Die Revision ist - entgegen den den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch nach dem EheRÄG 1999 können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein und unabhängig davon, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will, ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Dem verletzten Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vor- bzw außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist (7 Ob 195/02f, 4 Ob 166/02v). Die Kosten, die einem Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen anderen Ehegatten entstehen, können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (7 Ob 195/02f, 4 Ob 166/02v, 7 Ob 74/99d uva; RIS-Justiz RS0022943). Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (7 Ob 195/02f, 4 Ob 166/02v, 7 Ob 382/98x, 2 Ob 102/03v). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung SZ 58/164 = 6 Ob 580/83. Wie das Vorbringen einer Partei auszulegen ist, ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042828). Wenn nun das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, das Vorbringen des Beklagten sei nicht dahingehend zu verstehen, dass er Tatsachen behauptet habe, aus denen abzuleiten wäre, der Kläger habe jegliches Interesse an der Ehe und dem Verhalten der Ehegattin verloren oder sich selbst schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutz hinweggesetzt, so ist dies vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur.
Die behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Berufungsgericht bereits geprüft und verneint und kann nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042925). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann mittels Revision nicht bekämpft werden; der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Der behauptete Verfahrensmangel, dass sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vom Berufungsgericht bereits geprüft und verneint und kann nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042925). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann mittels Revision nicht bekämpft werden; der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Der behauptete Verfahrensmangel, dass sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hin.Die Revisionsbeantwortung diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hin.Die Revisionsbeantwortung diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.