Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg wegen 19.957,36 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse 18.644 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2024, GZ 2 R 166/24g-53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. August 2024, GZ 18 Cg 37/21z-46, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (C-175/25), am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (C-182/25), am 18. März 2025 zu 10 Ob 71/24z (C-251/25) und zu 10 Ob 11/25b (C-252/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.
[2] Am 10. Dezember 2025 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil der Unterbrechungsgrund weggefallen sei. Die Beklagte habe die Forderungen in sämtlichen dieser beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vorbehaltlos anerkannt und vollständig erfüllt, die Verfahren seien damit materiell erledigt, gegenstandslos und einer meritorischen Entscheidung nicht mehr zugänglich.
[3] Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH sind noch offen. Entscheidungen des EuGH über die in den Anlassverfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchen liegen noch nicht vor; diese Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens behauptet der Kläger auch gar nicht.
[4] Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00018.25W.0129.000
Dokumentnummer
JJT_20260129_OGH0002_0050OB00018_25W0000_000