Der Revisionsrekurs des Antragsgegners und die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers sind unzulässig.
Nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers liege kein Fall des § 64 Abs 1 AußStrG vor, weil es sich nicht um einen sogenannten echten Aufhebungsbeschluss handle, sondern durch die Entscheidung des Rekursgerichts in der Sache selbst abändernd entschieden worden sei.Nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers liege kein Fall des Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG vor, weil es sich nicht um einen sogenannten echten Aufhebungsbeschluss handle, sondern durch die Entscheidung des Rekursgerichts in der Sache selbst abändernd entschieden worden sei.
Mit diesem Argument übersieht der Revisionsrekurswerber, dass das Rekursgericht eben keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache getroffen, sondern nach Ablehnung der erstgerichtlichen Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation und Bejahung derselben dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat (vgl zu § 527 Abs 2 ZPO: RIS-Justiz RS0044035; RS0044065; RS0044033 ua; zu § 64 Abs 1 AußStrG: RIS-Justiz RS0111919; RS0007218; RS0109580 ua).Mit diesem Argument übersieht der Revisionsrekurswerber, dass das Rekursgericht eben keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache getroffen, sondern nach Ablehnung der erstgerichtlichen Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation und Bejahung derselben dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat vergleiche zu Paragraph 527, Absatz 2, ZPO: RIS-Justiz RS0044035; RS0044065; RS0044033 ua; zu Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG: RIS-Justiz RS0111919; RS0007218; RS0109580 ua).
Ein Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz wird dadurch, dass darin eine einer selbständigen Entscheidung nicht zugängliche Vorfrage abweichend vom Erstgericht gelöst wurde, nicht zu einem abändernden Beschluss (vgl RIS-Justiz RS0044029).Ein Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz wird dadurch, dass darin eine einer selbständigen Entscheidung nicht zugängliche Vorfrage abweichend vom Erstgericht gelöst wurde, nicht zu einem abändernden Beschluss vergleiche RIS-Justiz RS0044029).
Es liegt daher ein „echter" Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 64 Abs 1 AußStrG vor.Es liegt daher ein „echter" Aufhebungsbeschluss im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG vor.
Fehlt aber einem solchen Aufhebungsbeschluss ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinn des § 64 Abs 1 AußStrG, ist er nicht nur absolut unanfechtbar; auch ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig (vgl RIS-Justiz RS0007219; RS0030814 ua).Fehlt aber einem solchen Aufhebungsbeschluss ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG, ist er nicht nur absolut unanfechtbar; auch ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0007219; RS0030814 ua).
Das hatte zur Zurückweisung des Revisionsrekurses des Antragsgegners zu führen.
Gleiches gilt für die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei einem absoluten Rechtsmittelausschluss auch die Beantwortung eines dennoch eingebrachten Rekurses gesetzlich nicht vorgesehen und daher zurückzuweisen ist (vgl RIS-Justiz RS0043897). Das gilt auch für die Beantwortung eines nach § 64 Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses.Gleiches gilt für die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei einem absoluten Rechtsmittelausschluss auch die Beantwortung eines dennoch eingebrachten Rekurses gesetzlich nicht vorgesehen und daher zurückzuweisen ist vergleiche RIS-Justiz RS0043897). Das gilt auch für die Beantwortung eines nach Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.