Begründung:
[1] Der Zweitantragsteller ist derzeit Alleineigentümer der Liegenschaft (richtig) EZ * der KG * mit dem unbebauten Grundstück 65/6. Ob dieser Liegenschaft sind im Lastenblatt Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens über Grundstück 65/6 für Grundstück 644 und 65/2 (C-LNr 2a) und des Gehens, der Duldung von Arbeiten, der Errichtung und Erhaltung der Lüftungsschächte, der Randsteine, des Dachüberbaus und des Überbaus durch Balkone und Wasserablaufrinnen gemäß Punkt c des Dienstbarkeitsvertrags vom 2. 10. 2024 an Grundstück 65/6 für Grundstück 65/5 (C-LNr 3a) einverleibt.
[2] Unter der Erdoberfläche des Grundstücks 65/6 befindet sich eine Tiefgarage, die über das benachbarte Grundstück 65/5 inneliegend EZ * erreichbar ist. Auf diesem Grundstück ist eine Wohnungseigentumsanlage errichtet; Wohnungseigentümer sind sämtliche Antragsteller, überdies D*, M*, S* und die P* GmbH, *. Die herrschenden Grundstücke 644 und 65/2 sind Bestandteil der EZ *, die im Alleineigentum der S* GmbH & Co KG, * steht.
[3] Der Zweitantragsteller verkaufte mit Kaufvertrag vom 9. 7. 2024 7/11tel Anteile an der EZ * an den Viertantragsteller und 4/11tel Anteile daran an die Drittantragstellerin. Außerdem sollte laut diesem Kaufvertrag an der Tiefgarage unter dem Grundstück 65/6 Kellereigentum gemäß § 300 ABGB begründet werden, einerseits zugunsten der Drittantragstellerin zu einem ideellen Anteil von 10/12tel, andererseits der Erstantragstellerin zu einem ideellen Anteil von 2/12tel. Nach diesem Kaufvertrag sollen die Erstantragstellerin und die Drittantragstellerin die ideellen Anteile an diesem Kellereigentum frei von bücherlichen Lasten erwerben. Der Zweitantragsteller verkaufte mit Kaufvertrag vom 9. 7. 2024 7/11tel Anteile an der EZ * an den Viertantragsteller und 4/11tel Anteile daran an die Drittantragstellerin. Außerdem sollte laut diesem Kaufvertrag an der Tiefgarage unter dem Grundstück 65/6 Kellereigentum gemäß Paragraph 300, ABGB begründet werden, einerseits zugunsten der Drittantragstellerin zu einem ideellen Anteil von 10/12tel, andererseits der Erstantragstellerin zu einem ideellen Anteil von 2/12tel. Nach diesem Kaufvertrag sollen die Erstantragstellerin und die Drittantragstellerin die ideellen Anteile an diesem Kellereigentum frei von bücherlichen Lasten erwerben.
[4] Das Bezirksgericht S* erstellte zum Zweck der Einleitung des Richtigstellungsverfahrens den Entwurf einer Grundbuchsanlage und führte Erhebungen durch. Die Präsidentin des Landesgerichts Salzburg legte die Akten dem Oberlandesgericht Linz mit der Äußerung vor, es bestünden keine Gründe, von der Einleitung des Richtigstellungverfahrens abzusehen.
[5] Das Oberlandesgericht Linz lehnte mit dem angefochtenen Beschluss die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs nach § 35 AllgGAG mit der wesentlichen Begründung ab, entgegen der ständigen Rechtsprechung sei Kellereigentum nach den Grundsätzen des GBG und des LiegTeilG zu verbüchern. Das Oberlandesgericht Linz lehnte mit dem angefochtenen Beschluss die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs nach Paragraph 35, AllgGAG mit der wesentlichen Begründung ab, entgegen der ständigen Rechtsprechung sei Kellereigentum nach den Grundsätzen des GBG und des LiegTeilG zu verbüchern.
[6] Gegen diesen Beschluss richtet sich der – einerseits in Schriftform beim Bezirksgericht S*, jedenfalls aber auch rechtzeitig im Elektronischen Rechtsverkehr beim Oberlandesgericht Linz eingebrachte – Rekurs der Antragsteller, in dem sie die Abänderung dahin begehren, dass diesem die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs gemäß den §§ 35 ff AllgGAG aufgetragen werden möge, und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der – einerseits in Schriftform beim Bezirksgericht S*, jedenfalls aber auch rechtzeitig im Elektronischen Rechtsverkehr beim Oberlandesgericht Linz eingebrachte – Rekurs der Antragsteller, in dem sie die Abänderung dahin begehren, dass diesem die Einleitung des Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuchs gemäß den Paragraphen 35, ff AllgGAG aufgetragen werden möge, und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellen.
[7] Das Oberlandesgericht Linz legte die Akten direkt dem Obersten Gerichtshof vor.