Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 288/01s×

Entscheidung 5 Ob 288/01s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob288/01s

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Waltraud H*****, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Univ. Prof. Dr. Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 81, ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 9. August 2001, GZ 25 R 130/01x-73, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die rekursgerichtliche Entscheidung wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 2. 10. 2001 zugestellt, eine Faxübermittlung des Revisionsrekurses erfolgte am 17. 10. und am 18. 10. langte eine vom Rechtsvertreter unterfertigte Ausfertigung des Revisionsrekurses bei Gericht ein.

Rechtliche Beurteilung

Zwar sind Eingaben mittels Telefax in analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GeoG zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO nicht entspricht vergleiche Gitschthaler in Rechberger Rz 7 zu Paragraph 74, ZPO mit Rechtsprechungshinweisen). Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (1 Ob 41/99g ua). Wenn die Vorschriften der Paragraphen 75 und 77 ZPO nämlich nicht beachtet wurden, ist dies als Formgebrechen anzusehen und nach Paragraph 84, Absatz eins, ZPO ein Verbesserungsauftrag zu erteilen wäre. Eine solche Verbesserung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der zu verbessernde Schriftsatz ohnedies als unzulässig zurückzuweisen wäre, weil er verspätet oder unzulässig ist (EvBl 1957/46; 4 Ob 542/73; 4 Ob 567/73; 10 ObS 363/98z ua).

Schon bei Erstattung des Rechtsmittels durch Telefax war die 14tägige Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG abgelaufen.

Die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG liegen bei einem verspäteten Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nicht vor, weil sich die Entscheidung nicht ohne Nachteil für einen Dritten, womit auch der Verfahrensgegner gemeint ist vergleiche Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren Rz 56), nicht abändern ließe. Dies entspricht schon bisher zweitinstanzlicher Rechtsprechung vergleiche LGZ Wien EFSlg 70.336).

Infolge dessen war das verspätete, außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen.

Anmerkung

E64271 5Ob288.01s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00288.01S.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20011211_OGH0002_0050OB00288_01S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005946 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Der Formmangel des Fehlens der Unterschrift (hier der Partei) auf einem Rechtsmittel - Schriftsatz ist ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (vergleiche 4 Ob 542/73).
RS0006955 Rechtssatz 16.12.1992Zivilrecht
Hat der Rekurswerber den Rekurs am letzten Tag der ihm gemäß § 11 AußStrG offenstehenden Frist im Wege der Telekopie (Telefax) an das Erstgericht nach dem Ende der Amtsstunden übermittelt und am übernächsten Tag eine gleichlautende, unterschriebene Ablichtu …
RS0006965 Rechtssatz 06.09.1973Zivilrecht
Ein Rechtsmittel hat in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen …
RS0057969 Rechtssatz 14.07.1981Zivilrecht
Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber eine Leistung gewichtiger sein.
RS0108756 Rechtssatz 10.09.1997Zivilrecht
Die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulässigkeit der Revision nur im Falle einer auffallenden Fehlbeurteilung rechtfertigen könnte. Von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein.
RS0109922 Rechtssatz 21.10.1958Zivilrecht
Eine telegraphische Berufung ist nur dann wirksam, wenn sie durch das rechtzeitige Einlangen der schriftlichen Ausführung bei Gericht eine Bestätigung erfährt.
RS0109924 Rechtssatz 24.06.1953Zivilrecht; Strafrecht
Ein telegraphischer Rekurs, der nicht innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich bestätigt wurde, ist als nullum nicht in Behandlung zu ziehen.
RS0112018 Rechtssatz 27.04.1999Zivilrecht
Das Fehlen der anwaltlichen Originalunterschrift auf einer Telefaxklage bedarf als Formgebrechen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, in dem der Partei aufzutragen ist, eine § 60 Geo entsprechende Klagebestätigung nachzureichen. Ein solcher Auftrag …
RS0113732 Rechtssatz 28.06.2000Zivilrecht
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschrei …