Begründung:
Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin und Bestandgeberin des Geschäftslokales Top 3 im Erdgeschoss des auf der Liegenschaft EZ ***** errichteten Wohn- und Geschäftshauses *****. Die Antragsgegnerin ist derzeit Bestandnehmerin dieses Geschäftslokales.
Am 18. 9. 1998 begehrte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle der Stadt Innsbruck die Feststellung, dass durch den von ihr von der Antragsgegnerin ab 1. 6. 1998 begehrten Hauptmietzins von S 23.016,40 monatlich das gesetzliche Zinsausmaß nicht überschritten werde. Dieses Verfahren ist gemäß § 40 Abs 2 MRG gerichtsanhängig geworden.Am 18. 9. 1998 begehrte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle der Stadt Innsbruck die Feststellung, dass durch den von ihr von der Antragsgegnerin ab 1. 6. 1998 begehrten Hauptmietzins von S 23.016,40 monatlich das gesetzliche Zinsausmaß nicht überschritten werde. Dieses Verfahren ist gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG gerichtsanhängig geworden.
Zur Begründung ihres Begehrens brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, ursprünglich sei das Bestandobjekt an die Fa S***** AG vermietet gewesen. Im Jahre 1965 habe man einen neuen Bestandvertrag mit der Fa S***** COMPANY (einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in New Jersey/USA - im folgenden kurz: AG) geschlossen, deren österreichische Zweigniederlassung (im folgenden kurz: ZN) im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen war. Mit Einbringungsvertrag vom 14. 6. 1985 habe die AG dieses von ihrer inländischen ZN betriebene Unternehmen gemäß § 1 StruktVG (BGBl 69/1969 idgF) in die neu gegründete und zu 7 HRB 3422 des nämlichen Handelsregisters bzw später zu FN 84218a des dortigen Firmenbuches eingetragene Fa S***** GESELLSCHAFT MBH (im folgenden kurz: GmbH) eingebracht, welche nach mehrmaligen Firmenänderungen die nunmehrige Antragsgegnerin vorstelle. Dieser Vorgang stelle sich als Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 aF MRG dar. Da weder die vormalige Hauptmieterin noch die Antragsgegnerin jemals ihrer Anzeigepflicht iSd letztzitierten Gesetzesstelle nachgekommen sei, sei die begehrte Hauptmietzinserhöhung auch nicht verfristet.Zur Begründung ihres Begehrens brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, ursprünglich sei das Bestandobjekt an die Fa S***** AG vermietet gewesen. Im Jahre 1965 habe man einen neuen Bestandvertrag mit der Fa S***** COMPANY (einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in New Jersey/USA - im folgenden kurz: AG) geschlossen, deren österreichische Zweigniederlassung (im folgenden kurz: ZN) im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen war. Mit Einbringungsvertrag vom 14. 6. 1985 habe die AG dieses von ihrer inländischen ZN betriebene Unternehmen gemäß Paragraph eins, StruktVG Bundesgesetzblatt 69 aus 1969, idgF) in die neu gegründete und zu 7 HRB 3422 des nämlichen Handelsregisters bzw später zu FN 84218a des dortigen Firmenbuches eingetragene Fa S***** GESELLSCHAFT MBH (im folgenden kurz: GmbH) eingebracht, welche nach mehrmaligen Firmenänderungen die nunmehrige Antragsgegnerin vorstelle. Dieser Vorgang stelle sich als Unternehmensveräußerung iSd Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG dar. Da weder die vormalige Hauptmieterin noch die Antragsgegnerin jemals ihrer Anzeigepflicht iSd letztzitierten Gesetzesstelle nachgekommen sei, sei die begehrte Hauptmietzinserhöhung auch nicht verfristet.
Die Antragsgegnerin beantragte die vollinhaltliche Antragsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass sich der erwähnte Einbringungsvertrag entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsansicht nicht als Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 aF MRG darstelle. Abgesehen davon habe man der Antragstellerin diesen Vorgang sehr wohl angezeigt; spätestens 1989/90 habe diese außerdem im Zuge von Gesprächen über den damals beabsichtigten Umbau des Bestandobjektes vom Veräußerungsvorgang Kenntnis erlangt. Überdies liege der angemessene Hauptmietzins für das Bestandobjekt deutlich unter dem von der Antragstellerin ab dem 1. 6. 1998 begehrten Hauptmietzins.Die Antragsgegnerin beantragte die vollinhaltliche Antragsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass sich der erwähnte Einbringungsvertrag entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsansicht nicht als Unternehmensveräußerung iSd Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG darstelle. Abgesehen davon habe man der Antragstellerin diesen Vorgang sehr wohl angezeigt; spätestens 1989/90 habe diese außerdem im Zuge von Gesprächen über den damals beabsichtigten Umbau des Bestandobjektes vom Veräußerungsvorgang Kenntnis erlangt. Überdies liege der angemessene Hauptmietzins für das Bestandobjekt deutlich unter dem von der Antragstellerin ab dem 1. 6. 1998 begehrten Hauptmietzins.
Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerin ab.
Aus seinen Feststellungen (Seite 3 bis 10 der ON 6) ist zur Verdeutlichung des im vorliegenden Rekurs aufgeworfenen Rechtsproblems lediglich hervorzuheben, dass die antragsgegnerische GmbH von der Fa S***** COMPANY und der Fa A*****COMPANY gegründet wurde. In Punkt 3. des Einbringungsvertrages ist jedoch erwähnt, dass "die übertragende Gesellschaft der alleinige Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft ist". Eine Liquidation der ZN der Fa S***** COMPANY entfiel im Hinblick auf diese Einbringung. Zu einer Erhöhung des Stammkapitals der übernehmenden GmbH kam es nicht.
Rechtlich legte das Erstgericht dar, dass als Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 aF MRG nur eine Unternehmensübertragung in Form einer Einzelrechtsnachfolge angesehen werden könne; Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere gesellschaftsrechtliche Verschmelzungen und Umwandlungen ließen sich nicht darunter subsumieren. Da sich die gegenständliche Einbringung nicht als solche nach Art III des StruktVG, sondern vielmehr als eine Verschmelzung iSd Art I leg cit, sohin als Gesamtrechtsnachfolge im aufgezeigten Sinne darstelle, liege kein Anwendungsfall des § 12 Abs 3 aF MRG vor. Schon aus diesem Grunde sei das Hauptmietzinsüberprüfungsbegehren abzuweisen gewesen, ohne dass weitere Antragsvoraussetzungen zu überprüfen gewesen wären.Rechtlich legte das Erstgericht dar, dass als Unternehmensveräußerung iSd Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG nur eine Unternehmensübertragung in Form einer Einzelrechtsnachfolge angesehen werden könne; Fälle der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere gesellschaftsrechtliche Verschmelzungen und Umwandlungen ließen sich nicht darunter subsumieren. Da sich die gegenständliche Einbringung nicht als solche nach Artikel römisch drei, des StruktVG, sondern vielmehr als eine Verschmelzung iSd Artikel römisch eins, leg cit, sohin als Gesamtrechtsnachfolge im aufgezeigten Sinne darstelle, liege kein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG vor. Schon aus diesem Grunde sei das Hauptmietzinsüberprüfungsbegehren abzuweisen gewesen, ohne dass weitere Antragsvoraussetzungen zu überprüfen gewesen wären.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Mietrechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück. Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
Da der Veräußerungsvorgang nach dem 31. 12. 1981 (MietSlg 35.304), jedoch vor dem 30. 3. 1993 (ecolex 1998, 922) vollzogen wurde und die Vollanwendbarkeit des MRG auf das Bestandverhältnis der Parteien unstrittig ist, sei die gesetzliche Bestimmung des § 12 Abs 3 aF MRG (idF vor dem 3. WÄG) anzuwenden. Der dort verwendete Begriff "Veräußerung" sei weder legaldefiniert noch in den Gesetzesmaterialien zum Urtext des MRG erläutert. Darüber, wie er im Licht der Intentionen des Novellengesetzgebers für die Formulierung des § 12a MRG idF des 3. WÄG (vgl Tades/Stabentheiner, Das 3. WÄG 14; immolex 1997/24) auszulegen ist, existiere eine uneinheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung und Lehre. Während etwa in OGH vom 15. 12. 1997, 1 Ob 2388/96z (ebenso wie bereits in WoBl 1995, 83) sowie von Doralt in WoBl 1997, 215, die Rechtsansicht vertreten wird, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des § 12 Abs 3 aF MRG der Veräußerungstatbestand nicht bloß formal, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu verstehen und deshalb vornehmlich darauf abzustellen sei, ob mit dem Veräußerungsvorgang ein Machtwechsel einhergeht, also das Unternehmen - insbesondere auch unter Ausnutzung des Mietrechtes - wirtschaftlich verwertet wurde, betone die gegenteilige Linie der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (WoBl 1997, 43; RdW 1996, 358) und die ihr anhängende Lehre (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 zu § 12a MRG; immolex 1997/29) die Nichtrückwirkung des 3. WÄG sowie, dass die mit dieser Novelle eingefügte Bestimmung des § 12a MRG eine Erweiterung des Generaltatbestandes (eigentliche Veräußerung des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens) des Mietrechtsüberganges auf die Fälle entscheidender Änderungen der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes darstelle.Da der Veräußerungsvorgang nach dem 31. 12. 1981 (MietSlg 35.304), jedoch vor dem 30. 3. 1993 (ecolex 1998, 922) vollzogen wurde und die Vollanwendbarkeit des MRG auf das Bestandverhältnis der Parteien unstrittig ist, sei die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG) anzuwenden. Der dort verwendete Begriff "Veräußerung" sei weder legaldefiniert noch in den Gesetzesmaterialien zum Urtext des MRG erläutert. Darüber, wie er im Licht der Intentionen des Novellengesetzgebers für die Formulierung des Paragraph 12 a, MRG in der Fassung des 3. WÄG vergleiche Tades/Stabentheiner, Das 3. WÄG 14; immolex 1997/24) auszulegen ist, existiere eine uneinheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung und Lehre. Während etwa in OGH vom 15. 12. 1997, 1 Ob 2388/96z (ebenso wie bereits in WoBl 1995, 83) sowie von Doralt in WoBl 1997, 215, die Rechtsansicht vertreten wird, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG der Veräußerungstatbestand nicht bloß formal, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu verstehen und deshalb vornehmlich darauf abzustellen sei, ob mit dem Veräußerungsvorgang ein Machtwechsel einhergeht, also das Unternehmen - insbesondere auch unter Ausnutzung des Mietrechtes - wirtschaftlich verwertet wurde, betone die gegenteilige Linie der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (WoBl 1997, 43; RdW 1996, 358) und die ihr anhängende Lehre (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 1 zu Paragraph 12 a, MRG; immolex 1997/29) die Nichtrückwirkung des 3. WÄG sowie, dass die mit dieser Novelle eingefügte Bestimmung des Paragraph 12 a, MRG eine Erweiterung des Generaltatbestandes (eigentliche Veräußerung des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens) des Mietrechtsüberganges auf die Fälle entscheidender Änderungen der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes darstelle.
Einhellig sei die oberstgerichtliche Rechtsprechung allerdings dahin, dass alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge im Mietrecht nicht unter § 12 Abs 3 aF MRG zu subsumieren sind und eine Einzelrechtsnachfolge jedenfalls dann unter den Veräußerungsbegriff im Sinne dieser Gesetzesstelle fällt, wenn damit im Unternehmen ein Machtwechsel im obgeschilderten Sinn einhergeht.Einhellig sei die oberstgerichtliche Rechtsprechung allerdings dahin, dass alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge im Mietrecht nicht unter Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG zu subsumieren sind und eine Einzelrechtsnachfolge jedenfalls dann unter den Veräußerungsbegriff im Sinne dieser Gesetzesstelle fällt, wenn damit im Unternehmen ein Machtwechsel im obgeschilderten Sinn einhergeht.
Das Rekursgericht teile die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, dass sich die gegenständliche Einbringung als echte Verschmelzung (und damit als ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge) darstelle, nicht. Zum einen sei nach dem eindeutigen Vertragswortlaut das von der inländischen ZN der ausländischen AG betriebene Unternehmen in eine bereits existente GmbH eingebracht und die ZN in der Folge aufgehoben worden, weil sich deren Geschäftsbetrieb in der Führung des eingebrachten Unternehmens erschöpfte. In ähnlich gelagerten Fällen spreche man von einer "unechten Verschmelzung", welche eine Einzelrechtsnachfolge darstelle (OGH vom 22. 6. 1993, 1 Ob 567/93; JBl 1986, 454 sowie RdW 1983, 74 - in den beiden letztgenannten Fällen sei ein Unternehmen in ein anderes gemäß Art I § 1 Abs 2 StrukturVG eingebracht worden). Zum anderen könne zwar auch ein im Wesentlichen selbständiger Teil eines Unternehmens (also etwa eine Zweigniederlassung) als "Unternehmen" iSd § 12 Abs 3 aF MRG qualifiziert werden (MietSlg 47.225 ua), doch ändere dies nichts daran, dass die ZN einer AG mit der Hauptniederlassung eine einheitliche Rechtspersönlichkeit bilde, wobei der Rechtsträger stets nur das Gesamtunternehmen sei (HS 7.019; GesRZ 1973, 52 ua). Da aber unstrittig sei, dass bloß das von der inländischen ZN betriebene Unternehmen in die zuvor gegründete GmbH eingebracht wurde (nicht aber die ganze ausländische AG), könne der "Einbringungsvertrag" auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Fall der Gesamtrechtsnachfolge darstellen.Das Rekursgericht teile die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, dass sich die gegenständliche Einbringung als echte Verschmelzung (und damit als ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge) darstelle, nicht. Zum einen sei nach dem eindeutigen Vertragswortlaut das von der inländischen ZN der ausländischen AG betriebene Unternehmen in eine bereits existente GmbH eingebracht und die ZN in der Folge aufgehoben worden, weil sich deren Geschäftsbetrieb in der Führung des eingebrachten Unternehmens erschöpfte. In ähnlich gelagerten Fällen spreche man von einer "unechten Verschmelzung", welche eine Einzelrechtsnachfolge darstelle (OGH vom 22. 6. 1993, 1 Ob 567/93; JBl 1986, 454 sowie RdW 1983, 74 - in den beiden letztgenannten Fällen sei ein Unternehmen in ein anderes gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, StrukturVG eingebracht worden). Zum anderen könne zwar auch ein im Wesentlichen selbständiger Teil eines Unternehmens (also etwa eine Zweigniederlassung) als "Unternehmen" iSd Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG qualifiziert werden (MietSlg 47.225 ua), doch ändere dies nichts daran, dass die ZN einer AG mit der Hauptniederlassung eine einheitliche Rechtspersönlichkeit bilde, wobei der Rechtsträger stets nur das Gesamtunternehmen sei (HS 7.019; GesRZ 1973, 52 ua). Da aber unstrittig sei, dass bloß das von der inländischen ZN betriebene Unternehmen in die zuvor gegründete GmbH eingebracht wurde (nicht aber die ganze ausländische AG), könne der "Einbringungsvertrag" auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Fall der Gesamtrechtsnachfolge darstellen.
Unabhängig davon, ob zur Zeit der Einbringung des von der inländischen ZN betriebenen Unternehmens in die GmbH die ausländische AG (nach Ausscheiden der zweiten Gründungsgesellschafterin A***** COMPANY) Alleingesellschafterin dieser GmbH war, sei nach Rechtsansicht des Rekursgerichtes hiemit doch auch ein Machtwechsel im oben aufgezeigten Sinne in die Wege geleitet worden, wie die Einsichtnahme in das aktuelle Firmenbuch unter FN 84218a ergeben habe, woraus erhelle, dass letztlich ein völlig anderer, nämlich die "M***** HOLDINGS B.V., *****" Alleingesellschafterin der GmbH geworden ist.
Hiezu komme, dass in der erst kürzlich ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidung RdW 1998, 609 (OGH vom 12. 5. 1998, 5 Ob 11/98d - gemeint ist offenbar 5 Ob 111/98d) ausgesprochen wurde, dass durch eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjektes in die Mieterposition führt, selbst dann ein Aufhebungstatbestand des § 12 Abs 3 aF MRG verwirklicht werde, wenn der neue Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist.Hiezu komme, dass in der erst kürzlich ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidung RdW 1998, 609 (OGH vom 12. 5. 1998, 5 Ob 11/98d - gemeint ist offenbar 5 Ob 111/98d) ausgesprochen wurde, dass durch eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjektes in die Mieterposition führt, selbst dann ein Aufhebungstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG verwirklicht werde, wenn der neue Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist.
Schließlich stehe die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht auch im Einklang mit dem im Schadenersatzprozess zwischen den nämlichen Parteien (Schadenersatzforderung der hier antragstellenden als klagenden Partei wider die Antragsgegnerin als beklagte Partei, gerichtet auf Nachzahlung der infolge berechtigter Anhebung des Hauptmietzinses für die Vergangenheit aushaftenden Hauptmietzinsanteile) ergangenen, rechtskräftig gewordenen Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. 5. 1997, 41 R 222/97v, worin der gegenständliche Einbringungsvorgang ebenfalls als Veräußerungstatbestand nach § 12 Abs 3 aF MRG qualifiziert wurde.Schließlich stehe die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht auch im Einklang mit dem im Schadenersatzprozess zwischen den nämlichen Parteien (Schadenersatzforderung der hier antragstellenden als klagenden Partei wider die Antragsgegnerin als beklagte Partei, gerichtet auf Nachzahlung der infolge berechtigter Anhebung des Hauptmietzinses für die Vergangenheit aushaftenden Hauptmietzinsanteile) ergangenen, rechtskräftig gewordenen Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. 5. 1997, 41 R 222/97v, worin der gegenständliche Einbringungsvorgang ebenfalls als Veräußerungstatbestand nach Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG qualifiziert wurde.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens seien die geeignet erscheinenden Beweisaufnahmen zunächst zur Frage der Rechtzeitigkeit des Mietzinsüberprüfungsbegehrens und bejahendenfalls auch zur Frage der Angemessenheit des begehrten Hauptmietzinses durchzuführen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Letzteres wurde mit der angeführten uneinheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Veräußerungsbegriff des § 12 Abs 3 aF MRG und damit begründet, dass zur Rechtsfrage, ob die Einbringung eines Unternehmens (welches im Mietgegenstand betrieben wird und dort fortgesetzt werden soll) in eine neu gegründete Gesellschaft mbH dann eine Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3. WÄG darstellt, wenn dieses Unternehmen von der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft geführt wurde, diese Zweigniederlassung in der Folge aufgehoben wurde, weil sich deren Geschäftsbetrieb in der Führung des in die Gesellschaft mbH eingebrachten Unternehmens erschöpft hatte und diese ausländische Kapitalgesellschaft zur Zeit der Einbringung des Unternehmens der einzige Gesellschafter eben jener Gesellschaft mbH war, bislang noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung existiere.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Letzteres wurde mit der angeführten uneinheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Veräußerungsbegriff des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG und damit begründet, dass zur Rechtsfrage, ob die Einbringung eines Unternehmens (welches im Mietgegenstand betrieben wird und dort fortgesetzt werden soll) in eine neu gegründete Gesellschaft mbH dann eine Unternehmensveräußerung iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG darstellt, wenn dieses Unternehmen von der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft geführt wurde, diese Zweigniederlassung in der Folge aufgehoben wurde, weil sich deren Geschäftsbetrieb in der Führung des in die Gesellschaft mbH eingebrachten Unternehmens erschöpft hatte und diese ausländische Kapitalgesellschaft zur Zeit der Einbringung des Unternehmens der einzige Gesellschafter eben jener Gesellschaft mbH war, bislang noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung existiere.
Im jetzt vorliegenden Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss, der auf eine Bestätigung (Wiederherstellung) der erstgerichtlichen Entscheidung abzielt, hält die Antragsgegnerin zwar nicht an ihrer Argumentation einer Gesamtrechtsnachfolge durch den gegenständlichen Einbringungsvorgang fest, meint aber in Anlehnung an die Entscheidung 1 Ob 2388/96z (WoBl 1998, 99/62 mit Anm von Würth), dass von einer Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 aF MRG selbst bei einer Änderung des Rechtssubjektes des Mieters nur gesprochen werden könne, wenn er mit einem Machtwechsel, also mit einer wirtschaftlichen Verwertung des Unternehmens (der damit verbundenen Mietrechte) durch einen anderen einhergehe. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das aktuelle Firmenbuch dokumentiere einen derartigen Machtwechsel, weil die Antragsgegnerin einen neuen Alleingesellschafter habe, vernachlässige den Umstand, dass die Antragstellerin ihr Mietzinsanhebungsbegehren auf den Einbringungsvertrag vom 14. 6. 1985 gestützt habe und damals - wie aus dem Vertragspunkt 3. hervorgehe - die S***** COMPANY Alleingesellschafterin sowohl der einbringenden als auch der übernehmenden Kapitalgesellschafterin gewesen sei.Im jetzt vorliegenden Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss, der auf eine Bestätigung (Wiederherstellung) der erstgerichtlichen Entscheidung abzielt, hält die Antragsgegnerin zwar nicht an ihrer Argumentation einer Gesamtrechtsnachfolge durch den gegenständlichen Einbringungsvorgang fest, meint aber in Anlehnung an die Entscheidung 1 Ob 2388/96z (WoBl 1998, 99/62 mit Anmerkung von Würth), dass von einer Unternehmensveräußerung iSd Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG selbst bei einer Änderung des Rechtssubjektes des Mieters nur gesprochen werden könne, wenn er mit einem Machtwechsel, also mit einer wirtschaftlichen Verwertung des Unternehmens (der damit verbundenen Mietrechte) durch einen anderen einhergehe. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Auffassung des Rekursgerichtes, das aktuelle Firmenbuch dokumentiere einen derartigen Machtwechsel, weil die Antragsgegnerin einen neuen Alleingesellschafter habe, vernachlässige den Umstand, dass die Antragstellerin ihr Mietzinsanhebungsbegehren auf den Einbringungsvertrag vom 14. 6. 1985 gestützt habe und damals - wie aus dem Vertragspunkt 3. hervorgehe - die S***** COMPANY Alleingesellschafterin sowohl der einbringenden als auch der übernehmenden Kapitalgesellschafterin gewesen sei.
Die Antragstellerin hat die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung des Rekurses beantragt.