Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein und unabhängig davon, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will, ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Dem verletzten Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vor- bzw außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist (1 Ob 224/01z, 4 Ob 166/02v, JBl 2002, 40, JBl 1998, 723). Die Kosten eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (3 Ob 575/92, 7 Ob 382/98x, 7 Ob 74/99d, 4 Ob 166/02v ua; Koziol, Haftpflichtrecht² I 162 und II 19; Pichler in Rummel I³, § 90 ABGB, Rz 2). Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (7 Ob 382/98x, 3 Ob 575/92, 1 Ob 224/01z, 4 Ob 166/02v, RIS-Justiz RS0022959).Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein und unabhängig davon, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will, ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Dem verletzten Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vor- bzw außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist (1 Ob 224/01z, 4 Ob 166/02v, JBl 2002, 40, JBl 1998, 723). Die Kosten eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist (3 Ob 575/92, 7 Ob 382/98x, 7 Ob 74/99d, 4 Ob 166/02v ua; Koziol, Haftpflichtrecht² römisch eins 162 und römisch zwei 19; Pichler in Rummel I³, Paragraph 90, ABGB, Rz 2). Das Recht, sich durch Betrauung eines Detektives Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten durch einvernehmliche Gestaltung oder Aufhebung ihrer ehelichen Gemeinschaft bekundet haben, jedes Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein Leben gestaltet (7 Ob 382/98x, 3 Ob 575/92, 1 Ob 224/01z, 4 Ob 166/02v, RIS-Justiz RS0022959).
Im vorliegenden Fall ist nur strittig, ob der Beklagte zum Ersatz der Kosten des Detektives verpflichtet ist, obwohl er dem Kläger gegenüber das Verhältnis mit seiner damaligen Ehegatten zugab, aber gleichzeitig erklärte, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise habe. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der geschädigte Ehegatte zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile berechtigt ist, seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zum Erlangen von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis des Ehegatten zu untermauern. Der Ehestörer wurde zum Ersatz der Detektivkosten, die zum Erlangen von Beweisen aufgelaufen sind, verhalten (7 Ob 382/98x; 3 Ob 575/92; in diesem Sinn auch SZ 35/26, EvBl 1970/309; so auch Thiele, Ersatz von Detektivkosten in RdW 1999, 769). In der Entscheidung 6 Ob 315/00t = JBl 2002, 40, wurde ausgeführt, dass die Kosten der Überwachung durch einen Detektiv dann nicht vom Ehestörer zu ersetzen seien, wenn von vornherein klar gewesen sei, dass die Überwachung zur Befriedigung des ideellen Interesses, eherechtlich erhebliche Umstände in dieser Hinsicht zu erfahren, überflüssig sein werde. Sei dem Ehegatten nur daran gelegen, möglichst stichhaltiges Beweismaterial im Scheidungsverfahren gegen den dort bestreitenden Ehegatten zu erlangen, so bestehe ein über das Scheidungsverfahren hinausgehendes Interesse an der Sammlung von Beweismaterial nicht. Der Ehestörer sei nicht Partei des Scheidungsverfahrens und es sei nicht behauptet worden, dass der Ehestörer auf das Vorbringen des Ehegatten im Scheidungsverfahren Einfluss genommen hätte. Sei aber kein für die Notwendigkeit der Beweissicherung durch ein Detektivbüro ursächliches Verhalten des Beklagten gegeben, so sei er auch nicht zum Ersatz der Detektivkosten verpflichtet.
Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen (JBl 2002, 40 [Bomberger]). Die Frage, ob die Entscheidung im Hinblick auf den Einzelfall, dass nämlich bereits vor Einschaltung des Detektivbüros der vollständige Name, Beruf und Adresse der Ehestörerin bekannt war und der Ehegatte gegenüber den Parteienvertretern anlässlich einer Tagsatzung bereits zugab, eine Freundin zu haben, mit der vorhin zitierten Judikatur, auf die der 6. Senat nicht Bezug nahm, in Einklang steht, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Im vorliegenden Fall steht nämlich die Haftung des die Ehe des Klägers störenden Beklagten auch ausgehend von dieser Entscheidung schon deshalb jedenfalls außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. Durch das Verhalten des Beklagten war der Kläger gezwungen, Beweismittel zu beschaffen, um Aufklärung über die ehewidrige Beziehung zu erhalten. Wie sich aus den Feststellungen ableiten läßt, war der Beklagte erst nach den Ergebnissen der Überwachung bereit, das Verhältnis zuzugeben. Die Schadenersatzpflicht des Beklagten ist zu bejahen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen (JBl 2002, 40 [Bomberger]). Die Frage, ob die Entscheidung im Hinblick auf den Einzelfall, dass nämlich bereits vor Einschaltung des Detektivbüros der vollständige Name, Beruf und Adresse der Ehestörerin bekannt war und der Ehegatte gegenüber den Parteienvertretern anlässlich einer Tagsatzung bereits zugab, eine Freundin zu haben, mit der vorhin zitierten Judikatur, auf die der 6. Senat nicht Bezug nahm, in Einklang steht, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Im vorliegenden Fall steht nämlich die Haftung des die Ehe des Klägers störenden Beklagten auch ausgehend von dieser Entscheidung schon deshalb jedenfalls außer Zweifel, weil er durch seine Äußerung, er werde das Verhältnis abstreiten, da der Kläger keine Beweise dafür habe, die Beiziehung des Detektivbüros und das Entstehen der Überwachungskosten selbst (schuldhaft) mitveranlasst hat. Durch das Verhalten des Beklagten war der Kläger gezwungen, Beweismittel zu beschaffen, um Aufklärung über die ehewidrige Beziehung zu erhalten. Wie sich aus den Feststellungen ableiten läßt, war der Beklagte erst nach den Ergebnissen der Überwachung bereit, das Verhältnis zuzugeben. Die Schadenersatzpflicht des Beklagten ist zu bejahen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.