Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 Abs 4 EO) - Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig; dies ist wie folgt - kurz (§ 528a ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 Abs 4 EO) - zu begründen:Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) - Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig; dies ist wie folgt - kurz (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) - zu begründen:
1. Die Anwendung österreichischen Rechts durch das Rekursgericht beanstandet der Antragsteller nicht.
2. Eine vom Rekursgericht angesprochene Relevanz des - Unterhalt nach Scheidung betreffenden - § 68a EheG macht der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs nicht geltend (vgl dazu 1 Ob 171/02g = EvBl 2003/114 = JBl 2004, 45 [Kerschner]; RIS-Justiz RS0117457); auf diese Frage ist daher nicht einzugehen (vgl RIS-Justiz RS0102059).2. Eine vom Rekursgericht angesprochene Relevanz des - Unterhalt nach Scheidung betreffenden - Paragraph 68 a, EheG macht der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs nicht geltend vergleiche dazu 1 Ob 171/02g = EvBl 2003/114 = JBl 2004, 45 [Kerschner]; RIS-Justiz RS0117457); auf diese Frage ist daher nicht einzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0102059).
3. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RIS-Justiz RS0009766; Koch in KBB² § 94 ABGB Rz 21 mzN). Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch im zuvor dargestellten Sinn vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0047080 [insb T3]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit stellt die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs bei aufrechter Ehe wegen Rechtsmissbrauchs nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Rekursgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies trifft hier nicht zu:3. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RIS-Justiz RS0009766; Koch in KBB² Paragraph 94, ABGB Rz 21 mzN). Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch im zuvor dargestellten Sinn vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0047080 [insb T3]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit stellt die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs bei aufrechter Ehe wegen Rechtsmissbrauchs nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, wenn dem Rekursgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies trifft hier nicht zu:
3.1. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin tätlich angegriffen, sie mit dem Umbringen bedroht, hat ihr bestimmte Verhaltensweisen (Reinigungsrituale) vorgeschrieben, ihr innerhalb der Wohnung das Schließen von Türen verboten, er hat sie überwacht, kontrolliert und ihr zu Unrecht lesbische Beziehungen vorgeworfen. Dieses Verhalten des Antragsgegners zog sich über Jahre hin und war derart massiv, dass es bei der Antragsgegnerin zu Schlaf- und Konzentrationsstörungen führte. Wenn das Rekursgericht dieses Verhalten des Antragstellers - unabhängig von der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (vgl dazu Stabentheiner in Rummel3, § 94 ABGB Rz 18) - als ausreichend erachtete, um in dessen Begehren nach Unterhalt Rechtsmissbrauch zu erkennen, dann stellt dies keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Einzelfallbeurteilung dar (vgl 2 Ob 558/78 = EFSlg 30.648; 10 Ob 537/87 = EFSlg 55.920).3.1. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin tätlich angegriffen, sie mit dem Umbringen bedroht, hat ihr bestimmte Verhaltensweisen (Reinigungsrituale) vorgeschrieben, ihr innerhalb der Wohnung das Schließen von Türen verboten, er hat sie überwacht, kontrolliert und ihr zu Unrecht lesbische Beziehungen vorgeworfen. Dieses Verhalten des Antragsgegners zog sich über Jahre hin und war derart massiv, dass es bei der Antragsgegnerin zu Schlaf- und Konzentrationsstörungen führte. Wenn das Rekursgericht dieses Verhalten des Antragstellers - unabhängig von der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts vergleiche dazu Stabentheiner in Rummel3, Paragraph 94, ABGB Rz 18) - als ausreichend erachtete, um in dessen Begehren nach Unterhalt Rechtsmissbrauch zu erkennen, dann stellt dies keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Einzelfallbeurteilung dar vergleiche 2 Ob 558/78 = EFSlg 30.648; 10 Ob 537/87 = EFSlg 55.920).
3.2. Soweit sich der Antragsteller im Zusammenhang mit seinen Verhaltensweisen auf eine psychische Erkrankung beruft, negiert er entscheidungswesentliche Aspekte des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts. Demnach stand das Verhalten des Antragstellers „zwar im Zusammenhang mit dessen psychischer Erkrankung, doch (konnte) nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller anlässlich einzelner Vorfälle dispositions- oder diskretionsunfähig gewesen wäre" (zum notwendigen Verschulden an den Verfehlungen vgl 8 Ob 307/98z; Schwimann/Ferrari in Schwimann³, § 94 ABGB Rz 33 mzN); der - dem Antragsteller obliegende (vgl RIS-Justiz RS0056498; allgemein dazu RIS-Justiz RS0037797) - Nachweis eines seine Verantwortlichkeit ausschließenden Geisteszustands hinsichtlich der ihm angelasteten Verfehlungen ist somit nicht gelungen.3.2. Soweit sich der Antragsteller im Zusammenhang mit seinen Verhaltensweisen auf eine psychische Erkrankung beruft, negiert er entscheidungswesentliche Aspekte des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts. Demnach stand das Verhalten des Antragstellers „zwar im Zusammenhang mit dessen psychischer Erkrankung, doch (konnte) nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller anlässlich einzelner Vorfälle dispositions- oder diskretionsunfähig gewesen wäre" (zum notwendigen Verschulden an den Verfehlungen vergleiche 8 Ob 307/98z; Schwimann/Ferrari in Schwimann³, Paragraph 94, ABGB Rz 33 mzN); der - dem Antragsteller obliegende vergleiche RIS-Justiz RS0056498; allgemein dazu RIS-Justiz RS0037797) - Nachweis eines seine Verantwortlichkeit ausschließenden Geisteszustands hinsichtlich der ihm angelasteten Verfehlungen ist somit nicht gelungen.
3.3. Ein wegen Rechtsmissbrauch verwirkter Unterhaltsanspruch ist endgültig erloschen (1 Ob 303/00s = EvBl 2001/109 = EFSlg 95.231; Koch in KBB² § 94 ABGB Rz 21). Der zeitweilig wieder gemeinsame Haushalt der Streitteile, führte daher nicht zum Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruchs des Antragstellers. Die Zurückziehung des Antrags nach § 382b EO durch die Antragsgegnerin erfolgte im Übrigen nicht wegen einer Verbesserung der Beziehung der Streitteile, sondern weil der Antragsteller Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Ehescheidung zeigte.3.3. Ein wegen Rechtsmissbrauch verwirkter Unterhaltsanspruch ist endgültig erloschen (1 Ob 303/00s = EvBl 2001/109 = EFSlg 95.231; Koch in KBB² Paragraph 94, ABGB Rz 21). Der zeitweilig wieder gemeinsame Haushalt der Streitteile, führte daher nicht zum Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruchs des Antragstellers. Die Zurückziehung des Antrags nach Paragraph 382 b, EO durch die Antragsgegnerin erfolgte im Übrigen nicht wegen einer Verbesserung der Beziehung der Streitteile, sondern weil der Antragsteller Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Ehescheidung zeigte.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit §§ 78, 402 Abs 4 EO) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO (in Verbindung mit §§ 78, 402 Abs 4 EO). Die Antragsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO (in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO). Die Antragsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.