er Revisionsrekurs ist wegen Abweichens der Vorinstanzen von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (3 Ob 84/77, zitiert von Petrasch in Rummel2, Rz 6 zu § 451 ABGB; JBl. 1989, 390; 5 Ob 65/90 = NZ 1991, 108 sowie jüngst 5 Ob 114/90 und 5 Ob 115/90) zulässig und auch berechtigt.er Revisionsrekurs ist wegen Abweichens der Vorinstanzen von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (3 Ob 84/77, zitiert von Petrasch in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 451, ABGB; JBl. 1989, 390; 5 Ob 65/90 = NZ 1991, 108 sowie jüngst 5 Ob 114/90 und 5 Ob 115/90) zulässig und auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof befaßte sich jüngst in gleichgelagerten, von demselben Rekursgericht entschiedenen Fällen mit dem hier zu beurteilenden Rechtsproblem (5 Ob 114/90 und 5 Ob 115/90) und vertrat dabei die weiterhin aufrechterhaltene Rechtsansicht, daß durch die oben wiedergegebene Vereinbarung eines Höchstzinssatzes dem Bestimmtheitserfordernis des § 14 Abs 1 GBG Genüge getan werde:Der Oberste Gerichtshof befaßte sich jüngst in gleichgelagerten, von demselben Rekursgericht entschiedenen Fällen mit dem hier zu beurteilenden Rechtsproblem (5 Ob 114/90 und 5 Ob 115/90) und vertrat dabei die weiterhin aufrechterhaltene Rechtsansicht, daß durch die oben wiedergegebene Vereinbarung eines Höchstzinssatzes dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 14, Absatz eins, GBG Genüge getan werde:
Die für die gegenteilige Entscheidung des Rekursgerichtes zitierten Judikatur- und Lehrmeinungen (zB Bartsch, GBG7 237;
Feil, Liegenschaftsrecht 1018; Feil, Grundbuchsgesetz 87;
Edtstadler, Der bewegliche Zinsfuß im Grundbuch, NZ 1956, 146 ff;
Schubert in Rummel2, Rz 5 zu § 999; Stanzl in Klang2 IV/1, 759) haben die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Zinsenforderung mit beweglichem Zinsfuß jeweils in solchen Fällen abgelehnt, in denen kein Höchstzinssatz angegeben war. Tatsächlich besteht ein entscheidender Unterschied zwischen einem beweglichen Zinsfuß, der nach oben hin unbegrenzt ist, und variablen Zinsen mit von vorneherein festgelegter Höchstgrenze. Lehre und Rechtsprechung lassen sowohl die Eintragung einer bestimmten Höchstverzinsung mit sonst beweglichem Zinsfuß (NZ 1929, 89; NZ 1930, 25; RPflSlgG 605) als auch mit vertraglicher Beschränkung auf einen variablen Zinsfuß (der nicht schlechthin beweglich ist, aber materiellrechtlich wirksam abgeändert werden kann) zu (Bartsch, GBG7 237; 3 Ob 84/77 zitiert von Petrasch in Rummel2, Rz 6 zu § 451; JBl. 1989, 390). Im zweiten Fall wurde die bücherliche Eintragung des "veränderlichen" Zinsfußes damit begründet, daß es sich um eine als zulässig anzusehende Eintragung eines Höchstbetrages handle (vgl JBl. 1989, 390). Es ist jedoch schonSchubert in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 999,; Stanzl in Klang2 IV/1, 759) haben die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Zinsenforderung mit beweglichem Zinsfuß jeweils in solchen Fällen abgelehnt, in denen kein Höchstzinssatz angegeben war. Tatsächlich besteht ein entscheidender Unterschied zwischen einem beweglichen Zinsfuß, der nach oben hin unbegrenzt ist, und variablen Zinsen mit von vorneherein festgelegter Höchstgrenze. Lehre und Rechtsprechung lassen sowohl die Eintragung einer bestimmten Höchstverzinsung mit sonst beweglichem Zinsfuß (NZ 1929, 89; NZ 1930, 25; RPflSlgG 605) als auch mit vertraglicher Beschränkung auf einen variablen Zinsfuß (der nicht schlechthin beweglich ist, aber materiellrechtlich wirksam abgeändert werden kann) zu (Bartsch, GBG7 237; 3 Ob 84/77 zitiert von Petrasch in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 451,; JBl. 1989, 390). Im zweiten Fall wurde die bücherliche Eintragung des "veränderlichen" Zinsfußes damit begründet, daß es sich um eine als zulässig anzusehende Eintragung eines Höchstbetrages handle vergleiche JBl. 1989, 390). Es ist jedoch schon
der - weitergehenden - erstgenannten Ansicht zuzustimmen, weil § 14 Abs 2 GBG Höchstbetragshypotheken zuläßt und daher auch die Eintragung eines Pfandrechtes für Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - eindeutig bestimmt durch die ziffernmäßige Angabe des höchsten Zinsfußes - zulässig sein muß. Auch auf diese Art wird nämlich die äußerstenfalls gegebene Höhe der pfandrechtlich gesicherten Zinsenforderung eindeutig festgelegt (so RPflSlgG 605; so auch 5 Ob 65/90 = NZ 1991, 108).der - weitergehenden - erstgenannten Ansicht zuzustimmen, weil Paragraph 14, Absatz 2, GBG Höchstbetragshypotheken zuläßt und daher auch die Eintragung eines Pfandrechtes für Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - eindeutig bestimmt durch die ziffernmäßige Angabe des höchsten Zinsfußes - zulässig sein muß. Auch auf diese Art wird nämlich die äußerstenfalls gegebene Höhe der pfandrechtlich gesicherten Zinsenforderung eindeutig festgelegt (so RPflSlgG 605; so auch 5 Ob 65/90 = NZ 1991, 108).
Die dagegen vorgebrachten Argumente des Rekursgerichtes überzeugen nicht. Die aus der Sicht des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren beklagte Unsicherheit hinsichtlich des notwendigen Kapitaleinsatzes zur Löschung einer Hypothek bestünde auch in den Fällen der eindeutig zulässigen Nebengebührensicherstellung. Diese Erschwernisse wurden mit der Zulassung der Höchstbetragshypothek durch § 14 Abs 2 GBG bewußt in Kauf genommen. Sie stehen daher der Begründung eines Pfandrechtes für eine Zinsenforderung mit bloß bestimmtem Höchstzinssatz nicht entgegen.Die dagegen vorgebrachten Argumente des Rekursgerichtes überzeugen nicht. Die aus der Sicht des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren beklagte Unsicherheit hinsichtlich des notwendigen Kapitaleinsatzes zur Löschung einer Hypothek bestünde auch in den Fällen der eindeutig zulässigen Nebengebührensicherstellung. Diese Erschwernisse wurden mit der Zulassung der Höchstbetragshypothek durch Paragraph 14, Absatz 2, GBG bewußt in Kauf genommen. Sie stehen daher der Begründung eines Pfandrechtes für eine Zinsenforderung mit bloß bestimmtem Höchstzinssatz nicht entgegen.
Abgesehen davon, daß der vom Rekursgericht schlechthin aufgestellte Rechtssatz, daß Ausnahmebestimmungen nicht ausdehnend ausgelegt werden dürften, in dieser Allgemeinheit nicht richtig ist (siehe die Zusammenstellung der Judikatur hiezu in MGA-ABGB33 § 6 E 75 bis 77), ist zum Verhältnis der Bestimmungen des § 14 Abs 1 GBG und des § 14 Abs 2 GBG zueinander folgendes zu sagen:Abgesehen davon, daß der vom Rekursgericht schlechthin aufgestellte Rechtssatz, daß Ausnahmebestimmungen nicht ausdehnend ausgelegt werden dürften, in dieser Allgemeinheit nicht richtig ist (siehe die Zusammenstellung der Judikatur hiezu in MGA-ABGB33 Paragraph 6, E 75 bis 77), ist zum Verhältnis der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, GBG und des Paragraph 14, Absatz 2, GBG zueinander folgendes zu sagen:
§ 14 Abs 2 GBG relativiert die Bestimmung des § 14 Abs 1 GBG dahin, daß die pfandweise Sicherstellung der in der erstgenannten Gesetzesstelle taxativ angeführten Forderungen auch bei bloßer Angabe eines Höchstbetrages zulässig ist. In diesen Fällen muß dem in § 14 Abs 1 GBG angeordneten Bestimmtheitsgebot nur in dem eingeschränkten Sinn Rechnung getragen werden, daß die Haftungshöchstgrenze eindeutig feststeht. Da vereinbarte Darlehenszinsen unschwer als Forderung aus einem gegebenen Kredit zu verstehen sind, erstreckt sich der im § 14 Abs 2 GBG normierte Grundsatz - bloßes Erfordernis der Angabe eines Höchstbetrages - auch auf das in § 14 Abs 1 Satz 2 GBG normierte Erfordernis der Eintragung der Höhe der Zinsen bei einer verzinslichen Forderung. Die Auslegung des § 14 Abs 1 und 2 GBG durch den Obersten Gerichtshof geht daher sogar eher vom Begriffskern aus als daß sie sich dem äußerst möglichen Wortsinn annähert, ist also gar nicht als ausdehnend anzusehen (zur Wortinterpretation siehe Koziol-Welser, Grundriß8 I 20 f).Paragraph 14, Absatz 2, GBG relativiert die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, GBG dahin, daß die pfandweise Sicherstellung der in der erstgenannten Gesetzesstelle taxativ angeführten Forderungen auch bei bloßer Angabe eines Höchstbetrages zulässig ist. In diesen Fällen muß dem in Paragraph 14, Absatz eins, GBG angeordneten Bestimmtheitsgebot nur in dem eingeschränkten Sinn Rechnung getragen werden, daß die Haftungshöchstgrenze eindeutig feststeht. Da vereinbarte Darlehenszinsen unschwer als Forderung aus einem gegebenen Kredit zu verstehen sind, erstreckt sich der im Paragraph 14, Absatz 2, GBG normierte Grundsatz - bloßes Erfordernis der Angabe eines Höchstbetrages - auch auf das in Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 GBG normierte Erfordernis der Eintragung der Höhe der Zinsen bei einer verzinslichen Forderung. Die Auslegung des Paragraph 14, Absatz eins und 2 GBG durch den Obersten Gerichtshof geht daher sogar eher vom Begriffskern aus als daß sie sich dem äußerst möglichen Wortsinn annähert, ist also gar nicht als ausdehnend anzusehen (zur Wortinterpretation siehe Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 20 f).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich aus diesen Gründen nicht veranlaßt, der Kritik Hofmeisters zu 5 Ob 65/90 in NZ 1991, 111 zu folgen und von seiner Rechtsansicht abzugehen.
Demgemäß war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die begehrte Eintragung des Pfandrechtes auch für die Zinsen spruchgemäß zu bewilligen.