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Entscheidung 5 Ob 50/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

5Ob50/26b

Entscheidungsdatum

01.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, gegen die beklagten Parteien 1. S*, 2. M*, beide *, 3. J*, und 4. M*, beide *, alle vertreten durch Dr. Bernd Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen Unterlassung und Beseitigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Februar 2026, GZ 13 R 123/25s-104, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Mai 2025, GZ 34 Cg 5/24t-96, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

              

              Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich seiner in Rechtskraft erwachsenen Teile lautet:

„1. Die beklagten Parteien sind gegenüber der klagenden Partei schuldig, ab sofort Störungshandlungen in der Nutzung des Weges inneliegend der Liegenschaft *, wie er in der Beilage ./E in der dortigen Beilage ./A als grün markiert ersichtlich ist, die ihrerseits einen integrierten Bestandteil des Urteils bildet, in Form von Aufschüttungen, die auf das Grundstück *, gelangen können, sowie jede ähnliche derartige Handlung zu unterlassen.

2. Die beklagten Parteien sind gegenüber der klagenden Partei schuldig, binnen 14 Tagen die 2021 vorgenommenen Aufschüttungen mit Asphaltrecyclingmaterial am Weg inneliegend der Liegenschaft *, wie er in der Beilage ./E in der dortigen Beilage ./A als grün markiert ersichtlich ist, die sich auf dem Grundstück *, befinden oder auf dieses abzurutschen drohen, zu beseitigen.

3. Das darüber hinausgehende Begehren, die beklagten Parteien seien schuldig,

a. ganz allgemein jede über Punkt 1. hinausgehende Störungshandlung in der Nutzung des in Punkt 1. bezeichneten Weges, insbesondere durch sonstige Aufschüttungen, zu unterlassen;

b. über Punkt 2. hinausgehende Aufschüttungen auf dem in Punkt 2. bezeichneten Weg zu beseitigen,

wird abgewiesen.

4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 2.059,50 EUR (Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Darüber hinaus werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.“

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.573,54 EUR (darin enthalten 262,26 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 225,36 EUR bestimmten Barauslagen des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und zweitbeklagten Partei die mit 1.158,18 EUR (darin enthalten 193,03 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]                 Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der ein Abschnitt eines Weges liegt, der zum Grundstück des Erst- und der Zweitbeklagten sowie zum Grundstück des Dritt- und der Viertbeklagten führt. Den Beklagten als jeweiligen Hälfteeigentümern dieser Liegenschaften kommt die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts an diesem Wegeteil zu.

[2]              Der Weg verläuft in der Natur entlang einer Böschung und wies im Laufe der Zeit eine zunehmende Querneigung hangabwärts auf, sodass er nicht mehr gefahrlos mit PKWs befahren werden konnte. Ohne vorher Rücksprache mit der Klägerin zu halten, nahmen die Beklagten deshalb Anschüttungen mit Asphaltrecyclingmaterial vor, um die Querneigung zu verringern.

[3]              Tatsächlich ist es für die Herstellung eines mangelfreien Wegzustands notwendig, Arbeiten durchzuführen. Die konkreten Anschüttungen erfolgten jedoch unsachgemäß. Überdies konnten die Eisenpflöcke und Schalungsplatten, die die Beklagten zur Abstützung eingesetzt hatten, die Last nicht halten, verformten sich und wurden von den Beklagten nach Beginn dieses Rechtsstreits schlussendlich wieder entfernt. Dadurch rutschten Teile des aufgeschütteten Materials auf den Grund eines anderen Nachbarn ab, der (ua) die Klägerin aufforderte, derartiges zu unterlassen und das abgerutschte Material zu beseitigen.

[4]               Die Klägerin begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, (1) „jede weitere Störungshandlung in der Nutzung des Weges […] insbesondere durch Aufschüttungen und jede ähnliche derartige Handlung zu unterlassen“ sowie (2) „die Aufschüttungen am vorgenannten Weg“ binnen 14 Tagen zu beseitigen. Sie brachte zusammengefasst vor, die durchgeführten Aufschüttungen stellten eine Störung ihres Eigentums dar. Erschwerend komme hinzu, dass sie auf das Grundstück eines Nachbarn abgerutscht seien und dieser nunmehr Ansprüche gegen die Klägerin angemeldet habe. Konkrete Schritte habe er bislang aber nicht gesetzt.

[5]              Die Beklagten bestritten, beantragten Klageabweisung und replizierten im Wesentlichen, es habe sich bei den Aufschüttungen um notwendige und zulässige Erhaltungsarbeiten gehandelt. Die Klägerin könne auch nicht die Entfernung sämtlicher Aufschüttungen verlangen.

[6]              Das Erstgericht erkannte die Beklagten schuldig, (1) „Störungshandlungen in der Nutzung des Weges […] durch Aufschüttungen, die auf das Grundstück [des Nachbarn] gelangen können, zu unterlassen“ sowie (2) „Aufschüttungen mit Asphaltrecyclingmaterial […] die sich auf dem Grundstück [des Nachbarn] befinden oder auf dieses abzurutschen drohen, zu beseitigen“. Die Mehrbegehren, (3.a) über Punkt 1. hinausgehende Störungshandlungen „insbesondere durch sonstige Aufschüttungen oder jede ähnliche derartige Handlung zu unterlassen“ sowie (3.b) „über Punkt 2. hinausgehende Aufschüttungen“ zu beseitigen, wies es ab. Rechtlich folgerte es, den Beklagten als Dienstbarkeitsberechtigten stehe es grundsätzlich zu, Erhaltungsarbeiten durchzuführen. Dass diese in concreto nicht den technischen Vorgaben entsprochen hätten, stelle keine ausreichend schwere Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin dar. Anders verhalte sich dies nur hinsichtlich jener Aufschüttungen, die auf das Grundstück des Nachbarn abgerutscht seien oder abzurutschen drohten, weil die Klägerin dadurch Gefahr laufe, als mittelbare Störerin Ansprüchen dieses Nachbarn ausgesetzt zu sein. Nur in diesem Umfang seien die Beklagten daher zur Unterlassung und Entfernung zu verpflichten.

[7]              Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es bestätigte im Wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichts. Dass rein hypothetisch auch andere Störungshandlungen denkbar seien, lasse den Spruch des Erstgerichts nicht als zu eng erscheinen, weil die Klägerin gar nicht konkret dargelegt habe, welche ähnlichen Störungshandlungen noch stattgefunden haben sollten oder konkret drohten. Da – selbst nach dem Klagevorbringen – eine Störung zudem nur von den bereits abgerutschten oder abzurutschen drohenden Aufschüttungen ausgehe, sei auch das Beseitigungsbegehren nicht zu eng gefasst. Den Streitgegenstand bewertete es mit 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

[8]              Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, worin sie die vollständige Klagestattgabe anstrebt.

[9]              Erst- und Zweitbeklagte beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision „zu verwerfen“; Dritt- und Viertbeklagte haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

[10]          Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sind; sie ist auch teilweise berechtigt.

[11]          1. Soweit Erst- und Zweitbeklagte in ihrer Revisionsbeantwortung jeglichen Unterlassungsanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach bestreiten, übersehen sie, dass sie den stattgebenden Teil des Ersturteils nicht angefochten haben; eine eigenständige Bekämpfung dieses Zuspruchs ist in einer Rechtsmittelbeantwortung nicht möglich (RS0119592 [T1]).

[12]          2. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin mit drei Einschränkungen statt: Erstens, indem es den unmittelbaren Gegenstand des Unterlassungsbegehrens, der auf „jede weitere Störungshandlung“ lautete, durch die in der Klage lediglich in Form eines „insbesondere“ Verbots angeführten Aufschüttungen ersetzte („Störungen durch Aufschüttungen“); zweitens, indem es auf solche Aufschüttungen einschränkte, die auf Nachbargrund abzurutschen drohen; und drittens, indem es die Wendung „und jede ähnliche derartige Handlung“ vollständig aus dem Unterlassungsgebot eliminierte.

[13]       3. Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann (RS0119807). Eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten ist zwar nicht zu beanstanden, um die Umgehung des Verbots nicht allzu leicht zu machen (RS0037607). Stets muss aber der Kern der Verletzungshandlung selbst erfasst werden (RS0037607 [T35]; RS0037733). Daher ist das Unterlassungsbegehren zu konkretisieren; allgemeine Umschreibungen genügen nicht (RS0000878 [T7]; RS0002023). Dem Beklagten kann nicht ganz generell aufgetragen werden, sich rechtmäßig zu verhalten (RS0119807 [T3]). Als nicht konkret genug bzw zu unbestimmt wurden etwa Begehren beurteilt, „alle Maßnahmen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei herbeiführen, zu unterlassen“ (1 Ob 27/91), „sich jeder Einwirkung auf die Grundstücke der Kläger zu enthalten“ (8 Ob 635/92) oder „sich vertragsgemäß zu verhalten“ (8 Ob 137/21m; zu weiteren Beispielen aus der Judikatur vergleiche 3 Ob 135/19b [Pkt 5.3.3]).

[13]          Dass der Spruch des Unterlassungsbegehrens den Kern der Verletzungshandlung erfassen muss, gilt auch dann, wenn „insbesondere“ Einzelverbote aufgezählt werden (RS0119807 [T4]). „Insbesondere“ Verbote schränken das Unterlassungsgebot nämlich nicht ein, sondern verdeutlichen es nur als bloße Beispielfälle (RS0037634 [T5]). Wenn mit der allgemeinen Umschreibung der Kern der Verletzungshandlung nicht erfasst wird, ist es allerdings zulässig, das Verbot auf den „insbesondere“ Zusatz einzuschränken und nur den überschießenden Teil abzuweisen (4 Ob 104/20b [Rz 18]; 6 Ob 149/21m [Rz 1]).

[14]          3.1 Das von der Klägerin gestellte Begehren, „jede weitere Störungshandlung […] zu unterlassen“, war zu unbestimmt. Es erfasste den Kern der Verletzungshandlung nicht, sondern trug den Beklagten nur ganz allgemein auf, sich rechtmäßig zu verhalten. Völlig offen blieb nämlich, welche Handlungen als „störend“ vom Verbot umfasst sein sollten, woran die Anführung von Aufschüttungen in Form eines „insbesondere“ Verbots nichts änderte. Zu Recht hat das Erstgericht daher dieses „insbesondere“ Verbot, Störungen durch Aufschüttungen zu begehen, in den Hauptsatz gehoben und zum Kern des Unterlassungsurteils gemacht.

[15]       3.2 Es liegt somit – entgegen der Revision – nicht nur umfangreiche Rechtsprechung zur Fassung von Unterlassungsbegehren bei Erfolgs- und Handlungsverboten vor, sondern das Erstgericht ist ihr im Hinblick auf die erste Einschränkung auch gefolgt. Dass es mit Schwierigkeiten verbunden ist, andere Formen der Störung konkret vorherzusehen, mag zutreffen, ändert aber – wiederum entgegen der Revision – nichts am Ergebnis vergleiche 6 Ob 200/14a [Pkt 4.3]).

[16]          4. Das Erstgericht hat richtig ausgeführt, dass der durch eine Dienstbarkeit Belastete die am Servitutsgegenstand erforderlichen Instandsetzungsarbeiten zu dulden hat (RS0107735). Darauf gegründet hat es angenommen, dass den Beklagten nicht generell verboten werden könne, Aufschüttungen vorzunehmen, weil der Weg nach den Feststellungen in einem unbefahrbaren Zustand (gewesen) sei und daher Arbeiten auch durch (sachgemäße) Aufschüttungen notwendig wären, um die sichere Befahrbarkeit wiederherzustellen.

[17]          4.1 Gegen diese – im materiellen Recht gegründete – Ansicht wendet sich die Revisionswerberin nicht. Damit ist aber auch die zweite Einschränkung des Klagebegehrens durch das Erstgericht nicht zu beanstanden. Ein Unterlassungsgebot ist nämlich jedenfalls zu weit gefasst, wenn der Beklagte damit zu einer Unterlassung verurteilt werden soll, zu der er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet ist (RS0037461). Ist eine bestimmte Handlung nur unter zusätzlichen Voraussetzungen rechtswidrig, sind diese im Spruch anzuführen (4 Ob 27/08m [Pkt 4.2]).

[18]       4.2 Das hat das Erstgericht getan und auf Aufschüttungen eingeschränkt, die auf das Nachbargrundstück gelangen können. Weitere Umstände, unter denen Aufschüttungen ebenfalls rechtswidrig sein könnten, werden in der Revision nicht angesprochen. Der erkennende Senat sieht sich daher auch nicht veranlasst, das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin selbst daraufhin zu untersuchen, ob sich solche Umstände zu ihren Gunsten finden ließen vergleiche 4 Ob 87/23g [Rz 24]), sodass die Entscheidung der Vorinstanzen auch insoweit keiner Korrektur bedarf.

[19]       5. Mit Recht wendet sich die Revisionswerberin jedoch gegen die dritte Einschränkung. Tatsächlich entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass dem Störer nicht nur die konkret beschriebene Handlung sondern auch ähnliche verboten werden können (RS0037607 [T28, T44]). Dabei handelt es sich neben der oben dargestellten Möglichkeit eines allgemein formulierten, aber dennoch den Kern der Verletzungshandlung erfassenden Unterlassungsgebots in Verbindung mit bestimmten Einzelverboten um einen alternativen Weg, Umgehungen nicht allzu einfach zu machen vergleiche 5 Ob 134/22z [Rz 17]; 5 Ob 66/23a [Rz 29]; Pierer, Umfang, Bestimmtheit und Auslegung von Exekutionstiteln bei der Unterlassungsexekution, ÖJA 2025, 27 [41 f]: „zweite Art der Formulierungstechnik“).

[20]          5.1 Die Möglichkeit, eine den Kern der Verletzungshandlung wahrende, weite Umschreibung der zu verbietenden Handlungen zu wählen, hat die Klägerin wie dargelegt verfehlt. Das spricht aber im Sinne der zitierten Judikatur nicht dagegen, das Unterlassungsgebot auf „jede ähnliche derartige Handlung“, nämlich bezogen auf „Aufschüttungen, die [auf den Nachbargrund] gelangen können“, zu ergänzen.

[21]       5.2 Anders als zur zweiten Einschränkung vergleiche Pkt 4.2) kann dagegen auch nicht das vom Berufungsgericht angeführte Argument eingewendet werden, die Klägerin habe nicht dargelegt, welche „ähnlichen Störungshandlungen“ konkret drohten. Die Beklagten haben bereits gestört, sodass die Wiederholungsgefahr zu vermuten ist und von ihnen zu widerlegen gewesen wäre (RS0037661 [T11]; RS0005402), was sie nicht getan haben. In einem solchen Fall sind die strengen Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage – also ein unmittelbar drohendes, bestimmtes Zuwiderhandeln und nicht nur dessen theoretische Gefahr (dazu RS0037661 [T1, T6, T10]) – für eine allgemeinere Fassung des Verbots nicht erforderlich (RS0037733 [T9]; 5 Ob 66/23a [Rz 29]), was ebenso für den alternativen Weg einer Erstreckung des Verbots auf „ähnliche Handlungen“ zu gelten hat. Des vom Berufungsgericht vermissten Vorbringens bedurfte es daher nicht.

[22]          5.3 Letztlich findet sich in der Rechtsprechung zwar mitunter der Satz, dass ein erlassenes Eingriffsverbot gleiche oder ähnliche Handlungsweisen (ohnedies) erfasst (RS0000845 [T4]; 3 Ob 223/16i [Pkt 3.1]), woraus in der Literatur der Schluss gezogen wird, eines expliziten Zusatzes bedürfe es gar nicht (Pierer, Umfang, Bestimmtheit und Auslegung von Exekutionstiteln bei der Unterlassungsexekution, ÖJA 2025, 27 [44]: „obsolet“). Ob dies allgemein zutrifft oder ob es sich nur um ein Begründungselement dafür handelt, dass der Zusatz „oder ähnliche Handlungen“ zugesprochen werden darf (idS 4 Ob 97/17v [Pkt 2.2]) kann dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein solcher Zusatz ausdrücklich begehrt, aber abgewiesen wird, kann nämlich nicht mehr davon ausgegangen werden, der Unterlassungstitel erfasse dennoch auch ähnliche Handlungen.

[23]       6. Nicht nachvollziehbar sind letztlich die Ausführungen der Revisionswerber zum Beseitigungsbegehren, das aus „denselben Überlegungen“ zu eng gefasst sein soll, wie der Unterlassungsanspruch. Der aus Paragraph 523, ABGB abgeleitete Anspruch auf Beseitigung von störenden Beeinträchtigungen (RS0106908 [T4]) ist – wie jeder Beseitigungsanspruch vergleiche 17 Ob 13/07x [Pkt 4.2]; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1294, ABGB Rz 59 mwN) – nicht darauf gerichtet, zukünftiges Verhalten zu verhindern, sondern die Folgen eines bereits gesetzten Verhaltens zu beseitigen und verfolgt damit ein von der Unterlassungsklage verschiedenes Rechtsschutzziel (4 Ob 176/01p). Die von der Revisionswerberin angestellten Überlegungen zur Schwierigkeit, zukünftige Störungsformen abschließend vorherzusehen, sind für den vergangenheitsbezogenen Beseitigungsanspruch daher nicht relevant.

[24]       Letztlich hat die Klägerin in erster Instanz nur begehrt, die „Aufschüttungen am vorgenannten Weg“ zu beseitigen. Früher im Rahmen einer Vermessung eingeschlagene Eisenrohre sowie die zur Stütze der Aufschüttungen angebrachten Pflöcke und Schalungsplatten waren von ihrem Klagebegehren nie umfasst, sodass der Verweis darauf ins Leere geht. Im Übrigen wurden die Pflöcke und Schalungsplatten bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entfernt vergleiche 4 Ob 25/16d [Pkt 3.2]).

[25]          7. Zusammengefasst ist die Revision insoweit berechtigt, als das Unterlassungsgebot um den Zusatz „und jede ähnliche derartige Handlung“ zu ergänzen war. Im Übrigen war dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben und die Teilabweisung – mit sprachlichen Anpassungen im Detail – zu bestätigen.

8. Zur Kostenentscheidung:

[26]       8.1 Das Erstgericht wertete den Prozesserfolg der Klägerin als Obsiegen genau zur Hälfte, was das Berufungsgericht mit umfangreicher Begründung bestätigt hat. Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen. Die drei Einschränkungen des Unterlassungsbegehrens repräsentieren demnach neben dem gleichzugewichtenden Beseitigungsbegehren 25 % des Streitinteresses der Klägerin. Dabei kommt den ersten beiden Einschränkungen (jegliche Störungshandlungen; alle Aufschüttungen) deutlich höhere wirtschaftliche Bedeutung zu, als der dritten (ähnliche Handlungen). Sie waren aufgrund der Notwendigkeit, ein Sachverständigengutachten einzuholen, auch mit höherem Verfahrensaufwand verbunden. Sie sind daher mit jeweils 10 % des Streitinteresses und die dritte Einschränkung, mit der die Revisionswerberin nunmehr obsiegte, nur mit 5 % zu bewerten vergleiche RS0035831 [T6]). Die Klägerin ist daher in erster Instanz mit 55 % durchgedrungen, sodass es bei der vom Erstgericht vorgenommenen Kostenaufhebung zu bleiben hat vergleiche RS0125739).

[27]          8.2 Da die Klägerin nach diesen Erwägungen bereits in erster Instanz zur Hälfte obsiegt hat, war im Berufungs- und Revisionsverfahren nur noch die andere Hälfte strittig. Bezogen darauf hat sie mit 10 % obsiegt. Sie erhält 10 % der Pauschalgebühr des Berufungsverfahrens (180 EUR) und hat den Beklagten – auf Basis einer Bemessungsgrundlage von nur 15.500 EUR – 80 % der Kosten der Berufungsbeantwortung (1.753,54 EUR) zu ersetzen. Saldiert ergibt sich ein Anspruch der Beklagten von 1.573,54 EUR (darin 262,26 EUR USt). Im Revisionsverfahren gebühren der Klägerin ebenfalls 10 % der Pauschalgebühr (225,36 EUR). Erst- und Zweitbeklagte haben Anspruch auf 80 % der Kosten der Revisionsbeantwortung auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 15.500 EUR, das sind 1.158,18 EUR (darin 193,03 EUR USt).

Textnummer

E148900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00050.26B.1001.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20261001_OGH0002_0050OB00050_26B0000_000