Begründung:
Soweit für die Entscheidung relevant, lautete der Grundbuchsstand EZ ***** des Grundbuches ***** im Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt:
****************** B-LNR 8 **************
8 Anteil: 202/4266
D***** Gesellschaft mbH
Adr: ...
...
d 7553/1999 Rangordnung für die Veräußerung bis 2000-12-29d 7553 aus 1999, Rangordnung für die Veräußerung bis 2000-12-29
e 7295/2000 IM RANG 7553/1999 Kaufvertrag 2000-12-22 Eigentumsrechte 7295 aus 2000, IM RANG 7553 aus 1999, Kaufvertrag 2000-12-22 Eigentumsrecht
vorgemerkt für B***** GmbH ...
****************** C zu B-LNR 8 *********
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48 Auf Anteil B-LNR 8 12-15
a 2850/2000 Urkunde 2000-02-15a 2850 aus 2000, Urkunde 2000-02-15
PFANDRECHT Vollstr 86.904
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Für Dipl. Ing. Erich K***** ...
b 2850/2000 HAUPTEINLAGE, Simultanhaftung mit NE EZ ***** GB ***** c 7295/2000 Löschung gemäß § 57 GBG mit der Bedingung der Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechtes B-LNR 8e, ... Mit dem Grundbuchsgesuch TZ 7295/00 gerichtet auf Vormerkung des Eigentumsrechtes der Zweitrevisionsrekurswerberin im Range der Rangordnung TZ 7553/99 wurden der Kaufvertrag vom 22. 12. 2000 in Ur- und Abschrift, der beglaubigte Firmenbuchauszug in Ur- und Abschrift sowie der Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung TZ 7553/99 - soweit dies hier von Bedeutung ist - vorgelegt. Für die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Zweitrevisionsrekurswerberin fehlte nur die Unbedenklichkeitsbescheinigung.b 2850 aus 2000, HAUPTEINLAGE, Simultanhaftung mit NE EZ ***** GB ***** c 7295 aus 2000, Löschung gemäß Paragraph 57, GBG mit der Bedingung der Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechtes B-LNR 8e, ... Mit dem Grundbuchsgesuch TZ 7295/00 gerichtet auf Vormerkung des Eigentumsrechtes der Zweitrevisionsrekurswerberin im Range der Rangordnung TZ 7553/99 wurden der Kaufvertrag vom 22. 12. 2000 in Ur- und Abschrift, der beglaubigte Firmenbuchauszug in Ur- und Abschrift sowie der Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung TZ 7553/99 - soweit dies hier von Bedeutung ist - vorgelegt. Für die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Zweitrevisionsrekurswerberin fehlte nur die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Der Antragsteller begehrt unter Vorlage zweier Unbedenklichkeitsbescheinigungen je vom 26. 11. 2001 betreffend den Erwerb der Liegenschaft (einerseits durch die Zweitrevisionsrekurswerberin und andererseits durch den Antragsteller selbst) und des Kaufvertrages vom 3. 9./22. 10. 2001 zwischen der Zweitrevisionsrekurswerberin als Verkäuferin und dem Antragsteller als Käufer die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ob der Liegenschaftsanteile B-LNR 8.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Einverleibung des Eigentumsrechtes zu Gunsten des Antragstellers und ordnete weiters ob diesen Liegenschaftsanteilen (B-LNR 8) die Löschung von Pfandrechten, unter anderem C-LNR 48a, an.
Lediglich gegen die Löschung des ob des Liegenschaftsanteiles B-LNR 8 haftenden Pfandrechtes C-LNR 48a richtete sich der Rekurs des Pfandgläubigers. Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss in diesem Umfang auf, da eine bücherliche Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentümers nicht erfolgt sei, eine solche sei auch nicht beantragt worden, wiewohl dem Letzterwerber eine entsprechende Antragstellung gemäß § 78 GBG möglich gewesen wäre. Nur diese Antragstellung hätte die Rechtsfolge zeitigen können, wie sie unter C-LNR 48 sublit c unter der TZ 7295/00 ersichtlich gemacht worden sei, nämlich die Löschung des Pfandrechtes. Sei aber der im Rang der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vorgemerkte Eigentümer nicht gerechtfertigt und habe er dadurch nicht bücherliches Eigentum erworben, so vermöge die Einverleibung des Erwerbers bei einer Sprungeintragung im laufenden Rang die Löschung des ihm gegenüber vorrangigen Pfandrechtes des Rekurswerbers nicht zu begründen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da zu der hier zu lösenden Rechtsfrage noch keine gesicherte Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestehe. Dagegen richten sich die Revisionsrekurse des Antragstellers, der Zwischenerwerbin und der im Zeitpunkt der Antragstellung bücherlichen Eigentümerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, "dass der Antrag auf Löschung des ob des Liegenschaftsanteils B-LNR 8 haftenden Pfandrechtes C-LNR 48 abgewiesen wird" (gemeint ist offenbar ein Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses), in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Lediglich gegen die Löschung des ob des Liegenschaftsanteiles B-LNR 8 haftenden Pfandrechtes C-LNR 48a richtete sich der Rekurs des Pfandgläubigers. Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss in diesem Umfang auf, da eine bücherliche Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentümers nicht erfolgt sei, eine solche sei auch nicht beantragt worden, wiewohl dem Letzterwerber eine entsprechende Antragstellung gemäß Paragraph 78, GBG möglich gewesen wäre. Nur diese Antragstellung hätte die Rechtsfolge zeitigen können, wie sie unter C-LNR 48 sublit c unter der TZ 7295/00 ersichtlich gemacht worden sei, nämlich die Löschung des Pfandrechtes. Sei aber der im Rang der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vorgemerkte Eigentümer nicht gerechtfertigt und habe er dadurch nicht bücherliches Eigentum erworben, so vermöge die Einverleibung des Erwerbers bei einer Sprungeintragung im laufenden Rang die Löschung des ihm gegenüber vorrangigen Pfandrechtes des Rekurswerbers nicht zu begründen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da zu der hier zu lösenden Rechtsfrage noch keine gesicherte Judikatur des Obersten Gerichtshofs bestehe. Dagegen richten sich die Revisionsrekurse des Antragstellers, der Zwischenerwerbin und der im Zeitpunkt der Antragstellung bücherlichen Eigentümerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, "dass der Antrag auf Löschung des ob des Liegenschaftsanteils B-LNR 8 haftenden Pfandrechtes C-LNR 48 abgewiesen wird" (gemeint ist offenbar ein Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses), in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Pfandgläubiger erstattet eine Revisionsrekursbeantwortung.