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Entscheidung 5 Ob 274/08t×

Entscheidung 5 Ob 274/08t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob274/08t

Entscheidungsdatum

13.01.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Elisabeth B*****, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die Antragsgegnerin B***** gemeinnützige Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in Wien, und der weiteren Verfahrensbeteiligten 1.) Ing. Ivan O*****, 2.) Ingeborg R*****, 3.) Zuzana B*****, 4.) Maria K*****, 5.) Ing. Peter S*****, 6.) Mag. Stefan E*****, 7.) Gerlinde K*****, 8.) Friedrich G*****, 9.) Jürgen K*****, 10.) Ing. Herbert D*****, 11.) Arthur K*****, 12.) Paul P*****, 13.) Helga P*****, 14.) Edith K*****, 15.) DI Karl Heinz W*****, 16.) Marian T*****, 17.) Oskar K*****, 18.) Erwin K*****, 19.) Maria K*****, 20.) Martina P*****, 21.) Sandra R*****, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, WEG, aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. September 2008, GZ 17 R 328/07t-23, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Gloggnitz vom 14. Mai 2007, GZ 3 Msch 2/06g-15, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Wiener Neustadt vorerst unerledigt zurückgestellt.

Das Rekursgericht wird aufgefordert, Ausfertigungen seiner Entscheidung vom 26. 9. 2008, GZ 17 R 328/07t-23, herzustellen, die dem gesetzlichen Parteienstand entsprechen.

Danach wird die Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung sowie beider Revisionsrekurse an die weiteren Verfahrensparteien (sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 666 Grundbuch *****) durch das Erstgericht zu veranlassen sein.

Nach Ablauf der Rechtsmittel bzw Rechtsmittelbeantwortungsfristen werden die Akten dem Obersten Gerichtshof wiederum zur Entscheidung vorzulegen sein.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren zur Überprüfung einer Abrechnung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, leg cit kommt allen Wohnungseigentümern Parteistellung zu, weil sich sonst die Rechtskraft der Entscheidung nicht auf alle erstrecken könnte. Obwohl es sich beim Begehren, eine ordnungsgemäße Verwalterabrechnung zu erzwingen, um einen Individualanspruch jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber dem Verwalter handelt, also jeder einzelne Wohnungseigentümer zur Antragstellung legitimiert ist, werden doch die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer durch die Entscheidung über den Antrag des einzelnen Wohnungseigentümers unmittelbar berührt vergleiche 5 Ob 167/03z).

Das Erstgericht hat zwar der sich aus Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, WEG ergebenden Parteistellung aller Wohnungseigentümer insofern Rechnung getragen, als sämtliche Zustellungen - mit Ausnahme der Revisionsrekurse - durch Hausanschlag erfolgten. Um den übrigen Wohnungseigentümern ihre Verfahrensstellung deutlich zu machen, genügt jedoch der bloße Hausanschlag der rekursgerichtlichen Entscheidung in der derzeitigen Ausfertigung nicht, weil die Verfahrensparteien im Kopf der Entscheidung nicht vollständig angeführt sind.

Das Rekursgericht wird daher entsprechende Ausfertigungen seiner Entscheidung herzustellen und die Akten dem Erstgericht zu übersenden haben, damit dieses den erforderlichen Hausanschlag und damit eine ordnungsgemäße Zustellung an die übrigen Verfahrensparteien vornehmen kann. Das gilt auch hinsichtlich der erhobenen Revisionsrekurse.

Nach Ablauf der Rechtsmittel- bzw Rechtsmittelbeantwortungsfristen werden die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sein.

Textnummer

E91687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00274.08T.0113.000

Im RIS seit

12.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20090113_OGH0002_0050OB00274_08T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007236 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
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RS0013573 Rechtssatz 09.12.1954Zivilrecht
Als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 833 ABGB sind solche anzusehen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen und im Interesse aller M …
RS0019408 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Erfordernisse einer ordentlichen Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG (mit grundsätzlichen und Detaillierten Ausführungen): Diese Bestimmung ist nur ausführendes Spezialrecht zu §§ 1012, 830, 837 ABGB. Es müssen daher auch hier die einzelnen Geschäfte durch Anf …
RS0069294 Rechtssatz 09.11.1990Zivilrecht
Zur Antragstellung bezüglich sogenannter privilegierter Arbeiten (§ 3 Abs 3 Z 2 lit a-c MRG) ist ein Mieter auch dann berechtigt, wenn er die Gebrechen, die durch diese Arbeiten behoben werden sollen, selbst verursacht hat. Die Verursachung spielt nämlich f …
RS0070610 Rechtssatz 03.10.1989Zivilrecht
Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich mangels näherer Umschreibung im MRG aus dem Zweck der Abrechnung, den Hauptmietern eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung zu liefern, ob der Vermieter …
RS0083417 Rechtssatz 27.10.1992Zivilrecht
Entscheidend für den Auftrag zur Legung neuer Abrechnungen ist es, ob die bisher gelegten Rechnungen nicht dem Gebot entsprechen, dem einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümer die Prüfung der pflichtgemäßen Erfüllung der dem Verwalter obliegenden Aufga …
RS0083560 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen (gegenüber Wohnungseigentümern zwar weitgehend beseitigten) Nachgiebigkeit der Gesetzesbestimmungen über die Rechnungslegungspflicht des Verwalters (vgl WoBl 1990, 167/86), die dazu führt, dass jedenfalls im Nachhinei …
RS0119057 Rechtssatz 23.03.2004Zivilrecht
Nach § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 (nunmehr § 20 Abs 3 WEG 2002) in Verbindung mit § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 reicht es nicht mehr aus, dass die Rechnungslegung den Machtgeber in die Lage versetzt, seine Rechte (§ 1009 ABGB) und Verpflichtungen gege …
RS0122841 Rechtssatz 06.11.2007Zivilrecht
Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig setzen.
RS0124147 Rechtssatz 09.09.2008Zivilrecht
Aus § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 ist keine Verpflichtung des Verwalters abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm vorliegenden Anbote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen.
RS0125241 Rechtssatz 01.09.2009Zivilrecht
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