828; RS0011826), doch ist hier der vertraglichen Regelung keine (zumal eindeutige) Beschränkung der Nutzung auf die persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers zu entnehmen, steht ihm doch grundsätzlich die Nutzung der ganzen Liegenschaft, also des gesamten Wohnhauses mit einer Gesamtwohnfläche von immerhin ca 183 m² und der gesamten Außenanlagen (Garten etc) zu, was wiederum tendenziell für ein Fruchtgenussrecht sprechen könnte (vgl 5 Ob 34/92; 5 Ob 135/99k mwN).Richtig mag sein, dass die Bezeichnung als höchstpersönliches Recht für ein (bloßes) Wohnungsgebrauchsrecht sprechen könnte vergleiche RIS-Justiz RS0011828; RS0011826), doch ist hier der vertraglichen Regelung keine (zumal eindeutige) Beschränkung der Nutzung auf die persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers zu entnehmen, steht ihm doch grundsätzlich die Nutzung der ganzen Liegenschaft, also des gesamten Wohnhauses mit einer Gesamtwohnfläche von immerhin ca 183 m² und der gesamten Außenanlagen (Garten etc) zu, was wiederum tendenziell für ein Fruchtgenussrecht sprechen könnte vergleiche 5 Ob 34/92; 5 Ob 135/99k mwN).
Schließlich lässt sich aus den vertraglichen Regelungen, die ein (beschränktes) Nutzungsrecht der Kinder der Liegenschaftseigentümerin vorsehen, nicht definitiv und ohne außervertragliche Kenntnisse über deren Familienverhältnisse der dem Antragsteller zustehende Nutzungsumfang zweifelsfrei und ausreichend bestimmt klären.
Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage das Grundbuchsgesuch abgewiesen haben, ist darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen.
Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) unzulässig und zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) unzulässig und zurückzuweisen.