Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht den vom
Obersten Gerichtshof insbesondere in 5 Ob 44/02k = WoBl 2002/80, 266,
zust Prader = RdW 2002, 598 = immolex 2002/122, 326, zust Iby =
immolex 2004,89 = MietSlg 54.271/11 entwickelten Grundsatz von einer
nach Treu und Glauben möglichen Anzeigeobliegenheit des Mieters für einen zur Unbrauchbarkeit der Wohnung führenden Mangel im vorliegenden Fall nicht bedacht hat; der Rekurs ist auch berechtigt.
1. Dem Rekursgericht ist vorerst dahin beizupflichten, dass sich eine Wohnung dann "in brauchbarem Zustand" befindet, wenn sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist (5 Ob 27/05i; 5 Ob 8/89 = WoBl 1989/45). Mängel, die jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, stehen allerdings der Annahme der Brauchbarkeit nicht entgegen (5 Ob 279/98k = WoBl 1999/147; 5 Ob 255/98f = WoBl 2001/28; RIS-Justiz RS0070135). Im vorliegenden Fall war die Gasleitung undicht und bedurfte einer Gesamtsanierung mit einem Kostenaufwand von (bei Verlegung ober Putz) zumindest 20.700,72 Schilling. Da einerseits ohne die Durchführung einer notwendigen Erneuerung einer undichten Gasleitung Feuer- und Explosionsgefahr besteht (vgl 5 Ob 46/87) und andererseits der genannte Kostenaufwand von zumindest 20.700,72 Schilling bereits einen größerer Aufwand darstellt (5 Ob1. Dem Rekursgericht ist vorerst dahin beizupflichten, dass sich eine Wohnung dann "in brauchbarem Zustand" befindet, wenn sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist (5 Ob 27/05i; 5 Ob 8/89 = WoBl 1989/45). Mängel, die jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, stehen allerdings der Annahme der Brauchbarkeit nicht entgegen (5 Ob 279/98k = WoBl 1999/147; 5 Ob 255/98f = WoBl 2001/28; RIS-Justiz RS0070135). Im vorliegenden Fall war die Gasleitung undicht und bedurfte einer Gesamtsanierung mit einem Kostenaufwand von (bei Verlegung ober Putz) zumindest 20.700,72 Schilling. Da einerseits ohne die Durchführung einer notwendigen Erneuerung einer undichten Gasleitung Feuer- und Explosionsgefahr besteht vergleiche 5 Ob 46/87) und andererseits der genannte Kostenaufwand von zumindest 20.700,72 Schilling bereits einen größerer Aufwand darstellt (5 Ob
401/97z = MietSlg 49.296; 5 Ob 279/98k = WoBl 1999/147; 5 Ob 71/99y =
MietSlg 51.291 = WoBl 1999/155), ist das Rekursgericht mit Recht von
der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts ausgegangen.
2. Die undichte Gasleitung hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht gerügt. Richtig ist insoweit, dass der erkennende Senat die jetzt in § 15a Abs 1 Z 4 MRG (vor dem 3. WÄG in § 16 Abs 2 Z 4 MRG) normierte Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter die Unbrauchbarkeit einer die Wohnungskategorie bestimmenden Ausstattung anzuzeigen, nicht auch auf die (gänzliche) Unbrauchbarkeit der gemieteten Wohnung bezogen hat (5 Ob 120/00h = WoBl 2001/40 mwN; RIS-Justiz RS0070162; RS0069776[T4]). Bislang verneinte deshalb der erkennende Senat in der Regel eine aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG (vor dem 3. WÄG aus § 16 Abs 2 Z 4 MRG) ableitbare Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter etwa die beim Abschluss des Mietvertrags bzw beim Bezug des Mietobjekts bestehenden, die Unbrauchbarkeit der Wohnung bedingenden Mängel der Elektroinstallationen anzuzeigen (5 Ob 304/01v = immolex 2002/121 = MietSlg 54/13 = WoBl 2002/131; 5 Ob 255/98f). Gegen diese Rechtsansicht sind in der Lehre teilweise Bedenken geäußert worden (vgl Dirnbacher zu WoBl 1999/147; Würth zu WoBl 2001/40). Der2. Die undichte Gasleitung hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin nicht gerügt. Richtig ist insoweit, dass der erkennende Senat die jetzt in Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG (vor dem 3. WÄG in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) normierte Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter die Unbrauchbarkeit einer die Wohnungskategorie bestimmenden Ausstattung anzuzeigen, nicht auch auf die (gänzliche) Unbrauchbarkeit der gemieteten Wohnung bezogen hat (5 Ob 120/00h = WoBl 2001/40 mwN; RIS-Justiz RS0070162; RS0069776[T4]). Bislang verneinte deshalb der erkennende Senat in der Regel eine aus Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 4, MRG (vor dem 3. WÄG aus Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) ableitbare Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter etwa die beim Abschluss des Mietvertrags bzw beim Bezug des Mietobjekts bestehenden, die Unbrauchbarkeit der Wohnung bedingenden Mängel der Elektroinstallationen anzuzeigen (5 Ob 304/01v = immolex 2002/121 = MietSlg 54/13 = WoBl 2002/131; 5 Ob 255/98f). Gegen diese Rechtsansicht sind in der Lehre teilweise Bedenken geäußert worden vergleiche Dirnbacher zu WoBl 1999/147; Würth zu WoBl 2001/40). Der
erkennende Senat hat in 5 Ob 44/02k = WoBl 2002/80, 266, zust Prader
= RdW 2002, 598 = immolex 2002/122, 326, zust Iby = immolex 2004,89 =
MietSlg 54.271/11 auch schon Erwägungen darüber angestellt, ob die Judikatur, wonach die schon bei Abschluss des Mietvertrags vorhandene, nur mit erheblichem Kostenaufwand zu beseitigende Gefährlichkeit von Versorgungsleitungen zur Unbrauchbarkeit der Mietwohnung und damit zur Herabstufung auf die niedrigste Ausstattungskategorie (jetzt nach § 16 Abs 5 erster Halbsatz MRG) führt, ohne eine Anzeigeobliegenheit des Mieters auszulösen, allenfalls überdacht werden sollte. Wie zu 5 Ob 44/02k ist aber auch hier zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil ein anderer Grund für die Annahme spricht, der Antragsteller hätte der Antragsgegnerin durch die Anzeige der selbst behobenen Mängel der Gasleitung und die Einräumung einer Sanierungsmöglichkeit, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Mietzinsansprüche geben müssen:MietSlg 54.271/11 auch schon Erwägungen darüber angestellt, ob die Judikatur, wonach die schon bei Abschluss des Mietvertrags vorhandene, nur mit erheblichem Kostenaufwand zu beseitigende Gefährlichkeit von Versorgungsleitungen zur Unbrauchbarkeit der Mietwohnung und damit zur Herabstufung auf die niedrigste Ausstattungskategorie (jetzt nach Paragraph 16, Absatz 5, erster Halbsatz MRG) führt, ohne eine Anzeigeobliegenheit des Mieters auszulösen, allenfalls überdacht werden sollte. Wie zu 5 Ob 44/02k ist aber auch hier zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil ein anderer Grund für die Annahme spricht, der Antragsteller hätte der Antragsgegnerin durch die Anzeige der selbst behobenen Mängel der Gasleitung und die Einräumung einer Sanierungsmöglichkeit, Gelegenheit zur Wahrung ihrer Mietzinsansprüche geben müssen:
3. Ratio der Rügeobliegenheit ist es, den Vermieter vor Nachteilen zu
schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjekts
drohen, welche den Gebrauch an sich vorhandener Einrichtungen
beeinträchtigen und ihm - anders als das gänzliche Fehlen derartiger
Einrichtungen - nicht ohne weiteres einsichtig sind (5 Ob 50/01s = SZ
74/43 mwN). Es soll der Vermieter in die Lage versetzt werden, die
ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in eine
andere Ausstattungskategorie durch die nachträgliche Instandsetzung
unbrauchbarer kategoriebestimmender Bestandteile zu verhindern (5 Ob
304/01v = immolex 2002/121 = MietSlg 54/13 = WoBl 2002/131). Eine
Einschränkung des Grundsatzes, dass keine Bemängelungspflicht bei
Unbrauchbarkeit der Wohnung an sich besteht, weil die Ausstattung der
Wohnung in die Ingerenz des Vermieters falle, hat der erkennende
Senat zuletzt besonders für Fälle offenkundiger und schwerwiegender
Mängel abgelehnt, welche „bei der geringsten Überprüfung - die aber
unterlassen wurde - leicht erkennbar gewesen (wären)" (5 Ob 304/01v =
immolex 2002/121 = MietSlg 54/13 = WoBl 2002/131 [Hausmann]). In
anders gelagerten Fällen gerade nicht unschwer erkennbarer Mängel kann aber das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen; dieser Gedanke hat in 5 Ob 44/02k und zu 5 Ob 132, 133/91 = MietSlg 43/38 Eingang in die Judikatur gefunden.
4. Ausgangspunkt der Überlegung muss im vorliegenden Fall sein, dass - von hier nie behaupteten offenkundigen Mängeln abgesehen - die Undichtheit der Gasleitung nicht von der Vermieterin wahrgenommen, sondern wohl nur im Wege einer Dichtheitsprobe von einem technisch versierten Fachmann ermittelt werden konnte, sodass vorliegend - im Gegensatz zu 5 Ob 304/01v - gerade nicht von „offenkundigen und schwerwiegenden Mängeln, welche bei der geringsten Überprüfung leicht erkennbar gewesen wären", auszugehen ist. Aus Punkt I. des Mietvertrags wird überdies deutlich, dass Vermieter und Mieter seinerzeit übereinstimmend davon ausgegangen sind, es befänden sich die Gasinstallationen „in ordnungsgemäßem Zustand". Wenn nun der Antragsteller im Zuge weitreichender und kostenaufwändiger Adaptierungsarbeiten - entgegen der im Mietvertrag ausdrücklich erklärten ursprünglichen Einschätzung der Vertragsparteien - die Sanierungsbedürftigkeit der Gasleitung erkennt, dann entspricht es dem wohlverstandenen Grundsatz von Treu und Glauben, die Vermieterin über den hervorgekommenen Mangel zu informieren sowie ihr Gelegenheit zur Sanierung zu geben. Nimmt dagegen der Vermieter unter solchen Umständen durch Unterlassen der Mängelanzeige dem Vermieter die Möglichkeit, die - zur Unbrauchbarkeit der Mietwohnung und damit zur Herabstufung auf die niedrigste Ausstattungskategorie (jetzt nach § 16 Abs 5 erster Halbsatz MRG) führende - Gefährlichkeit der Versorgungsleitungen zu beheben, dann sollen den Vermieter auch nicht die Nachteile eines solchen "Versäumnisses" treffen.4. Ausgangspunkt der Überlegung muss im vorliegenden Fall sein, dass - von hier nie behaupteten offenkundigen Mängeln abgesehen - die Undichtheit der Gasleitung nicht von der Vermieterin wahrgenommen, sondern wohl nur im Wege einer Dichtheitsprobe von einem technisch versierten Fachmann ermittelt werden konnte, sodass vorliegend - im Gegensatz zu 5 Ob 304/01v - gerade nicht von „offenkundigen und schwerwiegenden Mängeln, welche bei der geringsten Überprüfung leicht erkennbar gewesen wären", auszugehen ist. Aus Punkt römisch eins. des Mietvertrags wird überdies deutlich, dass Vermieter und Mieter seinerzeit übereinstimmend davon ausgegangen sind, es befänden sich die Gasinstallationen „in ordnungsgemäßem Zustand". Wenn nun der Antragsteller im Zuge weitreichender und kostenaufwändiger Adaptierungsarbeiten - entgegen der im Mietvertrag ausdrücklich erklärten ursprünglichen Einschätzung der Vertragsparteien - die Sanierungsbedürftigkeit der Gasleitung erkennt, dann entspricht es dem wohlverstandenen Grundsatz von Treu und Glauben, die Vermieterin über den hervorgekommenen Mangel zu informieren sowie ihr Gelegenheit zur Sanierung zu geben. Nimmt dagegen der Vermieter unter solchen Umständen durch Unterlassen der Mängelanzeige dem Vermieter die Möglichkeit, die - zur Unbrauchbarkeit der Mietwohnung und damit zur Herabstufung auf die niedrigste Ausstattungskategorie (jetzt nach Paragraph 16, Absatz 5, erster Halbsatz MRG) führende - Gefährlichkeit der Versorgungsleitungen zu beheben, dann sollen den Vermieter auch nicht die Nachteile eines solchen "Versäumnisses" treffen.
5. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass sich der Antragsteller unter den dargestellten Umständen des vorliegenden Falls nicht auf die aus der Undichtheit der Gasleitung resultierende Unbrauchbarkeit der Mietwohnung berufen kann, was eine darauf gestützte Einstufung in die Ausstattungskategorie D ausschließt. Daraus folgt, dass in teilweiser Abänderung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses in Form eines Teilsachbeschlusses (§ 36 Abs 2 AußStrG nF) dem allein diese Einstufung in die Ausstattungskategorie D anstrebenden Rekurs des Antragstellers nicht Folge zu geben war. Den Rekurs der Antragsgegnerin hat das Rekursgericht infolge abweichender Rechtsansicht - insbesondere betreffend die Tatfragen zur Ausstattung des Bades - nicht vollständig erledigt, weshalb dessen Sachbeschluss insoweit zur neuerlichen Entscheidung durch das Rekursgericht aufzuheben war.5. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass sich der Antragsteller unter den dargestellten Umständen des vorliegenden Falls nicht auf die aus der Undichtheit der Gasleitung resultierende Unbrauchbarkeit der Mietwohnung berufen kann, was eine darauf gestützte Einstufung in die Ausstattungskategorie D ausschließt. Daraus folgt, dass in teilweiser Abänderung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses in Form eines Teilsachbeschlusses (Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG nF) dem allein diese Einstufung in die Ausstattungskategorie D anstrebenden Rekurs des Antragstellers nicht Folge zu geben war. Den Rekurs der Antragsgegnerin hat das Rekursgericht infolge abweichender Rechtsansicht - insbesondere betreffend die Tatfragen zur Ausstattung des Bades - nicht vollständig erledigt, weshalb dessen Sachbeschluss insoweit zur neuerlichen Entscheidung durch das Rekursgericht aufzuheben war.