Ob dieser Revisionsrekurs zulässig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, weil der gemäß § 37 Abs.3 Z 16 MRG iVm §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 1 ZPO erforderliche Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes fehlt.Ob dieser Revisionsrekurs zulässig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, weil der gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderliche Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes fehlt.
Der letzte Satz des § 37 Abs.3 Z 18 MRG, wonach die Anfechtbarkeit eines rekursgerichtlichen Beschlusses (ua) nicht vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängt, bezieht sich nur auf Sachbeschlüsse oder solche nach § 527 Abs.2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben wurde. Bei allen anderen Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG hat daher das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes - falls er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht - S 50.000,-- übersteigt (5 Ob 72/90; 5 Ob 2/91).Der letzte Satz des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG, wonach die Anfechtbarkeit eines rekursgerichtlichen Beschlusses (ua) nicht vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängt, bezieht sich nur auf Sachbeschlüsse oder solche nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben wurde. Bei allen anderen Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG hat daher das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes - falls er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht - S 50.000,-- übersteigt (5 Ob 72/90; 5 Ob 2/91).
Gemäß § 37 Abs.3 Z 15 MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluß zu ergehen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 37 zu § 37 MRG). Trotz ihrer irreführenden Bezeichnung war daher die Entscheidung des Erstgerichtes kein Sachbeschluß, weil das Begehren der Antragstellerin gar nicht inhaltlich geprüft wurde. Ihre Anträge wurden zurückgewiesen, nachdem das Erstgericht bei der Überprüfung einer Vorfrage zur Überzeugung gelangt war, daß der außerstreitige Rechtsweg gar nicht zur Verfügung steht. Eine solche Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert keinen Sachbeschluß (vgl. MietSlg.34/18, WoBl.1991, 142/89).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG hat nur die Entscheidung in der Sache mit Sachbeschluß zu ergehen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 37 zu Paragraph 37, MRG). Trotz ihrer irreführenden Bezeichnung war daher die Entscheidung des Erstgerichtes kein Sachbeschluß, weil das Begehren der Antragstellerin gar nicht inhaltlich geprüft wurde. Ihre Anträge wurden zurückgewiesen, nachdem das Erstgericht bei der Überprüfung einer Vorfrage zur Überzeugung gelangt war, daß der außerstreitige Rechtsweg gar nicht zur Verfügung steht. Eine solche Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges erfordert keinen Sachbeschluß vergleiche MietSlg.34/18, WoBl.1991, 142/89).
Hat demnach das Rekursgericht gar keinen Sachbeschluß aufgehoben, könnte das Unterbleiben eines Bewertungsausspruches nur noch damit zu rechtfertigen sein, daß eine weitere Anfechtung seiner Entscheidung ohnehin ausgeschlossen ist. Das Rekursgericht war offensichtlich dieser Ansicht, weil es unter Berufung auf § 527 Abs.2 ZPO aussprach, daß der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei, doch träfe dies - mangels Rechtskraftvorbehalts - nur auf echte Aufhebungsbeschlüsse zu (vgl. MietSlg.39:542; WoBl.1992, 35/31). Ein Aufhebungsbeschluß iS des § 527 Abs.2 ZPO liegt nur dann vor, wenn über den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden ist (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 2010). Wird dem Erstgericht keine neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand aufgetragen, handelt es sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung der zweiten Instanz (4 Ob 530/91). Genau das trifft auf eine Entscheidung zu, mit der ein Beschluß über die Zurückweisung eines Antrags wegen Unzulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtsweges aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wird. Eine solche Entscheidung ist ihrem Sinn und ihrer Funktion nach abändernd und daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar (JBl.1979, 605). Im gegenständlichen Fall wird dies durch den Umstand deutlich, daß sich das Erstgericht bisher nur mit der Vorfrage der stillschweigenden Erneuerung des Mietvertrages iS des § 569 ZPO beschäftigte und daß es dazu nach der Entscheidung der zweiten Instanz keiner weiteren Verfahrensergänzung mehr bedarf.Hat demnach das Rekursgericht gar keinen Sachbeschluß aufgehoben, könnte das Unterbleiben eines Bewertungsausspruches nur noch damit zu rechtfertigen sein, daß eine weitere Anfechtung seiner Entscheidung ohnehin ausgeschlossen ist. Das Rekursgericht war offensichtlich dieser Ansicht, weil es unter Berufung auf Paragraph 527, Absatz 2, ZPO aussprach, daß der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei, doch träfe dies - mangels Rechtskraftvorbehalts - nur auf echte Aufhebungsbeschlüsse zu vergleiche MietSlg.39:542; WoBl.1992, 35/31). Ein Aufhebungsbeschluß iS des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO liegt nur dann vor, wenn über den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden ist vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 2010). Wird dem Erstgericht keine neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand aufgetragen, handelt es sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung der zweiten Instanz (4 Ob 530/91). Genau das trifft auf eine Entscheidung zu, mit der ein Beschluß über die Zurückweisung eines Antrags wegen Unzulässigkeit des streitigen oder außerstreitigen Rechtsweges aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wird. Eine solche Entscheidung ist ihrem Sinn und ihrer Funktion nach abändernd und daher auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar (JBl.1979, 605). Im gegenständlichen Fall wird dies durch den Umstand deutlich, daß sich das Erstgericht bisher nur mit der Vorfrage der stillschweigenden Erneuerung des Mietvertrages iS des Paragraph 569, ZPO beschäftigte und daß es dazu nach der Entscheidung der zweiten Instanz keiner weiteren Verfahrensergänzung mehr bedarf.
Damit richtet sich die Anfechtbarkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses nach § 37 Abs.3 Z 16 MRG iVm § 528 ZPO. Es bedarf der im Spruch angeführten Ergänzungen, um zunächst einmal die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses zu beurteilen.Damit richtet sich die Anfechtbarkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, ZPO. Es bedarf der im Spruch angeführten Ergänzungen, um zunächst einmal die Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses zu beurteilen.