Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 106/14b×

Entscheidung 6 Ob 106/14b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022494 Rechtssatz 27.02.1974Zivilrecht
Um Fahrlässigkeit annehmen zu können, muß es dem Täter an der gehörigen Willensanspannung fehlen; ihr Mangel muß ihn außerstande setzen, sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt zu sein oder vorauszusehen, daß seine Handlung geeignet ist, einen Schadens …
RS0031666 Rechtssatz 14.06.1977Zivilrecht
Der Verletzter kann nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachenbehauptungen kannte oder kennen mußte; es ist also Verschulden erforderlich.
RS0031775 Rechtssatz 30.11.1977Zivilrecht
Die Herstellung dieses Tatbestandes setzt kein grobes Verschulden voraus. Es genügt, dass der Verbreiter unwahrer Behauptungen wissen musste, dass seine Tatsachenbehauptungen unrichtig waren.
RS0031963 Rechtssatz 05.04.1984Zivilrecht
Nicht jede unvollständige Äußerung ist einer unwahren gleichzuhalten, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob durch das Weglassen von Umständen der Sachverhalt so entstellt wird, dass die Äußerung geeignet ist, deren Adressaten in einem wichtigen Punkt irre …
RS0032423 Rechtssatz 13.11.1957Zivilrecht
Anspruch auf Unterlassung.
RS0076835 Rechtssatz 10.11.1992Zivilrecht
Das IPRG-Gesetz definiert nicht, welchen Ort es als denjenigen ansieht, an dem die "Verletzungshandlung gesetz" wurde. Aus der Rechtsordnung (§ 67 Abs 2 StGB; § 40 Abs 2 MedG; § 83 c Abs 3 JN) ergibt sich aber, daß für den Gesetzgeber auch der Ort, an dem e …
RS0115694 Rechtssatz 13.09.2001Zivilrecht
Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (4 Ob 213/99y).
RS0121351 Rechtssatz 12.10.2006Zivilrecht
Auf den Handlungsort kommt es auch bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten an. Der Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender und/oder rufschädigender Äußerungen ist ein außervertraglicher Anspruch, der dazu dient, eine künftige Ehrverletzung oder Ru …
RS0129709 Rechtssatz 09.10.2014Zivilrecht
Der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung ist verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt.