Beide Rekurse sind zulässig und berechtigt, was für den Beklagten allerdings zu einer (zulässigen) reformatio in peius führt (vgl Kodek in Rechberger3 § 519 ZPO Rz 24).Beide Rekurse sind zulässig und berechtigt, was für den Beklagten allerdings zu einer (zulässigen) reformatio in peius führt vergleiche Kodek in Rechberger3 Paragraph 519, ZPO Rz 24).
Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht nach überwiegender Ansicht eine Dienstbarkeit auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung. Dabei wird angenommen, dass der mittels des Übertragungsakts tatsächlich geschaffene Zustand der Natur einer Dienstbarkeit entspricht und die Dienstbarkeit somit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht, weil im Zweifel anzunehmen ist, dass ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll (1 Ob 1/84 = SZ 57/38 = MietSlg 36.032 = NZ 1987, 22 [Hofmeister]; 1 Ob 83/03t = MietSlg 55.045; 1 Ob 271/03t; 5 Ob 118/07z; RIS-Justiz RS0011618; RS0011547 [T3]; Klang in Klang2 II 551; Hofmann in Rummel3 § 480 ABGB Rz 2; vgl Koch in KBB2 § 472 ABGB Rz 3; krit: Schilcher, Offenkundige Servituten, Doppelveräußerung und Eintragungsgrundsatz, JBl 2005, 619 f; ebenso Kiendl-Wendtner in Schwimann II3 § 526 Rz 2).Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht nach überwiegender Ansicht eine Dienstbarkeit auch ohne spezifische Vereinbarung und Verbücherung. Dabei wird angenommen, dass der mittels des Übertragungsakts tatsächlich geschaffene Zustand der Natur einer Dienstbarkeit entspricht und die Dienstbarkeit somit unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht, weil im Zweifel anzunehmen ist, dass ein bestehender Zustand aufrecht bleiben und demnach die Eigentümerbefugnis als Grunddienstbarkeit fortbestehen soll (1 Ob 1/84 = SZ 57/38 = MietSlg 36.032 = NZ 1987, 22 [Hofmeister]; 1 Ob 83/03t = MietSlg 55.045; 1 Ob 271/03t; 5 Ob 118/07z; RIS-Justiz RS0011618; RS0011547 [T3]; Klang in Klang2 römisch zwei 551; Hofmann in Rummel3 Paragraph 480, ABGB Rz 2; vergleiche Koch in KBB2 Paragraph 472, ABGB Rz 3; krit: Schilcher, Offenkundige Servituten, Doppelveräußerung und Eintragungsgrundsatz, JBl 2005, 619 f; ebenso Kiendl-Wendtner in Schwimann II3 Paragraph 526, Rz 2).
Offenkundigkeit des dienenden Zwecks wird angenommen, wenn (im maßgeblichen Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstücks) entsprechende Anlagen - wie zB Regenrinne und Abwasserkanal (MietSlg 32.030) - vorhanden sind. Eine Grundservitut wird auch als offenkundig gewertet, wenn bestimmte Vorgänge (zB regelmäßiger Verkehr auf einem Weg) objektiv auf das Bestehen einer Dienstbarkeit hindeuten (RIS-Justiz RS0011639; Hofmann aaO § 481 ABGB Rz 2; Koch aaO § 481 ABGB Rz 2).Offenkundigkeit des dienenden Zwecks wird angenommen, wenn (im maßgeblichen Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstücks) entsprechende Anlagen - wie zB Regenrinne und Abwasserkanal (MietSlg 32.030) - vorhanden sind. Eine Grundservitut wird auch als offenkundig gewertet, wenn bestimmte Vorgänge (zB regelmäßiger Verkehr auf einem Weg) objektiv auf das Bestehen einer Dienstbarkeit hindeuten (RIS-Justiz RS0011639; Hofmann aaO Paragraph 481, ABGB Rz 2; Koch aaO Paragraph 481, ABGB Rz 2).
Einen anderen Ansatz als die „ruhende Eigentümerservitut" befürwortet jener Teil der Lehre und Judikatur, der bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums an zwei Liegenschaften eine stillschweigende Dienstbarkeitsbestellung unter der Voraussetzung annimmt, dass der Erwerber der dienenden Liegenschaft die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit kannte oder aufgrund der offenkundigen Verhältnisse kennen musste (8 Ob 134/63 = SZ 36/92; 2 Ob 200/00a = NZ 2001, 372; RIS-Justiz RS0011643; Kiendl-Wendtner aaO § 480 ABGB Rz 3; wN Schilcher aaO).Einen anderen Ansatz als die „ruhende Eigentümerservitut" befürwortet jener Teil der Lehre und Judikatur, der bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums an zwei Liegenschaften eine stillschweigende Dienstbarkeitsbestellung unter der Voraussetzung annimmt, dass der Erwerber der dienenden Liegenschaft die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit kannte oder aufgrund der offenkundigen Verhältnisse kennen musste (8 Ob 134/63 = SZ 36/92; 2 Ob 200/00a = NZ 2001, 372; RIS-Justiz RS0011643; Kiendl-Wendtner aaO Paragraph 480, ABGB Rz 3; wN Schilcher aaO).
Eine Auseinandersetzung mit den teils divergierenden Begründungsansätzen kann aber unterbleiben:
Zu beurteilen ist - wie die Kläger in ihrem Rechtsmittel zutreffend hervorheben - das Entstehen einer Servitut nach Aufhebung der Eigentümeridentität, und nicht das Erlöschen einer bereits begründeten Servitut durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb. Eine derartige Servitut konnte unter zwei (auch alternativen) Voraussetzungen entstehen:
1) Offenkundigkeit durch vorhandene Anlagen;
2) tatsächliche Kenntnis der Erwerber von der faktischen Nutzung.
Ist Offenkundigkeit des dienenden Zwecks zu bejahen, kommt es bei beiden Begründungsansätzen (Begründung der „ruhenden" Servitut oder vertraglich durch Stillschweigen begründete Servitut) auf die - fahrlässige - Unkenntnis der Erwerber nicht an (2 Ob 200/00a = RIS-Justiz RS0011618 [T10]).
Offenkundigkeit des dienenden Zwecks ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Auf dem Wohn- und Geschäftshaus Postgasse ***** war kein Geschäftsschild angebracht, das auf den Zugang zu dem Fußpflegeinstitut hinwies; ein solches befand sich ausschließlich bei dem anderen, grundbücherlich sichergestellten Zugang über die Italienerstraße. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie des Beklagten wurde auch nicht ausdrücklich festgestellt, dass bereits seit Bestehen des Instituts 1974 80 % der Kunden den Zugang über die Postgasse benutzt haben. Das Erstgericht hat vielmehr nur festgestellt, dass etwa 80 % der Kunden des Beklagten (der das Institut erst 2002 erworben hat) diesen Zugang benutzen (ON 16 S 22). Darüber hinaus findet sich folgende Feststellung: „Stammkunden des Fußpflegegeschäfts haben dem Beklagten mitgeteilt, dass Kunden bereits seit Bestehen des Fußpflegegeschäfts durch das Haus Postgasse ***** durchgingen" (ON 16 S 21). Die Annahme eines jahrzehntelangen Besucherstroms nahezu ausschließlich über den Zugang in der Postgasse ist damit durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Abgesehen davon handelt es sich um ein Büro- und Geschäftshaus (Rechtsanwaltskanzleien, Arztordinationen, sonstige Geschäftsräumlichkeiten), in dem eine eindeutige Zuordnung, welche Kunden den Zugang über die Postgasse nur zum Zwecke des Besuchs des Fußpflegeinstituts benützen, schwer möglich ist. Unklarheiten über das Ausmaß der faktischen Nutzung gehen zu Lasten des Beklagten, der eine offenkundige Servitut nachzuweisen hat (RIS-Justiz RS0010164; vgl 6 Ob 95/04w = RIS-Justiz RS0108175 [T3]; Koch aaO § 523 ABGB Rz 8).Offenkundigkeit des dienenden Zwecks ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Auf dem Wohn- und Geschäftshaus Postgasse ***** war kein Geschäftsschild angebracht, das auf den Zugang zu dem Fußpflegeinstitut hinwies; ein solches befand sich ausschließlich bei dem anderen, grundbücherlich sichergestellten Zugang über die Italienerstraße. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie des Beklagten wurde auch nicht ausdrücklich festgestellt, dass bereits seit Bestehen des Instituts 1974 80 % der Kunden den Zugang über die Postgasse benutzt haben. Das Erstgericht hat vielmehr nur festgestellt, dass etwa 80 % der Kunden des Beklagten (der das Institut erst 2002 erworben hat) diesen Zugang benutzen (ON 16 S 22). Darüber hinaus findet sich folgende Feststellung: „Stammkunden des Fußpflegegeschäfts haben dem Beklagten mitgeteilt, dass Kunden bereits seit Bestehen des Fußpflegegeschäfts durch das Haus Postgasse ***** durchgingen" (ON 16 S 21). Die Annahme eines jahrzehntelangen Besucherstroms nahezu ausschließlich über den Zugang in der Postgasse ist damit durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Abgesehen davon handelt es sich um ein Büro- und Geschäftshaus (Rechtsanwaltskanzleien, Arztordinationen, sonstige Geschäftsräumlichkeiten), in dem eine eindeutige Zuordnung, welche Kunden den Zugang über die Postgasse nur zum Zwecke des Besuchs des Fußpflegeinstituts benützen, schwer möglich ist. Unklarheiten über das Ausmaß der faktischen Nutzung gehen zu Lasten des Beklagten, der eine offenkundige Servitut nachzuweisen hat (RIS-Justiz RS0010164; vergleiche 6 Ob 95/04w = RIS-Justiz RS0108175 [T3]; Koch aaO Paragraph 523, ABGB Rz 8).
Mangels Offenkundigkeit bleibt die tatsächliche Kenntnis der Erwerber davon zu überprüfen, dass die Liegenschaft mit dem Geschäfts-Bürohaus der Nachbarliegenschaft in Form eines Zugangs zum Fußpflegeinstitut gedient hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist - insofern vergleichbar mit dem gutgläubigen lastenfreien Erwerb iSd § 1500 ABGB (RIS-Justiz RS0034766; M. Bydlinski in Rummel³ § 1500 ABGB Rz 2; Koch aaO § 1500 ABGB Rz 3) - der Zeitpunkt sowohl des Vertragsabschlusses als auch des Einverleibungsgesuchs der Erwerber. Die nachträgliche Kenntnis ist hingegen für die Frage der Gutgläubigkeit nicht relevant (7 Ob 160/02h mwN = JBl 2003, 525; M. Bydlinski aaO).Mangels Offenkundigkeit bleibt die tatsächliche Kenntnis der Erwerber davon zu überprüfen, dass die Liegenschaft mit dem Geschäfts-Bürohaus der Nachbarliegenschaft in Form eines Zugangs zum Fußpflegeinstitut gedient hat. Maßgeblicher Zeitpunkt ist - insofern vergleichbar mit dem gutgläubigen lastenfreien Erwerb iSd Paragraph 1500, ABGB (RIS-Justiz RS0034766; M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1500, ABGB Rz 2; Koch aaO Paragraph 1500, ABGB Rz 3) - der Zeitpunkt sowohl des Vertragsabschlusses als auch des Einverleibungsgesuchs der Erwerber. Die nachträgliche Kenntnis ist hingegen für die Frage der Gutgläubigkeit nicht relevant (7 Ob 160/02h mwN = JBl 2003, 525; M. Bydlinski aaO).
Der Beklagte verweist zu diesem Punkt darauf, dass der Erstkläger ab 1977 (Umzug der Kanzlei in die Postgasse) sowie der bisherige Alleineigentümer bis zum Verkauf seines Wohnungseigentumsobjekts 1991 Kenntnis von dieser Nutzung gehabt hätten.
Das Wissen des bisherigen Alleineigentümers = Verkäufers = zukünftigen Servitutsberechtigten nach Wegfall der Eigentümeridentität geht nach 3 Ob 67/02b = RIS-Justiz RS0012151 [T1] nicht zu Lasten der übrigen Miteigentümer, weil der bisherige Alleineigentümer durch die zu Gunsten des in seinem Alleineigentum verbleibenden Grundstücks begründete Dienstbarkeit begünstigt würde.
Zur Gutgläubigkeit des Erstklägers hat das Erstgericht im ersten Rechtsgang noch festgestellt, dass dem Erstkläger das Benutzen des Durchgangs zum Fußpflegeinstitut aufgefallen war, die Benutzer sich aber nicht auf ein Durchgangsrecht berufen haben (ON 10 S 13). Der Zeitpunkt dieses „Auffallens" stand nicht fest, ebenso wenig wie jener der Übersiedlung der Rechtsanwaltskanzlei des Erstklägers. Die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers trifft den Beklagten (M. Bydlinski aaO Rz 5; Mader/Janisch in Schwimann VI³ § 1500 ABGB Rz 15). Auch hier müssten Unklarheiten daher zu seinen Lasten gehen. Schlechtgläubigkeit des Erstklägers steht daher weder aufgrund der im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen noch aufgrund der ergänzenden Feststellungen im zweiten Rechtsgang fest.Zur Gutgläubigkeit des Erstklägers hat das Erstgericht im ersten Rechtsgang noch festgestellt, dass dem Erstkläger das Benutzen des Durchgangs zum Fußpflegeinstitut aufgefallen war, die Benutzer sich aber nicht auf ein Durchgangsrecht berufen haben (ON 10 S 13). Der Zeitpunkt dieses „Auffallens" stand nicht fest, ebenso wenig wie jener der Übersiedlung der Rechtsanwaltskanzlei des Erstklägers. Die Beweislast für die Schlechtgläubigkeit des Erwerbers trifft den Beklagten (M. Bydlinski aaO Rz 5; Mader/Janisch in Schwimann VI³ Paragraph 1500, ABGB Rz 15). Auch hier müssten Unklarheiten daher zu seinen Lasten gehen. Schlechtgläubigkeit des Erstklägers steht daher weder aufgrund der im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen noch aufgrund der ergänzenden Feststellungen im zweiten Rechtsgang fest.
Dass sämtliche Miteigentümer, zu deren Gunsten 1978 Wohnungseigentum begründet wurde, von der Nutzung des Eingangs als Zugang zum Fußpflegeinstitut wussten, behauptete der Beklagte im Rekursverfahren nicht mehr. Im Gegenteil betont er die Schlechtgläubigkeit des Erstklägers sowie des bisherigen Alleineigentümers, die seiner Auffassung nach für eine meritorische abweisende Entscheidung ausreiche.
Da aus diesen Erwägungen mangels Offenkundigkeit sowie mangels tatsächlicher Kenntnis des Erstklägers von der bisher bestandenen Nutzung keine Dienstbarkeit begründet werden konnte, ist das Begehren der Kläger berechtigt. Auf die im zweiten Punkt des Zulassungsausspruchs erwähnte prozessuale Frage kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.