Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
1. § 287 ABGB unterscheidet zwischen den dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen des Staates und jenem Staatseigentum, das zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist; § 288 ABGB führt die gleiche Unterscheidung für das Gemeindeeigentum durch (Klang in Klang II2, 4). Eine Gebietskörperschaft kann demnach Eigentümerin von Liegenschaften sein, die dem Gemeingebrauch gewidmet und dementsprechend dem öffentlichen Gut bzw Gemeindegut zuzurechnen sind; ihr können aber auch Liegenschaften gehören, die keiner Beschränkung durch den Gemeingebrauch unterliegen (vgl 1 Ob 268/01w = immolex 2002/85; vgl auch Spielbüchler in Rummel³, § 287 ABGB Rz 1 ff). Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation des öffentlichen Guts verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsakts, für den Gesetze, Verordnungen (etwa Einreihungsverordnungen) und individuelle Verwaltungsakte (Klicka in Schwimann³ § 287 ABGB Rz 7 mwN), nach Judikatur und überwiegender Lehre auch eine entsprechend langjährige Übung in Frage kommen (vgl 4 Ob 523/68 = SZ 41/48; 5 Ob 106/97t = MietSlg 49/41; 1 Ob 268/01w = immolex 2002/85).1. Paragraph 287, ABGB unterscheidet zwischen den dem Gemeingebrauch gewidmeten Sachen des Staates und jenem Staatseigentum, das zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist; Paragraph 288, ABGB führt die gleiche Unterscheidung für das Gemeindeeigentum durch (Klang in Klang II2, 4). Eine Gebietskörperschaft kann demnach Eigentümerin von Liegenschaften sein, die dem Gemeingebrauch gewidmet und dementsprechend dem öffentlichen Gut bzw Gemeindegut zuzurechnen sind; ihr können aber auch Liegenschaften gehören, die keiner Beschränkung durch den Gemeingebrauch unterliegen vergleiche 1 Ob 268/01w = immolex 2002/85; vergleiche auch Spielbüchler in Rummel³, Paragraph 287, ABGB Rz 1 ff). Die Begründung des Gemeingebrauchs, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation des öffentlichen Guts verleiht, bedarf eines besonderen Widmungsakts, für den Gesetze, Verordnungen (etwa Einreihungsverordnungen) und individuelle Verwaltungsakte (Klicka in Schwimann³ Paragraph 287, ABGB Rz 7 mwN), nach Judikatur und überwiegender Lehre auch eine entsprechend langjährige Übung in Frage kommen vergleiche 4 Ob 523/68 = SZ 41/48; 5 Ob 106/97t = MietSlg 49/41; 1 Ob 268/01w = immolex 2002/85).
2. Kommt es zur Übernahme einer Liegenschaft ins öffentliche Gut fordern manche Instanzgerichte (vgl etwa LG Innsbruck RPflSlgG 1990) und ein Teil der Lehre (Feil, Das öffentliche Gut und seine Verbücherung, ÖJZ 1957, 62 [64]) einen Nachweis, dass eine rechtswirksame Widmung des betreffenden Grundstücks zum Gemeingebrauch vorliegt. Der erkennende Senat hat in 5 Ob 44/03m = SZ 2003/33 = MietSlg 55/8 = NZ 2003/97 = EvBl 2003/134 ebenfalls den urkundlichen Nachweis der Widmung zum Gemeingebrauch - allerdings im dort zu beurteilenden Fall einer neu zu eröffnenden Einlage - schon deshalb für erforderlich erachtet, weil auch für Ersichtlichmachungen (Anmerkungen iSd § 8 Z 3 GBG), die einen Antrag voraussetzen, gelte, dass diese gemäß § 94 Abs 1 Z 3 und Z 4 GBG durch den Inhalt formgültiger Urkunden begründet erscheinen müssten. Demnach wäre, um dem Begehren auf Ersichtlichmachung "öffentliches Gut" im Eigentumsblatt der für ein Grundstück - neu - zu eröffnenden Einlage entsprechen zu können, der urkundliche Nachweis zu erbringen, dass das Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Ob dies uneingeschränkt, insbesondere auch dann gelte, wenn der bücherliche Eigentümer öffentlichen Guts - wie hier - die Zuschreibung eines Grundstücks zu seiner - bereits bestehenden - Einlage beantragt und dadurch die Rechtsfolge des § 25 Abs 2 LiegTeilG auslöst, hat der Oberste Gerichtshof in 5 Ob 44/03m ausdrücklich offen gelassen.2. Kommt es zur Übernahme einer Liegenschaft ins öffentliche Gut fordern manche Instanzgerichte vergleiche etwa LG Innsbruck RPflSlgG 1990) und ein Teil der Lehre (Feil, Das öffentliche Gut und seine Verbücherung, ÖJZ 1957, 62 [64]) einen Nachweis, dass eine rechtswirksame Widmung des betreffenden Grundstücks zum Gemeingebrauch vorliegt. Der erkennende Senat hat in 5 Ob 44/03m = SZ 2003/33 = MietSlg 55/8 = NZ 2003/97 = EvBl 2003/134 ebenfalls den urkundlichen Nachweis der Widmung zum Gemeingebrauch - allerdings im dort zu beurteilenden Fall einer neu zu eröffnenden Einlage - schon deshalb für erforderlich erachtet, weil auch für Ersichtlichmachungen (Anmerkungen iSd Paragraph 8, Ziffer 3, GBG), die einen Antrag voraussetzen, gelte, dass diese gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, GBG durch den Inhalt formgültiger Urkunden begründet erscheinen müssten. Demnach wäre, um dem Begehren auf Ersichtlichmachung "öffentliches Gut" im Eigentumsblatt der für ein Grundstück - neu - zu eröffnenden Einlage entsprechen zu können, der urkundliche Nachweis zu erbringen, dass das Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet sei. Ob dies uneingeschränkt, insbesondere auch dann gelte, wenn der bücherliche Eigentümer öffentlichen Guts - wie hier - die Zuschreibung eines Grundstücks zu seiner - bereits bestehenden - Einlage beantragt und dadurch die Rechtsfolge des Paragraph 25, Absatz 2, LiegTeilG auslöst, hat der Oberste Gerichtshof in 5 Ob 44/03m ausdrücklich offen gelassen.
3. Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin (schon) Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** - öffentliches Gut. Mit dem abzuschreibenden Grundstück Nr 510/7 soll hier nach dem die Eintragungsgrundlage bildenden Abtretungsvertrag - anders als in 5 Ob 44/03m - gerade keine neue Einlage gebildet, sondern es soll dieses Grundstück der bezeichneten Liegenschaft der Antragstellerin zugeschrieben werden, ob welcher die Eigenschaft als "öffentliches Gut" bereits iSd § 8 Z 3 GBG ersichtlich gemacht ist. Gemäß § 25 Abs 2 LiegTeilG erlangen zwar durch eine solche Zuschreibung alle Eintragungen, die sich auf den Grundbuchskörper beziehen, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, auch für das zugeschriebene Grundstück Wirksamkeit (vgl 5 Ob 93/93 = NZ 1996, 143), doch ist daraus im vorliegenden Zusammenhang für die Antragstellerin nichts zu gewinnen:3. Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin (schon) Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** - öffentliches Gut. Mit dem abzuschreibenden Grundstück Nr 510/7 soll hier nach dem die Eintragungsgrundlage bildenden Abtretungsvertrag - anders als in 5 Ob 44/03m - gerade keine neue Einlage gebildet, sondern es soll dieses Grundstück der bezeichneten Liegenschaft der Antragstellerin zugeschrieben werden, ob welcher die Eigenschaft als "öffentliches Gut" bereits iSd Paragraph 8, Ziffer 3, GBG ersichtlich gemacht ist. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, LiegTeilG erlangen zwar durch eine solche Zuschreibung alle Eintragungen, die sich auf den Grundbuchskörper beziehen, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, auch für das zugeschriebene Grundstück Wirksamkeit vergleiche 5 Ob 93/93 = NZ 1996, 143), doch ist daraus im vorliegenden Zusammenhang für die Antragstellerin nichts zu gewinnen:
4. § 25 Abs 2 LiegTeilG ist zunächst eine Bestimmung für das Eintragungsverfahren nach einer Liegenschaftsteilung (vgl 4 Ob 107/97g) und schafft jedenfalls keine generelle materiellrechtliche Eintragungsgrundlage, hier etwa im Sinn eines Widmungsakts für den Gemeingebrauch. Dass die Antragstellerin den Abtretungsvertrag „als Verwalterin des öffentlichen Gutes" abgeschlossen hat, besagt lediglich, dass sie beim Ankauf des Grundstücks privatrechtliche Agenden iSd § 290 ABGB wahrgenommen hat. Auch aus Punkt 8. des Abtretungsvertrags folgt kein ausreichender urkundlicher Beleg über eine rechtswirksame Widmung des Grundstücks für den Gemeingebrauch, ist doch die dort erwähnte Beschussfassung bereits geraume Zeit vor Abschluss des Abtretungsvertrags erfolgt, sodass allein aus diesem Vertragspassus nicht ausreichend dokumentiert erscheint, dass beim seinerzeitigen Beschluss des Gemeinderats - als dem für die Widmung zum Gemeingebrauch zuständigen Organ - eine konkrete inhaltlichen Befassung im Sinn des nunmehrigen Vertragsinhalts möglich war. Für die begehrte Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit des abzutretenden Grundstücks zum öffentlichen Gut besteht daher das Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 3 GBG. Dass ein urkundlicher Nachweis des Widmungsakts nicht möglich sei, wie dies die Antragstellerin noch in ihrem Rekurs gegen den abweislichen Beschluss des Erstgerichts behauptete, kann schon deshalb nicht zutreffen, sieht doch § 45 Abs 1 K-AGO vor, dass über die Verhandlungen des Gemeinderats unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes eine Niederschrift zu führen ist, welche nach § 45 Abs 2 K-AGO u.a. insbesondere die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat.4. Paragraph 25, Absatz 2, LiegTeilG ist zunächst eine Bestimmung für das Eintragungsverfahren nach einer Liegenschaftsteilung vergleiche 4 Ob 107/97g) und schafft jedenfalls keine generelle materiellrechtliche Eintragungsgrundlage, hier etwa im Sinn eines Widmungsakts für den Gemeingebrauch. Dass die Antragstellerin den Abtretungsvertrag „als Verwalterin des öffentlichen Gutes" abgeschlossen hat, besagt lediglich, dass sie beim Ankauf des Grundstücks privatrechtliche Agenden iSd Paragraph 290, ABGB wahrgenommen hat. Auch aus Punkt 8. des Abtretungsvertrags folgt kein ausreichender urkundlicher Beleg über eine rechtswirksame Widmung des Grundstücks für den Gemeingebrauch, ist doch die dort erwähnte Beschussfassung bereits geraume Zeit vor Abschluss des Abtretungsvertrags erfolgt, sodass allein aus diesem Vertragspassus nicht ausreichend dokumentiert erscheint, dass beim seinerzeitigen Beschluss des Gemeinderats - als dem für die Widmung zum Gemeingebrauch zuständigen Organ - eine konkrete inhaltlichen Befassung im Sinn des nunmehrigen Vertragsinhalts möglich war. Für die begehrte Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit des abzutretenden Grundstücks zum öffentlichen Gut besteht daher das Eintragungshindernis des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG. Dass ein urkundlicher Nachweis des Widmungsakts nicht möglich sei, wie dies die Antragstellerin noch in ihrem Rekurs gegen den abweislichen Beschluss des Erstgerichts behauptete, kann schon deshalb nicht zutreffen, sieht doch Paragraph 45, Absatz eins, K-AGO vor, dass über die Verhandlungen des Gemeinderats unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes eine Niederschrift zu führen ist, welche nach Paragraph 45, Absatz 2, K-AGO u.a. insbesondere die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat.
5. Das Eintragungshindernis des § 94 Abs 1 Z 3 GBG umfasst hier das gesamte Eintragungsgesuch, weil nach dem Inhalt des Abtretungsvertrags (Punkt 2.) nicht bloß die Grundstücksabtretung an die Antragstellerin, sondern „in das öffentliche Gut der Gemeinde Himmelberg" erfolgen soll. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass die Zuschreibung des Grundstücks zum öffentlichen Gut als Bedingung oder Auflage gedacht war.5. Das Eintragungshindernis des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG umfasst hier das gesamte Eintragungsgesuch, weil nach dem Inhalt des Abtretungsvertrags (Punkt 2.) nicht bloß die Grundstücksabtretung an die Antragstellerin, sondern „in das öffentliche Gut der Gemeinde Himmelberg" erfolgen soll. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass die Zuschreibung des Grundstücks zum öffentlichen Gut als Bedingung oder Auflage gedacht war.
Dem Revisionsrekus der Antragstellerin ist daher nicht Folge zu geben.