Dass das Baugrundstück, an dem von § 19 KGVG erfasste Rechtserwerbe (Übertragung des Eigentums, Erwerb eines Fruchtgenussrechts) ins Grundbuch eingetragen werden sollen, in einem Genehmigungsgebiet nach § 20 KGVG liegt, bewirkt, dass zufolge § 18a KGVG der 4. Abschnitt dieses Gesetzes über den Rechtserwerb an Baugrundstücken mit Ausnahme des § 21 anzuwenden ist. Die Rechtserwerbe unterliegen damit grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach § 22 Abs 1 iVm § 19 lit aDass das Baugrundstück, an dem von Paragraph 19, KGVG erfasste Rechtserwerbe (Übertragung des Eigentums, Erwerb eines Fruchtgenussrechts) ins Grundbuch eingetragen werden sollen, in einem Genehmigungsgebiet nach Paragraph 20, KGVG liegt, bewirkt, dass zufolge Paragraph 18 a, KGVG der 4. Abschnitt dieses Gesetzes über den Rechtserwerb an Baugrundstücken mit Ausnahme des Paragraph 21, anzuwenden ist. Die Rechtserwerbe unterliegen damit grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Litera a
KGVG.
Macht demnach ein Rechtserwerber geltend, dass hinsichtlich der in § 22 KGVG normierten Genehmigungspflicht eine in § 23 KGVG normierte Ausnahme besteht, verweist § 32a KGVG in klarer Gesetzesanordnung die Entscheidung darüber, dass das Rechtsgeschäft von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist, an die Bezirksverwaltungsbehörde, die auf Antrag diesfalls eine Negativbestätigung auszustellen hat.Macht demnach ein Rechtserwerber geltend, dass hinsichtlich der in Paragraph 22, KGVG normierten Genehmigungspflicht eine in Paragraph 23, KGVG normierte Ausnahme besteht, verweist Paragraph 32 a, KGVG in klarer Gesetzesanordnung die Entscheidung darüber, dass das Rechtsgeschäft von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist, an die Bezirksverwaltungsbehörde, die auf Antrag diesfalls eine Negativbestätigung auszustellen hat.
Es bedarf daher nicht einmal eines Verweises auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach schon immer Zweifelsfragen über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorgangs die zuständige Grundverkehrsbehörde und nicht das Gericht zu lösen hatte (5 Ob 131/94; 5 Ob 95/94; 5 Ob 60/94; 5 Ob 2172/96i).
Eine Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG liegt demnach nicht vor.Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG liegt demnach nicht vor.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin erweist sich daher als unzulässig