Der Rekurs ist - entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Der Rekurs ist - entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
1. Vorauszuschicken ist, dass die von der Beklagten behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens nicht vorliegen. Die Beklagte macht insoweit geltend, das Erstgericht habe in seiner rechtlichen Beurteilung festgestellt, der Umstand, dass das Netz erst ca 60 cm über der präparierten Piste gespannt gewesen sei, sei für die eingetretenen Unfallfolgen nicht kausal gewesen, weil der Verunglückte nicht unter dem Netz durchgerutscht sei und hätte man das Netz an geraden Trägern befestigt, wäre der Anstoß kein anderer gewesen. Von diesen erstgerichtlichen Feststellungen sei das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - unzulässig ohne Beweiswiederholung - abgegangen.
Beide Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Gatte der Beklagten gegen die vierte Stütze des Fangnetzes geprallt ist und nur deren Absicherung war entscheidungswesentlicher Beurteilungsgegenstand; auf die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Abstand zwischen Piste und Fangnetz erläuterte Unfallendlage des Verunglückten hinter der Absicherung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zur Auseinandersetzung mit den - hypothetischen - Unfallfolgen bei Verwendung gerader Steher sah das Berufungsgericht schon deshalb keinen Anlass, weil es dazu an erstinstanzlichem Prozessvorbringen fehlte. Ein entscheidungswesentliches Abgehen von den erstinstanzlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht ist demnach nicht erfolgt.
2. Zur Sicherungspflicht des Pistenhalters existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0023233; RS0023237; RS0023255; RS0023271; RS0023417; RS0023469; RS0023842). Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt dabei von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falls ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, ob eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausreichend ist, lässt sich nicht aufstellen (RIS-Justiz RS0109002). Gerade die hier vorzunehmende, vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Beurteilung gebotener Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ganz spezifischen Konstruktionsdetails von Stützen eines Fangnetzes schließt wegen der geradezu typischen Einzelfallbezogenheit dieser Frage eine richtungweisende Beurteilung des Obersten Gerichtshofs aus.
3. Die Beklagte zeigt in ihrem Rekurs ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf; sie behauptet im Wesentlichen, der Oberste Gerichtshof habe es bislang immer für ausreichend erachtet, wenn Steher von Netzkonstruktionen durch Polsterung oder Ummantelung abgesichert würden, während die vom Berufungsgericht zusätzlich geforderte Anhäufung eines Schneewalls mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang stehe. Die Beklagte hat auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Bereich der Unfallstelle die Errichtung eines Fangnetzes für erforderlich erachtet, was nach den erstgerichtlichen Feststellungen auch insofern zweckmäßig war, als es bei der - wegen der Steilheit der Abfahrt 1 nicht auszuschließenden - Möglichkeit des Sturzes eines Schifahrers über den Pistenrand hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Anprall gegen einen der dahinter befindlichen Bäume käme. Der Oberste Gerichtshof hat in ähnlichen Fällen schon mehrfach ausgesprochen, dass die Anbringung eines Fangnetzes an ungesicherten Stehern eine neuerliche Gefahrenquelle für stürzende Skifahrer heraufbeschwört und die Kollision mit einem solchen massiven Widerstand zu erheblichen Verletzungen führen kann (1 Ob 401/97w; 2 Ob 501/93 = SZ 66/16 ZVR 1993/161, 359, Pichler = EvBl 1994/1, 24; 1 Ob 533/91), weshalb eine Polsterung oder Ummantelung solcher Steher geboten erscheint (vgl 4 Ob 1585/95; 1 Ob 401/97w; 1 Ob 533/91); eine Entscheidung, wonach diese Art der Absicherung eines Fangnetzes - wie es die Beklagte meint - „immer für ausreichend" anzusehen sei, vermag sie in ihrem Rekurs nicht nachzuweisen. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof (dort im Zusammenhang mit der Gefahr des Durchrutschens eines gestürzten Schifahrers unter einem Sicherheitsnetz) auch schon einen zu großen Abstand zwischen diesem und der Schneedecke als haftungsbegründend erkannt (vgl 7 Ob 577/88 = ZVR 1989/132, 224; 6 Ob 661/94 mwN; 10 Ob 170/00y).3. Die Beklagte zeigt in ihrem Rekurs ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf; sie behauptet im Wesentlichen, der Oberste Gerichtshof habe es bislang immer für ausreichend erachtet, wenn Steher von Netzkonstruktionen durch Polsterung oder Ummantelung abgesichert würden, während die vom Berufungsgericht zusätzlich geforderte Anhäufung eines Schneewalls mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang stehe. Die Beklagte hat auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Bereich der Unfallstelle die Errichtung eines Fangnetzes für erforderlich erachtet, was nach den erstgerichtlichen Feststellungen auch insofern zweckmäßig war, als es bei der - wegen der Steilheit der Abfahrt 1 nicht auszuschließenden - Möglichkeit des Sturzes eines Schifahrers über den Pistenrand hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Anprall gegen einen der dahinter befindlichen Bäume käme. Der Oberste Gerichtshof hat in ähnlichen Fällen schon mehrfach ausgesprochen, dass die Anbringung eines Fangnetzes an ungesicherten Stehern eine neuerliche Gefahrenquelle für stürzende Skifahrer heraufbeschwört und die Kollision mit einem solchen massiven Widerstand zu erheblichen Verletzungen führen kann (1 Ob 401/97w; 2 Ob 501/93 = SZ 66/16 ZVR 1993/161, 359, Pichler = EvBl 1994/1, 24; 1 Ob 533/91), weshalb eine Polsterung oder Ummantelung solcher Steher geboten erscheint vergleiche 4 Ob 1585/95; 1 Ob 401/97w; 1 Ob 533/91); eine Entscheidung, wonach diese Art der Absicherung eines Fangnetzes - wie es die Beklagte meint - „immer für ausreichend" anzusehen sei, vermag sie in ihrem Rekurs nicht nachzuweisen. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof (dort im Zusammenhang mit der Gefahr des Durchrutschens eines gestürzten Schifahrers unter einem Sicherheitsnetz) auch schon einen zu großen Abstand zwischen diesem und der Schneedecke als haftungsbegründend erkannt vergleiche 7 Ob 577/88 = ZVR 1989/132, 224; 6 Ob 661/94 mwN; 10 Ob 170/00y).
Im vorliegenden Fall zeichnen sich die von der Beklagten verwendeten Stützen gerade dadurch aus, dass das Fangnetz dann, wenn sich der untere Knick der Steher auf Pistenniveau befindet, einen Aufprall gegen die das Netz tragenden Stützen verhindert oder jedenfalls stark mildert. Wenn das Berufungsgericht dann das Anlegen eines Schneewalls bis zu diesem ersten Knick der Stützen verlangte, dann stellt dies nichts anderes als die einzelfallsbezogene Forderung dar, das konstruktionsbedingt geradezu vorgezeichnete Sicherheitspotenzial des Fangnetzes auch tatsächlich auszunützen und nicht zu verschenken. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hält sich damit gerade im Rahmen des Grundsatzes höchstgerichtlicher Judikatur, wonach die Pistensicherung mit zumutbarem und adäquatem Mitteleinsatz zu erfolgen hat (vgl RIS-Justiz RS0023237).Im vorliegenden Fall zeichnen sich die von der Beklagten verwendeten Stützen gerade dadurch aus, dass das Fangnetz dann, wenn sich der untere Knick der Steher auf Pistenniveau befindet, einen Aufprall gegen die das Netz tragenden Stützen verhindert oder jedenfalls stark mildert. Wenn das Berufungsgericht dann das Anlegen eines Schneewalls bis zu diesem ersten Knick der Stützen verlangte, dann stellt dies nichts anderes als die einzelfallsbezogene Forderung dar, das konstruktionsbedingt geradezu vorgezeichnete Sicherheitspotenzial des Fangnetzes auch tatsächlich auszunützen und nicht zu verschenken. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hält sich damit gerade im Rahmen des Grundsatzes höchstgerichtlicher Judikatur, wonach die Pistensicherung mit zumutbarem und adäquatem Mitteleinsatz zu erfolgen hat vergleiche RIS-Justiz RS0023237).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der Rekurs der Beklagten unzulässig und zurückzuweisen. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihr gemäß §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen sind.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Rekurs der Beklagten unzulässig und zurückzuweisen. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihr gemäß Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen sind.