[10] Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sind; sie ist auch teilweise berechtigt.
[11] 1. Soweit Erst- und Zweitbeklagte in ihrer Revisionsbeantwortung jeglichen Unterlassungsanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach bestreiten, übersehen sie, dass sie den stattgebenden Teil des Ersturteils nicht angefochten haben; eine eigenständige Bekämpfung dieses Zuspruchs ist in einer Rechtsmittelbeantwortung nicht möglich (RS0119592 [T1]).
[12] 2. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin mit drei Einschränkungen statt: Erstens, indem es den unmittelbaren Gegenstand des Unterlassungsbegehrens, der auf „jede weitere Störungshandlung“ lautete, durch die in der Klage lediglich in Form eines „insbesondere“ Verbots angeführten Aufschüttungen ersetzte („Störungen durch Aufschüttungen“); zweitens, indem es auf solche Aufschüttungen einschränkte, die auf Nachbargrund abzurutschen drohen; und drittens, indem es die Wendung „und jede ähnliche derartige Handlung“ vollständig aus dem Unterlassungsgebot eliminierte.
[13] 3. Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann (RS0119807). Eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten ist zwar nicht zu beanstanden, um die Umgehung des Verbots nicht allzu leicht zu machen (RS0037607). Stets muss aber der Kern der Verletzungshandlung selbst erfasst werden (RS0037607 [T35]; RS0037733). Daher ist das Unterlassungsbegehren zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht (RS0000878 [T7]; RS0002023). Dem Beklagten kann nicht ganz generell aufgetragen werden, sich rechtmäßig zu verhalten (RS0119807 [T3]). Als nicht konkret genug bzw zu unbestimmt wurden etwa Begehren beurteilt, „alle Maßnahmen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei herbeiführen, zu unterlassen“ (1 Ob 27/91), „sich jeder Einwirkung auf die Grundstücke der Kläger zu enthalten“ (8 Ob 635/92) oder „sich vertragsgemäß zu verhalten“ (8 Ob 137/21m; zu weiteren Beispielen aus der Judikatur vgl 3 Ob 135/19b [Pkt 5.3.3]). 3. Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann (RS0119807). Eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten ist zwar nicht zu beanstanden, um die Umgehung des Verbots nicht allzu leicht zu machen (RS0037607). Stets muss aber der Kern der Verletzungshandlung selbst erfasst werden (RS0037607 [T35]; RS0037733). Daher ist das Unterlassungsbegehren zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht (RS0000878 [T7]; RS0002023). Dem Beklagten kann nicht ganz generell aufgetragen werden, sich rechtmäßig zu verhalten (RS0119807 [T3]). Als nicht konkret genug bzw zu unbestimmt wurden etwa Begehren beurteilt, „alle Maßnahmen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei herbeiführen, zu unterlassen“ (1 Ob 27/91), „sich jeder Einwirkung auf die Grundstücke der Kläger zu enthalten“ (8 Ob 635/92) oder „sich vertragsgemäß zu verhalten“ (8 Ob 137/21m; zu weiteren Beispielen aus der Judikatur vergleiche 3 Ob 135/19b [Pkt 5.3.3]).
[13] Dass der Spruch des Unterlassungsbegehrens den Kern der Verletzungshandlung erfassen muss, gilt auch dann, wenn „insbesondere“ Einzelverbote aufgezählt werden (RS0119807 [T4]). „Insbesondere“ Verbote schränken das Unterlassungsgebot nämlich nicht ein, sondern verdeutlichen es nur als bloße Beispielfälle (RS0037634 [T5]). Wenn mit der allgemeinen Umschreibung der Kern der Verletzungshandlung nicht erfasst wird, ist es allerdings zulässig, das Verbot auf den „insbesondere“ Zusatz einzuschränken und nur den überschießenden Teil abzuweisen (4 Ob 104/20b [Rz 18]; 6 Ob 149/21m [Rz 1]).
[14] 3.1 Das von der Klägerin gestellte Begehren, „jede weitere Störungshandlung […] zu unterlassen“, war zu unbestimmt. Es erfasste den Kern der Verletzungshandlung nicht, sondern trug den Beklagten nur ganz allgemein auf, sich rechtmäßig zu verhalten. Völlig offen blieb nämlich, welche Handlungen als „störend“ vom Verbot umfasst sein sollten, woran die Anführung von Aufschüttungen in Form eines „insbesondere“ Verbots nichts änderte. Zu Recht hat das Erstgericht daher dieses „insbesondere“ Verbot, Störungen durch Aufschüttungen zu begehen, in den Hauptsatz gehoben und zum Kern des Unterlassungsurteils gemacht.
[15] 3.2 Es liegt somit – entgegen der Revision – nicht nur umfangreiche Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsbegehren bei Erfolgs- und Handlungsverboten vor, sondern das Erstgericht ist ihr im Hinblick auf die erste Einschränkung auch gefolgt. Dass es mit Schwierigkeiten verbunden ist, andere Formen der Störung konkret vorherzusehen, mag zutreffen, ändert aber – wiederum entgegen der Revision – nichts am Ergebnis (vgl 6 Ob 200/14a [Pkt 4.3]). 3.2 Es liegt somit – entgegen der Revision – nicht nur umfangreiche Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsbegehren bei Erfolgs- und Handlungsverboten vor, sondern das Erstgericht ist ihr im Hinblick auf die erste Einschränkung auch gefolgt. Dass es mit Schwierigkeiten verbunden ist, andere Formen der Störung konkret vorherzusehen, mag zutreffen, ändert aber – wiederum entgegen der Revision – nichts am Ergebnis vergleiche 6 Ob 200/14a [Pkt 4.3]).
[16] 4. Das Erstgericht hat richtig ausgeführt, dass der durch eine Dienstbarkeit Belastete die am Servitutsgegenstand erforderlichen Instandsetzungsarbeiten zu dulden hat (RS0107735). Darauf gegründet hat es angenommen, dass den Beklagten nicht generell verboten werden könne, Aufschüttungen vorzunehmen, weil der Weg nach den Feststellungen in einem unbefahrbaren Zustand (gewesen) sei und daher Arbeiten auch durch (sachgemäße) Aufschüttungen notwendig wären, um die sichere Befahrbarkeit wiederherzustellen.
[17] 4.1 Gegen diese – im materiellen Recht gegründete – Ansicht wendet sich die Revisionswerberin nicht. Damit ist aber auch die zweite Einschränkung des Klagebegehrens durch das Erstgericht nicht zu beanstanden. Ein Unterlassungsgebot ist nämlich jedenfalls zu weit gefasst, wenn der Beklagte damit zu einer Unterlassung verurteilt werden soll, zu der er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet ist (RS0037461). Ist eine bestimmte Handlung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen rechtswidrig, sind diese im Spruch anzuführen (4 Ob 27/08m [Pkt 4.2]).
[18] 4.2 Das hat das Erstgericht getan und auf Aufschüttungen eingeschränkt, die auf das Nachbargrundstück gelangen können. Weitere Umstände, unter denen Aufschüttungen ebenfalls rechtswidrig sein könnten, werden in der Revision nicht angesprochen. Der erkennende Senat sieht sich daher auch nicht veranlasst, das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin selbst daraufhin zu untersuchen, ob sich solche Umstände zu ihren Gunsten finden ließen (vgl 4 Ob 87/23g [Rz 24]), sodass die Entscheidung der Vorinstanzen auch insoweit keiner Korrektur bedarf. 4.2 Das hat das Erstgericht getan und auf Aufschüttungen eingeschränkt, die auf das Nachbargrundstück gelangen können. Weitere Umstände, unter denen Aufschüttungen ebenfalls rechtswidrig sein könnten, werden in der Revision nicht angesprochen. Der erkennende Senat sieht sich daher auch nicht veranlasst, das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin selbst daraufhin zu untersuchen, ob sich solche Umstände zu ihren Gunsten finden ließen vergleiche 4 Ob 87/23g [Rz 24]), sodass die Entscheidung der Vorinstanzen auch insoweit keiner Korrektur bedarf.
[19] 5. Mit Recht wendet sich die Revisionswerberin jedoch gegen die dritte Einschränkung. Tatsächlich entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass dem Störer nicht nur die konkret beschriebene Handlung sondern auch ähnliche verboten werden können (RS0037607 [T28, T44]). Dabei handelt es sich neben der oben dargestellten Möglichkeit eines allgemein formulierten, aber dennoch den Kern der Verletzungshandlung erfassenden Unterlassungsgebots in Verbindung mit bestimmten Einzelverboten um einen alternativen Weg, Umgehungen nicht allzu einfach zu machen (vgl 5 Ob 134/22z [Rz 17]; 5 Ob 66/23a [Rz 29]; Pierer, Umfang, Bestimmtheit und Auslegung von Exekutionstiteln bei der Unterlassungsexekution, ÖJA 2025, 27 [41 f]: „zweite Art der Formulierungstechnik“). 5. Mit Recht wendet sich die Revisionswerberin jedoch gegen die dritte Einschränkung. Tatsächlich entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass dem Störer nicht nur die konkret beschriebene Handlung sondern auch ähnliche verboten werden können (RS0037607 [T28, T44]). Dabei handelt es sich neben der oben dargestellten Möglichkeit eines allgemein formulierten, aber dennoch den Kern der Verletzungshandlung erfassenden Unterlassungsgebots in Verbindung mit bestimmten Einzelverboten um einen alternativen Weg, Umgehungen nicht allzu einfach zu machen vergleiche 5 Ob 134/22z [Rz 17]; 5 Ob 66/23a [Rz 29]; Pierer, Umfang, Bestimmtheit und Auslegung von Exekutionstiteln bei der Unterlassungsexekution, ÖJA 2025, 27 [41 f]: „zweite Art der Formulierungstechnik“).
[20] 5.1 Die Möglichkeit, eine den Kern der Verletzungshandlung wahrende, weite Umschreibung der zu verbietenden Handlungen zu wählen, hat die Klägerin wie dargelegt verfehlt. Das spricht aber im Sinne der zitierten Judikatur nicht dagegen, das Unterlassungsgebot auf „jede ähnliche derartige Handlung“, nämlich bezogen auf „Aufschüttungen, die [auf den Nachbargrund] gelangen können“, zu ergänzen.
[21] 5.2 Anders als zur zweiten Einschränkung (vgl Pkt 4.2) kann dagegen auch nicht das vom Berufungsgericht angeführte Argument eingewendet werden, die Klägerin habe nicht dargelegt, welche „ähnlichen Störungshandlungen“ konkret drohten. Die Beklagten haben bereits gestört, sodass die Wiederholungsgefahr zu vermuten ist und von ihnen zu widerlegen gewesen wäre (RS0037661 [T11]; RS0005402), was sie nicht getan haben. In einem solchen Fall sind die strengen Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage – also ein unmittelbar drohendes, bestimmtes Zuwiderhandeln und nicht nur dessen theoretische Gefahr (dazu RS0037661 [T1, T6, T10]) – für eine allgemeinere Fassung des Verbots nicht erforderlich (RS0037733 [T9]; 5 Ob 66/23a [Rz 29]), was ebenso für den alternativen Weg einer Erstreckung des Verbots auf „ähnliche Handlungen“ zu gelten hat. Des vom Berufungsgericht vermissten Vorbringens bedurfte es daher nicht. 5.2 Anders als zur zweiten Einschränkung vergleiche Pkt 4.2) kann dagegen auch nicht das vom Berufungsgericht angeführte Argument eingewendet werden, die Klägerin habe nicht dargelegt, welche „ähnlichen Störungshandlungen“ konkret drohten. Die Beklagten haben bereits gestört, sodass die Wiederholungsgefahr zu vermuten ist und von ihnen zu widerlegen gewesen wäre (RS0037661 [T11]; RS0005402), was sie nicht getan haben. In einem solchen Fall sind die strengen Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage – also ein unmittelbar drohendes, bestimmtes Zuwiderhandeln und nicht nur dessen theoretische Gefahr (dazu RS0037661 [T1, T6, T10]) – für eine allgemeinere Fassung des Verbots nicht erforderlich (RS0037733 [T9]; 5 Ob 66/23a [Rz 29]), was ebenso für den alternativen Weg einer Erstreckung des Verbots auf „ähnliche Handlungen“ zu gelten hat. Des vom Berufungsgericht vermissten Vorbringens bedurfte es daher nicht.
[22] 5.3 Letztlich findet sich in der Rechtsprechung zwar mitunter der Satz, dass ein erlassenes Eingriffsverbot gleiche oder ähnliche Handlungsweisen (ohnedies) erfasst (RS0000845 [T4]; 3 Ob 223/16i [Pkt 3.1]), woraus in der Literatur der Schluss gezogen wird, eines expliziten Zusatzes bedürfe es gar nicht (Pierer, Umfang, Bestimmtheit und Auslegung von Exekutionstiteln bei der Unterlassungsexekution, ÖJA 2025, 27 [44]: „obsolet“). Ob dies allgemein zutrifft oder ob es sich nur um ein Begründungselement dafür handelt, dass der Zusatz „oder ähnliche Handlungen“ zugesprochen werden darf (idS 4 Ob 97/17v [Pkt 2.2]) kann dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein solcher Zusatz ausdrücklich begehrt, aber abgewiesen wird, kann nämlich nicht mehr davon ausgegangen werden, der Unterlassungstitel erfasse dennoch auch ähnliche Handlungen.
[23] 6. Nicht nachvollziehbar sind letztlich die Ausführungen der Revisionswerber zum Beseitigungsbegehren, das aus „denselben Überlegungen“ zu eng gefasst sein soll, wie der Unterlassungsanspruch. Der aus § 523 ABGB abgeleitete Anspruch auf Beseitigung von störenden Beeinträchtigungen (RS0106908 [T4]) ist – wie jeder Beseitigungsanspruch (vgl 17 Ob 13/07x [Pkt 4.2]; Reischauer in Rummel3 § 1294 ABGB Rz 59 mwN) – nicht darauf gerichtet, zukünftiges Verhalten zu verhindern, sondern die Folgen eines bereits gesetzten Verhaltens zu beseitigen und verfolgt damit ein von der Unterlassungsklage verschiedenes Rechtsschutzziel (4 Ob 176/01p). Die von der Revisionswerberin angestellten Überlegungen zur Schwierigkeit, zukünftige Störungsformen abschließend vorherzusehen, sind für den vergangenheitsbezogenen Beseitigungsanspruch daher nicht relevant. 6. Nicht nachvollziehbar sind letztlich die Ausführungen der Revisionswerber zum Beseitigungsbegehren, das aus „denselben Überlegungen“ zu eng gefasst sein soll, wie der Unterlassungsanspruch. Der aus Paragraph 523, ABGB abgeleitete Anspruch auf Beseitigung von störenden Beeinträchtigungen (RS0106908 [T4]) ist – wie jeder Beseitigungsanspruch vergleiche 17 Ob 13/07x [Pkt 4.2]; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1294, ABGB Rz 59 mwN) – nicht darauf gerichtet, zukünftiges Verhalten zu verhindern, sondern die Folgen eines bereits gesetzten Verhaltens zu beseitigen und verfolgt damit ein von der Unterlassungsklage verschiedenes Rechtsschutzziel (4 Ob 176/01p). Die von der Revisionswerberin angestellten Überlegungen zur Schwierigkeit, zukünftige Störungsformen abschließend vorherzusehen, sind für den vergangenheitsbezogenen Beseitigungsanspruch daher nicht relevant.
[24] Letztlich hat die Klägerin in erster Instanz nur begehrt, die „Aufschüttungen am vorgenannten Weg“ zu beseitigen. Früher im Rahmen einer Vermessung eingeschlagene Eisenrohre sowie die zur Stütze der Aufschüttungen angebrachten Pflöcke und Schalungsplatten waren von ihrem Klagebegehren nie umfasst, sodass der Verweis darauf ins Leere geht. Im Übrigen wurden die Pflöcke und Schalungsplatten bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entfernt (vgl 4 Ob 25/16d [Pkt 3.2]). Letztlich hat die Klägerin in erster Instanz nur begehrt, die „Aufschüttungen am vorgenannten Weg“ zu beseitigen. Früher im Rahmen einer Vermessung eingeschlagene Eisenrohre sowie die zur Stütze der Aufschüttungen angebrachten Pflöcke und Schalungsplatten waren von ihrem Klagebegehren nie umfasst, sodass der Verweis darauf ins Leere geht. Im Übrigen wurden die Pflöcke und Schalungsplatten bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entfernt vergleiche 4 Ob 25/16d [Pkt 3.2]).
[25] 7. Zusammengefasst ist die Revision insoweit berechtigt, als das Unterlassungsgebot um den Zusatz „und jede ähnliche derartige Handlung“ zu ergänzen war. Im Übrigen war dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben und die Teilabweisung – mit sprachlichen Anpassungen im Detail – zu bestätigen.
8. Zur Kostenentscheidung:
[26] 8.1 Das Erstgericht wertete den Prozesserfolg der Klägerin als Obsiegen genau zur Hälfte, was das Berufungsgericht mit umfangreicher Begründung bestätigt hat. Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen. Die drei Einschränkungen des Unterlassungsbegehrens repräsentieren demnach neben dem gleichzugewichtenden Beseitigungsbegehren 25 % des Streitinteresses der Klägerin. Dabei kommt den ersten beiden Einschränkungen (jegliche Störungshandlungen; alle Aufschüttungen) deutlich höhere wirtschaftliche Bedeutung zu, als der dritten (ähnliche Handlungen). Sie waren aufgrund der Notwendigkeit, ein Sachverständigengutachten einzuholen, auch mit höherem Verfahrensaufwand verbunden. Sie sind daher mit jeweils 10 % des Streitinteresses und die dritte Einschränkung, mit der die Revisionswerberin nunmehr obsiegte, nur mit 5 % zu bewerten (vgl RS0035831 [T6]). Die Klägerin ist daher in erster Instanz mit 55 % durchgedrungen, sodass es bei der vom Erstgericht vorgenommenen Kostenaufhebung zu bleiben hat (vgl RS0125739). 8.1 Das Erstgericht wertete den Prozesserfolg der Klägerin als Obsiegen genau zur Hälfte, was das Berufungsgericht mit umfangreicher Begründung bestätigt hat. Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen. Die drei Einschränkungen des Unterlassungsbegehrens repräsentieren demnach neben dem gleichzugewichtenden Beseitigungsbegehren 25 % des Streitinteresses der Klägerin. Dabei kommt den ersten beiden Einschränkungen (jegliche Störungshandlungen; alle Aufschüttungen) deutlich höhere wirtschaftliche Bedeutung zu, als der dritten (ähnliche Handlungen). Sie waren aufgrund der Notwendigkeit, ein Sachverständigengutachten einzuholen, auch mit höherem Verfahrensaufwand verbunden. Sie sind daher mit jeweils 10 % des Streitinteresses und die dritte Einschränkung, mit der die Revisionswerberin nunmehr obsiegte, nur mit 5 % zu bewerten vergleiche RS0035831 [T6]). Die Klägerin ist daher in erster Instanz mit 55 % durchgedrungen, sodass es bei der vom Erstgericht vorgenommenen Kostenaufhebung zu bleiben hat vergleiche RS0125739).
[27] 8.2 Da die Klägerin nach diesen Erwägungen bereits in erster Instanz zur Hälfte obsiegt hat, war im Berufungs- und Revisionsverfahren nur noch die andere Hälfte strittig. Bezogen darauf hat sie mit 10 % obsiegt. Sie erhält 10 % der Pauschalgebühr des Berufungsverfahrens (180 EUR) und hat den Beklagten – auf Basis einer Bemessungsgrundlage von nur 15.500 EUR – 80 % der Kosten der Berufungsbeantwortung (1.753,54 EUR) zu ersetzen. Saldiert ergibt sich ein Anspruch der Beklagten von 1.573,54 EUR (darin 262,26 EUR USt). Im Revisionsverfahren gebühren der Klägerin ebenfalls 10 % der Pauschalgebühr (225,36 EUR). Erst- und Zweitbeklagte haben Anspruch auf 80 % der Kosten der Revisionsbeantwortung auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 15.500 EUR, das sind 1.158,18 EUR (darin 193,03 EUR USt).