Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist; er kann daher, wenn die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zutreffend ist, dessen Ansicht, der Sachverhalt sei noch erörterungsbedürftig, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179, RS0043814).
2.1. Entgegen den Rekursausführungen der beklagten Partei ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen der Entscheidung 7 Ob 253/97z nicht abgewichen. Nach dieser Entscheidung liegt der den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Primärschaden bereits darin, dass der Kunde kein wertstabiles, sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat. Dies entspricht dem weiteren Schadensbegriff des ABGB, wonach jeder rechtliche Nachteil einen Schaden darstellt, somit jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (RIS-Justiz RS0022537). Demgemäß wäre es auch etwa ein Vermögensnachteil, wenn anstelle des Besitzes eines Bargeldbetrages eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und imstande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (9 ObA 2300/96t = SZ 70/104; Lindner, GesRZ 2008, 26 [Anmerkung zu 3 Ob 59/07h]; vgl bereits Kletecka, ÖBA 1999, 388 [392]).2.1. Entgegen den Rekursausführungen der beklagten Partei ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen der Entscheidung 7 Ob 253/97z nicht abgewichen. Nach dieser Entscheidung liegt der den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Primärschaden bereits darin, dass der Kunde kein wertstabiles, sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat. Dies entspricht dem weiteren Schadensbegriff des ABGB, wonach jeder rechtliche Nachteil einen Schaden darstellt, somit jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (RIS-Justiz RS0022537). Demgemäß wäre es auch etwa ein Vermögensnachteil, wenn anstelle des Besitzes eines Bargeldbetrages eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und imstande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (9 ObA 2300/96t = SZ 70/104; Lindner, GesRZ 2008, 26 [Anmerkung zu 3 Ob 59/07h]; vergleiche bereits Kletecka, ÖBA 1999, 388 [392]).
2.2. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze folgerichtig auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht die Risikolosigkeit einzelner Anlageformen, sondern (nur, aber immerhin) die Risikolosigkeit des Gesamtfinanzierungskonzepts zugesichert wurde. Entgegen den Rekursbehauptungen hat das Erstgericht gerade keine Zusage hinsichtlich der Risikolosigkeit einzelner Komponenten des Gesamtfinanzierungskonzepts festgestellt; es hat vielmehr nur festgestellt, dass das geplante Finanzierungskonzept insgesamt kein Risiko mit sich bringe (US 7).
3.1. Entscheidend für den Lauf der Verjährungsfrist ist daher im vorliegenden Fall, zu welchem Zeitpunkt die Kläger erkannten, dass das Gesamtkonzept - entgegen der festgestellten Zusage der beklagten Partei - nicht risikolos war. Eine derartige Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte.
3.2. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit des gewählten Finanzierungskonzepts eintretender weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt (F. Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, FS Steffen [1995] 65; Koziol, Haftpflichtrecht³ I Rz 15/12 mwN). Selbst nach der vor allem von Riedler (Verstärkter Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87) vertretenen Gegenmeinung, die für jeden Folgeschaden eine eigene Verjährungsfrist annimmt, würde im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Riedler (JBl 1994, 757) hält es nämlich für möglich, dass ein Folgeschaden dann nicht zu ersetzen ist, wenn er ausschließlich aus der Nichtbeseitigung eines Primärschadens resultiert und der Anspruch auf Ersatz des Primärschadens bereits verjährt ist (vgl Kletecka, ÖBA 1999, 392 [Anmerkung zu 7 Ob 253/97z]). Beurteilt man das Eingehen des risikoträchtigen Finanzierungskonzepts bereits als realen Schaden, der durch die - hier eventualiter begehrte - Rückabwicklung behoben werden kann, so stellt sich ein durch weitere Kursverluste eintretender (zusätzlicher) Schaden als bloße Folge der Nichtbehebung des Erstschadens dar (Kletecka aaO).3.2. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit des gewählten Finanzierungskonzepts eintretender weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt (F. Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, FS Steffen [1995] 65; Koziol, Haftpflichtrecht³ römisch eins Rz 15/12 mwN). Selbst nach der vor allem von Riedler (Verstärkter Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87) vertretenen Gegenmeinung, die für jeden Folgeschaden eine eigene Verjährungsfrist annimmt, würde im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Riedler (JBl 1994, 757) hält es nämlich für möglich, dass ein Folgeschaden dann nicht zu ersetzen ist, wenn er ausschließlich aus der Nichtbeseitigung eines Primärschadens resultiert und der Anspruch auf Ersatz des Primärschadens bereits verjährt ist vergleiche Kletecka, ÖBA 1999, 392 [Anmerkung zu 7 Ob 253/97z]). Beurteilt man das Eingehen des risikoträchtigen Finanzierungskonzepts bereits als realen Schaden, der durch die - hier eventualiter begehrte - Rückabwicklung behoben werden kann, so stellt sich ein durch weitere Kursverluste eintretender (zusätzlicher) Schaden als bloße Folge der Nichtbehebung des Erstschadens dar (Kletecka aaO).
4.1. Freilich hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Lauf der Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte den Sachverhalt so weit kennt, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1489 Rz 3; RIS-Justiz RS0034951; 6 Ob 273/98k).4.1. Freilich hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Lauf der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte den Sachverhalt so weit kennt, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1489, Rz 3; RIS-Justiz RS0034951; 6 Ob 273/98k).
4.2. Eine bestimmte Kursentwicklung kann ein Indikator für die Risikoträchtigkeit einer bestimmten Anlageform sein (Kletecka, ÖBA 1999, 391 ff). Allerdings ist zu beachten, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein muss, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (6 Ob 273/98k; RIS-Justiz RS0034524). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände reichen für die Auslösung der Verjährungsfrist nicht aus.
4.3. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die festgestellten mehrfachen Beschwichtigungsversuche seitens der beklagten Partei zu berücksichtigen sein, zumal die Mitarbeiter der beklagten Partei aufgrund ihrer eigenen Berechnung noch im Jahr 2005 von der Erfolgsträchtigkeit der empfohlenen Finanzierungsform überzeugt waren und die Kläger weiterhin beruhigten. Derartigen Beschwichtigungsversuchen kann im vorliegenden Fall in zweierlei Hinsicht Bedeutung zukommen:
Zum einen kann dadurch auf der Tatsachenebene die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben werden. Zum anderen können jedoch selbst bei früherer Erkennbarkeit des Schadenseintritts derartige Beschwichtigungsversuche nach der Rechtsprechung dazu führen, dass dem Verjährungseinwand der beklagten Partei die Replik der Arglist
entgegengehalten werden kann (3 Ob 40/07i = ÖBA 2008, 196 [Madl]; 9
Ob 17/07a = ÖBA 2008, 202 = Zak 2007, 342). Zum selben Ergebnis führt
die Auffassung P. Bydlinskis (Haftung für fehlerhafte Anlageberatung: Schaden und Schadenersatz, ÖBA 2008, 159 [173]), wonach das Abhalten von der Anspruchsverfolgung durch „In-Sicherheit-Wiegen" als Hemmungsgrund einzustufen sei.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht allerdings auch den Grundsatz der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens (vgl nur RIS-Justiz RS0038849; 9 ObA 184/92 ua) zu beachten haben (dazu ausführlich P. Bydlinski, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung:5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht allerdings auch den Grundsatz der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens vergleiche nur RIS-Justiz RS0038849; 9 ObA 184/92 ua) zu beachten haben (dazu ausführlich P. Bydlinski, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung:
Schaden und Schadenersatz, ÖBA 2008, 159 [163]). Soweit daher bereits ein - subsidiär ohnedies geltend gemachter - Anspruch auf Rückabwicklung des abgeschlossenen Geschäfts besteht, bleibt für eine Feststellungsklage kein Raum.
6. Damit erweist sich der angefochtene Beschluss aber als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.