Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) nicht zulässig. Dies ist wie folgt - kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) - zu begründen:Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) nicht zulässig. Dies ist wie folgt - kurz (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) - zu begründen:
Die Antragstellerin beabsichtigt, in dem vermeintlich ihrem Wohnungseigentumsobjekt zugewiesenen Teil des Gartens - in geschlossener Bauweise - einen Zubau zu der in ihrem Wohnungseigentum stehenden Wohnung zu errichten. Mit diesem Zubau wird die bisherige Fassade (Außenhaut) des Gebäudes im betreffenden Bereich (gravierend) geändert. Die Außenhaut des Hauses stellt aber im Regelfall - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 - einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar (so jüngst 5 Ob 34/10a; 5 Ob 97/09i = wobl 2010/16, 42 [krit Vonkilch] = immolex 2010/28, 91 [Cerha]; 5 Ob 63/82 [Fassade] = MietSlg 35.610; RIS-Justiz RS0082890 [zur Decke zwischen Wohnungseigentumsobjekten]; RS0083334); dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt (vgl 5 Ob 45/03h; ferner 5 Ob 256/09x). Da mit dem Zubau die Außenmauer (Fassade) des Gebäudes geändert wird, ist die von der Antragstellerin beabsichtigte Baumaßnahme schon aus diesem Grund nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 zu beurteilen (so auch Holzner, Zubehör-Wohnungseigentum ohne Eintragung ins Hauptbuch?, wobl 2010, 157 [163]). Auf die Frage wirksamer Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum kommt es daher nicht an und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 behauptet die Antragstellerin nicht. Der Revisionsrekurs ist somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) zurückzuweisen. Die Antragstellerin beabsichtigt, in dem vermeintlich ihrem Wohnungseigentumsobjekt zugewiesenen Teil des Gartens - in geschlossener Bauweise - einen Zubau zu der in ihrem Wohnungseigentum stehenden Wohnung zu errichten. Mit diesem Zubau wird die bisherige Fassade (Außenhaut) des Gebäudes im betreffenden Bereich (gravierend) geändert. Die Außenhaut des Hauses stellt aber im Regelfall - jedenfalls im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 - einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar (so jüngst 5 Ob 34/10a; 5 Ob 97/09i = wobl 2010/16, 42 [krit Vonkilch] = immolex 2010/28, 91 [Cerha]; 5 Ob 63/82 [Fassade] = MietSlg 35.610; RIS-Justiz RS0082890 [zur Decke zwischen Wohnungseigentumsobjekten]; RS0083334); dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt vergleiche 5 Ob 45/03h; ferner 5 Ob 256/09x). Da mit dem Zubau die Außenmauer (Fassade) des Gebäudes geändert wird, ist die von der Antragstellerin beabsichtigte Baumaßnahme schon aus diesem Grund nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 zu beurteilen (so auch Holzner, Zubehör-Wohnungseigentum ohne Eintragung ins Hauptbuch?, wobl 2010, 157 [163]). Auf die Frage wirksamer Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum kommt es daher nicht an und das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 2002 behauptet die Antragstellerin nicht. Der Revisionsrekurs ist somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG 2002). Die Antragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002). Die Antragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.