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Entscheidung 5 Ob 248/11y×

Entscheidung 5 Ob 248/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046402 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Die Zuständigkeit des HG setzt nicht voraus, dass das Rechtsgeschäft, aus dem der Klagsanspruch abgeleitet wird, zwischen den Prozessparteien abgeschlossen worden ist.
RS0046419 Rechtssatz 31.10.1989Zivilrecht
Nicht in die Zuständigkeit des HG nach § 51 Abs 1 Z 1 JN fallen Ansprüche nach Auflösung des Geschäftes oder Rücktritt vom Geschäft (etwa Bereicherungsansprüche oder Rückforderung des irrig Geleisteten). Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören n …
RS0046425 Rechtssatz 31.10.1989Zivilrecht
Voraussetzung für die Zuständigkeit des HG ist, dass der Anspruch aus einem Handelsgeschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird.
RS0059862 Rechtssatz 20.12.1983Zivilrecht
Die GmbH unterliegt als Handelsgesellschaft den für Kaufleute geltenden Bestimmungen. Ihre Geschäfte sind stets Handelsgeschäfte.
RS0083581 Rechtssatz 19.01.1993Zivilrecht
Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine dem Verwalter nach § 17 Abs 2 Einleitungssatz und Z 2 WEG treffende Pflicht, deren Verletzung die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt, dem Verwalter eine entsprechende bindende …
RS0113977 Rechtssatz 17.08.2000Zivilrecht
Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören nur dann vor die Handelsgerichte, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Nichterfüllung eines Handelsgeschäftes abgeleitet werden.
RS0123493 Rechtssatz 28.04.2008Zivilrecht
Ansprüche auf Rückabwicklung eines durch Rücktritt vom Vertrag aufgelösten Rechtsgeschäfts, das auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, fallen unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 JN.
RS0127670 Rechtssatz 17.01.2012Zivilrecht
Klagen der Eigentümergemeinschaft gegen Unternehmer nach UGB auf Zahlung von Rückständigen Wohnbeiträgen (§ 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002) gehören nicht vor die selbständigen Handelsgerichte.