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Entscheidung 5 Ob 273/08w×

Entscheidung 5 Ob 273/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob273/08w

Entscheidungsdatum

09.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Wolfgang S*****, vertreten durch Waldmüller, Baldauf, Wenzel, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Anton K*****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, MRG über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. September 2008, GZ 1 R 179/08t-16, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 28. Februar 2008, GZ 11 Msch 4/07t-10, aufgehoben wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs, in eventu Antrag auf Zulassung des Revisionsrekurses, wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt als Wohnungseigentümer des Dachgeschoßes des Hauses L***** die Verlegung des vom Antragsgegner im östlichen Teil des Dachgeschoßes gemietete Dachbodenabteils in den westlichen Teil des Dachgeschoßes, gemeint, den Antragsgegner zur Zustimmung hiezu zu verhalten.

Das Erstgericht wies diesen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG zu unterstellenden Antrag wegen fehlender Aktivlegitimation des Antragstellers ab. Nicht dieser allein, sondern sämtliche Wohnungseigentümer, denen (aufgrund eines einheitlichen Mietvertrags über mehrere Wohnungseigentumsobjekte, darunter der erwähnte Teil des Dachgeschoßes) die Vermieterposition zukomme, seien zur Antragstellung legitimiert.

Einem gegen diesen Sachbeschluss erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge, hob den angefochtenen Sachbeschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Obwohl es sich um einen sogenannten „Altmietvertrag" handle, also einen, der vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen worden sei, komme doch das Recht zur Durchsetzung von Duldungsansprüchen im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, MRG zufolge der Bestimmung des Paragraph 4, WEG dem betreffenden Wohnungseigentümer allein zu. Weil es im gegenständlichen Verfahren nur um Veränderungen des im Dachgeschoß befindlichen Teils des Mietobjekts des Antragsgegners gehe, sei der Wohnungseigentümer des Dachgeschoßes allein zur Durchsetzung des Anspruchs auf Veränderung des Mietgegenstands legitimiert. Das Erstgericht habe ihm zu Unrecht die alleinige Sachlegitimation abgesprochen und werde daher ein ergänzendes Verfahren zur Erweiterung der Sachverhaltsgrundlagen und Prüfung des geltend gemachten Veränderungsanspruchs zu führen haben.

Einen Ausspruch im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG unterließ das Rekursgericht.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses.

Weiters wird die Einholung eines Bewertungsausspruchs und in eventu die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht beantragt.

Der Antragsteller hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, darin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und dessen Zurückweisung beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners und die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers sind unzulässig.

Nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers liege kein Fall des Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG vor, weil es sich nicht um einen sogenannten echten Aufhebungsbeschluss handle, sondern durch die Entscheidung des Rekursgerichts in der Sache selbst abändernd entschieden worden sei.

Mit diesem Argument übersieht der Revisionsrekurswerber, dass das Rekursgericht eben keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache getroffen, sondern nach Ablehnung der erstgerichtlichen Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation und Bejahung derselben dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat vergleiche zu Paragraph 527, Absatz 2, ZPO: RIS-Justiz RS0044035; RS0044065; RS0044033 ua; zu Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG: RIS-Justiz RS0111919; RS0007218; RS0109580 ua).

Ein Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz wird dadurch, dass darin eine einer selbständigen Entscheidung nicht zugängliche Vorfrage abweichend vom Erstgericht gelöst wurde, nicht zu einem abändernden Beschluss vergleiche RIS-Justiz RS0044029).

Es liegt daher ein „echter" Aufhebungsbeschluss im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG vor.

Fehlt aber einem solchen Aufhebungsbeschluss ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG, ist er nicht nur absolut unanfechtbar; auch ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0007219; RS0030814 ua).

Das hatte zur Zurückweisung des Revisionsrekurses des Antragsgegners zu führen.

Gleiches gilt für die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei einem absoluten Rechtsmittelausschluss auch die Beantwortung eines dennoch eingebrachten Rekurses gesetzlich nicht vorgesehen und daher zurückzuweisen ist vergleiche RIS-Justiz RS0043897). Das gilt auch für die Beantwortung eines nach Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E89656

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00273.08W.1209.000

Im RIS seit

08.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20081209_OGH0002_0050OB00273_08W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007218 Rechtssatz 18.06.1991Zivilrecht
Diese Regelung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht aber für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten. Diese liegt vor, wenn in der Kassation des erst …
RS0007219 Rechtssatz 18.06.1991Zivilrecht
Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig s …
RS0030814 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell …
RS0043897 Rechtssatz 13.07.1994Zivilrecht
Bei einem Rekurs, der trotz Fehlens des Ausspruches des Berufungsgerichtes, dass der Rekurs an den OGH zulässig ist, erhoben wird und daher unzulässig ist, sieht das Gesetz eine Rekursbeantwortung nicht vor. Diese ist zurückzuweisen.
RS0044029 Rechtssatz 02.10.1980Zivilrecht
Ein Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz wird dadurch, dass darin eine einer selbständigen Entscheidung nicht zugängliche Vorfrage abweichend vom Erstgericht gelöst wurde, nicht zu einem abändernden Beschluss.
RS0044065 Rechtssatz 04.03.1953Zivilrecht
Ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, der zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes ablehnt (und somit in diesem Punkte als abändernder Beschluss aufgefasst werden kann), ist trotzdem ohne Ausspruch des Rechtskraftvorbehalts nicht weiter anfechtbar, we …
RS0111919 Rechtssatz 22.04.1999Zivilrecht
1. Die Regelung des § 14b Abs 1 AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse. 2. Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 MRK) ist in der Verweigerung eines Rechtsweges an den Obersten Gerichtshof …