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Entscheidung 5 Ob 273/07v×

Entscheidung 5 Ob 273/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob273/07v

Entscheidungsdatum

08.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) DDr. Giampaolo C*****, 2) Dr. Helmut B*****, 3) Dr. Johann J*****, 4) Dr. Viktor M*****, 5) mj Karl-Philipp T*****, geboren am 26. September 1991, vertreten durch Dr. Hans P*****, 6) Dr. Erika S*****, 7) Dr. Walter M*****, 8) Gertraud W*****, 9) Arnulf D*****, alle vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Gerald P*****, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, wegen Nichtbestand einer Dienstbarkeit (Streitwert 10.000 EUR), über die Rekurse der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 31. August 2006, GZ 2 R 199/06a-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 13. Oktober 2006, GZ 1 C 117/06k-16, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren als Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in ihrer Eigentumsfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB) die Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit zugunsten der Liegenschaft des Beklagten. Als Fünftkläger tritt ein am 26. 9. 1991 geborener Minderjähriger auf, vertreten durch Dr. Hans P*****, pA Dr. Norbert K*****. Ob es sich dabei um einen obsorgeberechtigten Vertreter handelt, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung oder der anschließenden Verfahrensführung aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 4, Absatz eins, ZPO haben gesetzliche Vertreter prozessunfähiger Parteien ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Fall etwa noch nötige besondere Ermächtigung zur Prozessführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Prozesshandlung nachzuweisen. Gesetzliche Vertreter minderjähriger ehelicher Kinder sind die Eltern (Paragraph 144, ABGB) oder ein Elternteil (Paragraph 145, 145 c, ABGB). Uneheliche Kinder werden in der Regel durch die Mutter vertreten (Paragraph 166, ABGB). Der im Prozess als Vertreter des ehelichen oder unehelichen Kindes auftretende Elternteil (Paragraph 154 a, ABGB) bedarf gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB in Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, zur Erhebung der Klage und zu allen verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen, der gerichtlichen Genehmigung (Schubert in Fasching/Konecny2 Paragraph 4, ZPO Rz 18; RIS-Justiz RS0048207). Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht nur in „Bagatellangelegenheiten" (7 Ob 508/85 = SZ 58/18 = RIS-Justiz RS0048151; 6 Ob 258/06v mwN). Bei einer Eigentumsfreiheitsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut gerichtet ist, handelt es sich nicht um eine derartige „Bagatellsache". Es liegt eine Vermögensangelegenheit vor, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf.

Das Erstgericht wird daher zunächst zu klären haben, in welcher Eigenschaft der Vertreter des Minderjährigen aufgetreten ist, insbesondere ob es sich bei diesem Vertreter um einen nach Paragraph 154 a, ABGB im zivilgerichtlichen Verfahren vertretungsbefugten gesetzlichen Vertreter handelt. Trifft dies zu, hat das Erstgericht dem gesetzlichen Vertreter den Auftrag zu erteilen, binnen einer angemessenen Frist die pflegschaftsbehördliche Genehmigung nachzuweisen oder erst zu erwirken (Schubert aaO Paragraph 4, ZPO Rz 16).

Textnummer

E86760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00273.07V.0108.000

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Dokumentnummer

JJT_20080108_OGH0002_0050OB00273_07V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010164 Rechtssatz 14.02.1973Zivilrecht
Bei der Negatorienklage hat der Kläger zunächst sein Eigentum darzutun. Beruft sich hingegen der Beklagte auf ein Recht zum Eingriff (zB eine Dienstbarkeit), so muss er dessen Bestehen und nicht der Kläger den Nichtbestand des Rechtes beweisen, weil aus dem …
RS0011547 Rechtssatz 27.09.1961Zivilrecht
Überträgt der Eigentümer zweier Liegenschaften die herrschende und die dienende an verschiedene Personen, so kann der Erwerber der herrschenden die Einverleibung einer Servitut begehren, wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offen …
RS0011618 Rechtssatz 22.02.1984Zivilrecht
Bei Übereignung einer zweier Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, so …
RS0011643 Rechtssatz 25.06.1963Zivilrecht
Stillschweigende Dienstbarkeitsbestellung bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentumes an zwei Liegenschaften, wobei der Erwerber der dienenden Liegenschaft die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit derselben kannte oder im Hinblick auf offenkund …
RS0012151 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Eine nicht verbücherte, nicht offenkundige Dienstbarkeit erlischt durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes.
RS0034803 Rechtssatz 01.08.1951Zivilrecht
Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden k …
RS0034837 Rechtssatz 21.06.1977Zivilrecht
Nicht der Liegenschaftserwerber - der ein im Zeitpunkt des Erwerbes zwar ersessenes, aber nicht verbüchertes Wegerecht nicht gegen sich gelten lassen muss, falls er die Ausübung der Dienstbarkeit weder kannte noch kennen musste - muss seine Gutgläubigkeit, …
RS0035424 Rechtssatz 28.05.1974Zivilrecht
Muster eines Auftrages an die zweite Instanz, der klagenden Partei unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Genehmigung der Prozessführung zu geben (Senatsbeschluss).
RS0043858 Rechtssatz 13.12.1984Zivilrecht
Entscheidung nach Rechtskraftvorbehalt (hier durch Teilurteil) in der Sache selbst zum Nachteil des Rekurswerbers, weil reformatio in peius nicht gilt.
RS0043903 Rechtssatz 25.10.1973Zivilrecht
Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes hat der OGH nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Dass hiebei praktisch gegen d …
RS0043939 Rechtssatz 30.11.1949Zivilrecht
Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes gilt der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius nicht.
RS0048151 Rechtssatz 31.01.1985Zivilrecht
Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören etwa die Ausschlagung einer Erbschaft geringen Wertes und die Erhebung einer Klage in einer Bagatellangelegenheit.
RS0048207 Rechtssatz 10.10.1989Zivilrecht
Aus § 154 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB), ergibt sich nur, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirk …
RS0118612 Rechtssatz 13.01.2004Zivilrecht
Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - die Einbeziehung des gesetzlichen Vertreters zu veranlassen und ihm die Möglichkeit einer Genehmigung bisher unwirksamer Prozesshandlungen der vom Vertretungsmangel betroffe …