Begründung:
Der Antragsteller ist zu 295/11999 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 511 GB *****, womit Wohnungseigentum am Geschäft 1 verbunden ist. Er wurde zu TZ 5350/2003 aufgrund eines Kaufvertrags vom 24. 10. 2002 mit seinem Wohnungseigentum verbüchert. Er ist somit nach Inkrafttreten des § 17 WEG 2002 am 1. 7. 2002 Einzelrechtsnachfolger des früheren Wohnungseigentümers des Objekts 1 geworden.Der Antragsteller ist zu 295/11999 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 511 GB *****, womit Wohnungseigentum am Geschäft 1 verbunden ist. Er wurde zu TZ 5350 aus 2003, aufgrund eines Kaufvertrags vom 24. 10. 2002 mit seinem Wohnungseigentum verbüchert. Er ist somit nach Inkrafttreten des Paragraph 17, WEG 2002 am 1. 7. 2002 Einzelrechtsnachfolger des früheren Wohnungseigentümers des Objekts 1 geworden.
Das Wohnungseigentum am Geschäftslokal 1 war erstmals mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 17. 2. 1957, TZ 1159/57 verbüchert worden.
Der ursprüngliche Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag datiert vom 5. 12. 1955/4. 2. 1957. Seit damals haben laut derzeitigem Grundbuchstand mehrere Eigentümerwechsel stattgefunden. Auch der Antragsteller scheint im ursprünglichen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag nicht als Mit- und Wohnungseigentümer des Geschäftslokals 1 auf.
Im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag aus 1955/1957 war auf Seite 19 unter Punkt 10. und 11. eine Benützungsvereinbarung zwischen allen damaligen Mit- und Wohnungseigentümern nachstehenden Inhalts getroffen worden:Im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag aus 1955 aus 1957, war auf Seite 19 unter Punkt 10. und 11. eine Benützungsvereinbarung zwischen allen damaligen Mit- und Wohnungseigentümern nachstehenden Inhalts getroffen worden:
„10. Festgestellt wird, dass die Nutzung des zur Bauparzelle 1108/2 gehörigen Grundstreifens entlang der S*****gasse und die Nutzung des gleichfalls zur vertragsgegenständlichen Liegenschaft gehörenden Hofraums Herrn Albert S***** zusteht. Die Eigentümer der einzelnen Wohnungen erhalten jedoch den nötigen Platz zur Aufstellung einer Klopfstange zur Reinigung der Teppiche und zur Aufstellung der erforderlichen Müllkübel. Ein Wäschetrockenplatz im Freien ist jedoch nicht vorgesehen.
11. Mit den Geschäftsräumen im Erdgeschoss und mit den einzelnen Wohnungen ist das Benützungsrecht an dem im Bauplan mit der gleichen Nummer bezeichneten Kellerabteil verbunden.
Außerdem stehen sämtlichen Wohnungseigentümern gemeinsam die Benützung der Waschküche zu und zwar für die Wohnungseigentümer der Wohnungen Nr. 3 - 14 und für die im Rückgebäude des I. Stockes gelegene Hausmeisterwohnung Nr. 2, die Waschküche im westlichen Gebäudetrakt und für die Wohnungen Nr. 15 - 34 die Waschküche im östlichen Gebäudetrakt.Außerdem stehen sämtlichen Wohnungseigentümern gemeinsam die Benützung der Waschküche zu und zwar für die Wohnungseigentümer der Wohnungen Nr. 3 - 14 und für die im Rückgebäude des römisch eins. Stockes gelegene Hausmeisterwohnung Nr. 2, die Waschküche im westlichen Gebäudetrakt und für die Wohnungen Nr. 15 - 34 die Waschküche im östlichen Gebäudetrakt.
Die den einzelnen Vertragsparteien zur ausschließlichen Benützung zugewiesenen Räumlichkeiten im Haus und insbesonders die Kellerabteile sind in das Wohnungseigentum miteinbezogen."
Dieser Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag erliegt nunmehr gebunden in der Urkundensammlung des Landesarchivs Salzburg. Auf diesem Vertrag findet sich eine Bestätigung des Grundbuchführers (jetzt: Fachdienst im Grundbuch), wonach die eingelegten Abschriften mit den Originalurkunden übereinstimmen. Der Vermerk datiert vom 4. März 1957.
Unter Vorlage von Ablichtungen dieses Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags vom 5. 12. 1955/4. 2. 1957 sowie des Beschlusses des Bezirksgerichtes Salzburg vom 17. 2. 1957, TZ 1159/57, begehrt der Antragsteller gemäß § 17 WEG 2002 die Anmerkung der in diesem Vertrag auf Seite 19 unter Punkt 10 und 11 enthaltenen Benützungsvereinbarung ob der Liegenschaft EZ 511 GB *****.Unter Vorlage von Ablichtungen dieses Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags vom 5. 12. 1955/4. 2. 1957 sowie des Beschlusses des Bezirksgerichtes Salzburg vom 17. 2. 1957, TZ 1159/57, begehrt der Antragsteller gemäß Paragraph 17, WEG 2002 die Anmerkung der in diesem Vertrag auf Seite 19 unter Punkt 10 und 11 enthaltenen Benützungsvereinbarung ob der Liegenschaft EZ 511 GB *****.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der vorgelegte Kaufvertrag keine taugliche Urkunde zur Anmerkung einer Benützungsregelung nach § 17 WEG 2002 sei (§ 94 Abs 1 Z 1, 2 und 4 GBG). Die schriftliche Vereinbarung müsse nämlich von sämtlichen Wohnungseigentümern getroffen werden; die im Kaufvertrag aufscheinenden Wohnungseigentümer seien aber nicht mit den derzeitigen nicht ident. Überdies wäre nach der Formvorschrift des § 87 Abs 1 GBG das Original des Kaufvertrages vorzulegen gewesen.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der vorgelegte Kaufvertrag keine taugliche Urkunde zur Anmerkung einer Benützungsregelung nach Paragraph 17, WEG 2002 sei (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 GBG). Die schriftliche Vereinbarung müsse nämlich von sämtlichen Wohnungseigentümern getroffen werden; die im Kaufvertrag aufscheinenden Wohnungseigentümer seien aber nicht mit den derzeitigen nicht ident. Überdies wäre nach der Formvorschrift des Paragraph 87, Absatz eins, GBG das Original des Kaufvertrages vorzulegen gewesen.
Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Die durch das 3. WÄG in § 15 letzter Satz WEG 1975 geschaffene Möglichkeit, Benützungsregelungen zu verbüchern, stelle keine rechtsbegründende Einverleibung iSd § 9 GBG, sondern eine Anmerkung nach § 20 lit b GBG zur Begründung bestimmter Rechtswirkungen dar. Dadurch erfolge eine Einbindung - allenfalls auch nur Erleichterung der Einbindung - des Einzelrechtsnachfolgers in eine bestehende Gebrauchsordnung.Die durch das 3. WÄG in Paragraph 15, letzter Satz WEG 1975 geschaffene Möglichkeit, Benützungsregelungen zu verbüchern, stelle keine rechtsbegründende Einverleibung iSd Paragraph 9, GBG, sondern eine Anmerkung nach Paragraph 20, Litera b, GBG zur Begründung bestimmter Rechtswirkungen dar. Dadurch erfolge eine Einbindung - allenfalls auch nur Erleichterung der Einbindung - des Einzelrechtsnachfolgers in eine bestehende Gebrauchsordnung.
Durch § 17 WEG 2002 seien die Art der grundbücherlichen Eintragung von Benützungsregelungen sowie deren Rechtsfolgen nun gesetzlich näher geregelt. Demnach könnten sämtliche Wohnungseigentümer schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen. Zugleich bestimme § 17 Abs 3 WEG 2002, dass eine solche Benützungsregelung durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt werde. Eine solche Benützungsregelung könne über Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, wenn die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt sei.Durch Paragraph 17, WEG 2002 seien die Art der grundbücherlichen Eintragung von Benützungsregelungen sowie deren Rechtsfolgen nun gesetzlich näher geregelt. Demnach könnten sämtliche Wohnungseigentümer schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen. Zugleich bestimme Paragraph 17, Absatz 3, WEG 2002, dass eine solche Benützungsregelung durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt werde. Eine solche Benützungsregelung könne über Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, wenn die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt sei.
Zufolge § 56 Abs 13 WEG 2002 sei diese Bestimmung auch auf die vor dem 1. 7. 2002 begründeten Wohnungseigentumsrechte und auf die vor diesem Zeitpunkt zwischen Wohnungseigentümern, Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentumsorganisatoren untereinander oder mit Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass mangels ausdrücklicher Rückwirkungsbestimmungen für Benützungsvereinbarungen nicht davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber die Anwendung einer Formvorschrift auf Lebenssachverhalte anordnen habe wollen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abschließend verwirklicht worden seien (5 Ob 106/03d). Liege eine frühere Benützungsvereinbarung in Schriftform bereits vor, so könne diese nach der Bestimmung des § 17 Abs 3 WEG 2002 im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, was jedoch nur deklarative Wirkung habe.Zufolge Paragraph 56, Absatz 13, WEG 2002 sei diese Bestimmung auch auf die vor dem 1. 7. 2002 begründeten Wohnungseigentumsrechte und auf die vor diesem Zeitpunkt zwischen Wohnungseigentümern, Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentumsorganisatoren untereinander oder mit Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass mangels ausdrücklicher Rückwirkungsbestimmungen für Benützungsvereinbarungen nicht davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber die Anwendung einer Formvorschrift auf Lebenssachverhalte anordnen habe wollen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abschließend verwirklicht worden seien (5 Ob 106/03d). Liege eine frühere Benützungsvereinbarung in Schriftform bereits vor, so könne diese nach der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, WEG 2002 im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, was jedoch nur deklarative Wirkung habe.
Grundsätzlich sei von der Weitergeltung der bereits vor dem 1. 7. 2002 geschlossenen Benützungsvereinbarungen auszugehen, wobei ab 1. 7. 2002 auch bei bestehenden Benützungsvereinbarungen eine unbedingte Bindung von Einzelrechtsnachfolgern an schriftliche Benützungsregelungen bestehe. Dabei komme es nicht darauf an, wann diese Benützungsregelungen zustandegekommen seien.
Bei Anträgen auf Ersichtlichmachung früherer schriftlicher Benützungsregelungen sei der Eintritt der jeweiligen Rechtsnachfolger vor dem 1. 7. 2002 nachzuweisen. Vor Inkrafttreten des WEG 2002 habe ein Eintritt entweder durch eine Gesamtrechtsnachfolge erfolgen können oder beim Einzelrechtsnachfolger aufgrund einer ausdrücklichen Überbindung oder zumindest stillschweigenden Unterwerfung. Vom aufrechten Weiterbestand einer Benützungsregelung könne ansonsten nur dann ausgegangen werden, wenn jene Wohnungseigentümer, die die Benützungsvereinbarung getroffen hätten mit den Wohnungseigentümern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEG 2002 ident seien.
Davon ausgehend hielt das Rekursgericht das Begehren um Ersichtlichmachung für nicht berechtigt.
Das Rekursgericht teilte weiters die formalen Bedenken des Erstgerichtes hinsichtlich der vorgelegten Urkunde. Bei einer Ersichtlichmachung nach § 17 Abs 3 WEG handle es sich letztlich um eine besondere Form der grundbücherlichen Anmerkung iSd § 8 Z 3 GBG, weshalb hiefür auch die Bestimmung des § 87 Abs 1 GBG heranzuziehen sei. Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen soll, seien im Original beizulegen. Liege die Originalurkunde in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder sei sie einem anderen Gesuch angeschlossen, so genüge es nach § 87 Abs 2 GBG, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Vorlage des Originals einer Urkunde aber auch dann erforderlich, wenn sich in der Urkundensammlung selbst nur eine beglaubigte Abschrift findet (5 Ob 43/00k; RIS-Justiz RS0107163). § 17 Abs 3 WEG 2002 enthalte in diesem Zusammenhang keine Ausnahme.Das Rekursgericht teilte weiters die formalen Bedenken des Erstgerichtes hinsichtlich der vorgelegten Urkunde. Bei einer Ersichtlichmachung nach Paragraph 17, Absatz 3, WEG handle es sich letztlich um eine besondere Form der grundbücherlichen Anmerkung iSd Paragraph 8, Ziffer 3, GBG, weshalb hiefür auch die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, GBG heranzuziehen sei. Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung erfolgen soll, seien im Original beizulegen. Liege die Originalurkunde in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder sei sie einem anderen Gesuch angeschlossen, so genüge es nach Paragraph 87, Absatz 2, GBG, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Vorlage des Originals einer Urkunde aber auch dann erforderlich, wenn sich in der Urkundensammlung selbst nur eine beglaubigte Abschrift findet (5 Ob 43/00k; RIS-Justiz RS0107163). Paragraph 17, Absatz 3, WEG 2002 enthalte in diesem Zusammenhang keine Ausnahme.
Aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages gehe hervor, dass diese von einer in der Urkundensammlung bzw nunmehr im Landesarchiv Salzburg erliegenden Abschrift (§ 90 GBG) angefertigt worden sei. Selbst wenn man die Bestimmungen des § 87 Abs 2 GBG auch auf jene Urkunden beziehen wollte, die sich gebunden nunmehr im Landesarchiv befinden, so seien nach der oben dargestellten Rechtsprechung doch die in § 90 GBG genannten Abschriften dem Original nicht gleichzuhalten.Aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages gehe hervor, dass diese von einer in der Urkundensammlung bzw nunmehr im Landesarchiv Salzburg erliegenden Abschrift (Paragraph 90, GBG) angefertigt worden sei. Selbst wenn man die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 2, GBG auch auf jene Urkunden beziehen wollte, die sich gebunden nunmehr im Landesarchiv befinden, so seien nach der oben dargestellten Rechtsprechung doch die in Paragraph 90, GBG genannten Abschriften dem Original nicht gleichzuhalten.
Zutreffend habe das Erstgericht daher das Grundbuchsgesuch auch gemäß § 94 Abs 1 Z 4 GBG abgewiesen.Zutreffend habe das Erstgericht daher das Grundbuchsgesuch auch gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG abgewiesen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Voraussetzungen der Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung nach § 17 Abs 3 WEG 2002 noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Voraussetzungen der Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung nach Paragraph 17, Absatz 3, WEG 2002 noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Stattgebung seines Gesuchs um Ersichtlichmachung der Benützungsvereinbarung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.