Beide Rechtsmittel erweisen sich als nicht zulässig.
1.) Zum (Revisions-)Rekurs des Drittbeklagten:
Gleich ob man sein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung als Berufung gegen die implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit wertet oder als Rekurs gegen eine die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahende Entscheidung des Erstgerichts, steht der Zulässigkeit der Bekämpfung in dritter Instanz entweder die Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO oder aber die des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entgegen. In einem Fall entschied das Berufungsgericht über eine (Nichtigkeits-)Berufung funktionell erstinstanzlich (vgl RIS-Justiz RS0043861 [T2]). Die Zulässigkeit eines Rekurses dagegen richtet sich nach der grundsätzlich abschließenden Regelung des § 519 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0043877; RS0102655), weshalb das entgegen der Bestimmung des § 519 Abs 1 ZPO als Rekurs zu verstehende vorliegende Rechtsmittel unzulässig ist (vgl Zechner in Fasching/Konecny² Rz 49 zu § 519 ZPO; RIS-Justiz RS0042981 [T6]; RS0043822). Auf die im Rekurs aufgeworfene Frage analoger Geltung des § 519 ZPO im Rekursverfahren bzw für Revisionsrekurse (vgl dazu RIS-Justiz RS0054895 [T13]; RS0121604) kommt es dabei nicht an. Legt man hingegen zugrunde, das Erstgericht habe implizit durch einen in seiner Entscheidung enthaltenen Beschluss über den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs entschieden und das dagegen erhobene Rechtsmittel des Drittbeklagten sei als Rekurs zu qualifizieren, bildet die zweitinstanzliche Entscheidung eine konforme Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Ihre Anfechtbarkeit ist daher auch in diesem Fall auszuschließen.Gleich ob man sein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung als Berufung gegen die implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit wertet oder als Rekurs gegen eine die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahende Entscheidung des Erstgerichts, steht der Zulässigkeit der Bekämpfung in dritter Instanz entweder die Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO oder aber die des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO entgegen. In einem Fall entschied das Berufungsgericht über eine (Nichtigkeits-)Berufung funktionell erstinstanzlich vergleiche RIS-Justiz RS0043861 [T2]). Die Zulässigkeit eines Rekurses dagegen richtet sich nach der grundsätzlich abschließenden Regelung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0043877; RS0102655), weshalb das entgegen der Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO als Rekurs zu verstehende vorliegende Rechtsmittel unzulässig ist vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² Rz 49 zu Paragraph 519, ZPO; RIS-Justiz RS0042981 [T6]; RS0043822). Auf die im Rekurs aufgeworfene Frage analoger Geltung des Paragraph 519, ZPO im Rekursverfahren bzw für Revisionsrekurse vergleiche dazu RIS-Justiz RS0054895 [T13]; RS0121604) kommt es dabei nicht an. Legt man hingegen zugrunde, das Erstgericht habe implizit durch einen in seiner Entscheidung enthaltenen Beschluss über den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs entschieden und das dagegen erhobene Rechtsmittel des Drittbeklagten sei als Rekurs zu qualifizieren, bildet die zweitinstanzliche Entscheidung eine konforme Entscheidung iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Ihre Anfechtbarkeit ist daher auch in diesem Fall auszuschließen.
2.) Zum Rekurs der Erstbeklagten:
Dazu ist zunächst anzumerken, dass sowohl § 468 Abs 2 ZPO für Berufungsbeantwortungen als auch § 521a Abs 1 ZPO für Rekursbeantwortungen voraussetzen, dass die entsprechenden Rechtsmittelgegenschriftsätze vom formellen Rechtsmittelgegner stammen. Vorliegendenfalls, gleich ob unter dem Aspekt einer Rekursbeantwortung oder einer Berufungsbeantwortung, handelt es sich bei dem maßgeblichen Schriftsatz um einen im Rechtsmittelverfahren per se unzulässigen Schriftsatz. Das gilt selbst bei analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf Berufungsbeantwortungen (vgl 2 Ob 259/02f; E. Kodek in Rechberger ZPO² Rz 3 zu § 519 ZPO; Zechner in Fasching² Rz 78 zu § 519 ZPO).Dazu ist zunächst anzumerken, dass sowohl Paragraph 468, Absatz 2, ZPO für Berufungsbeantwortungen als auch Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO für Rekursbeantwortungen voraussetzen, dass die entsprechenden Rechtsmittelgegenschriftsätze vom formellen Rechtsmittelgegner stammen. Vorliegendenfalls, gleich ob unter dem Aspekt einer Rekursbeantwortung oder einer Berufungsbeantwortung, handelt es sich bei dem maßgeblichen Schriftsatz um einen im Rechtsmittelverfahren per se unzulässigen Schriftsatz. Das gilt selbst bei analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf Berufungsbeantwortungen vergleiche 2 Ob 259/02f; E. Kodek in Rechberger ZPO² Rz 3 zu Paragraph 519, ZPO; Zechner in Fasching² Rz 78 zu Paragraph 519, ZPO).
Beschlüsse der zweiten Instanz als Rekursgericht sind ohnedies nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0113736 [T2]; zuletzt 2 Ob 110/07a). Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Zurückweisung einer Rekursbeantwortung wird abgelehnt (vgl 3 Ob 123/05t; 10 Ob 5/06t). Dass in Anbetracht der klaren Rechtslage eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vorliegt, hat das Rekursgericht bereits dargelegt. Die im Rechtsmittel enthaltenen Hinweise auf ein rechtliches Interesse der Erstbeklagten an der Verneinung eines selbständigen Prozesseinwands eines anderen Streitgenossen ist durch § 13 ZPO nicht gedeckt. Aus der grundsätzlichen Selbständigkeit und Parallelität der Rechtsstreitigkeiten ergibt sich, dass ein Streitgenosse sich nur durch die Entscheidung gegenüber seinem Gegner, nicht aber gegenüber den anderen Streitgenossen beschwert erachten kann (vgl Schubert in Fasching² Rz 5 zu § 13 ZPO). In der Rekursbeantwortung ist dem Streitgenossen die Stellung eines eigenen, gegen die von einem Mitstreitgenossen angefochtene Entscheidung gerichteten Rechtsmittelantrags verwehrt (vgl ähnlich: 8 ObA 24/07y). Die Unhaltbarkeit des Standpunkts der Erstbeklagten ergibt sich schon daraus, dass sie eine Kostenersatzpflicht ihres Streitgenossen anstrebt.Beschlüsse der zweiten Instanz als Rekursgericht sind ohnedies nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO anfechtbar vergleiche RIS-Justiz RS0113736 [T2]; zuletzt 2 Ob 110/07a). Eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf die Zurückweisung einer Rekursbeantwortung wird abgelehnt vergleiche 3 Ob 123/05t; 10 Ob 5/06t). Dass in Anbetracht der klaren Rechtslage eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht vorliegt, hat das Rekursgericht bereits dargelegt. Die im Rechtsmittel enthaltenen Hinweise auf ein rechtliches Interesse der Erstbeklagten an der Verneinung eines selbständigen Prozesseinwands eines anderen Streitgenossen ist durch Paragraph 13, ZPO nicht gedeckt. Aus der grundsätzlichen Selbständigkeit und Parallelität der Rechtsstreitigkeiten ergibt sich, dass ein Streitgenosse sich nur durch die Entscheidung gegenüber seinem Gegner, nicht aber gegenüber den anderen Streitgenossen beschwert erachten kann vergleiche Schubert in Fasching² Rz 5 zu Paragraph 13, ZPO). In der Rekursbeantwortung ist dem Streitgenossen die Stellung eines eigenen, gegen die von einem Mitstreitgenossen angefochtene Entscheidung gerichteten Rechtsmittelantrags verwehrt vergleiche ähnlich: 8 ObA 24/07y). Die Unhaltbarkeit des Standpunkts der Erstbeklagten ergibt sich schon daraus, dass sie eine Kostenersatzpflicht ihres Streitgenossen anstrebt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.