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Entscheidung 6 Ob 121/05w×

Entscheidung 6 Ob 121/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob121/05w

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen A***** GmbH mit dem Sitz in M*****, infolge Rekurses des Geschäftsführers Erich L*****, vertreten durch Rechtsanwältepartnerschaft DDr. Gerald Fürst KEG in Mödling, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. März 2005, GZ 28 R 50/05m-4, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Jänner 2005, GZ 71 Fr 570/05a-1, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Firmenbuchakt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, je eine vom Rekursgericht abzuverlangende Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts vom 30. März 2005, GZ 28 R 50/05m-4, auch den Gesellschaftern Attila M*****, Valter M***** und Zsolt B***** und dem als Gesellschafter und Geschäftsführer gelöschten Marko S***** zuzustellen und den Akt nach Ablauf der diesen Personen offenstehenden Revisionsrekursfrist wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach bisheriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt zwar Gesellschaftern im Firmenbuchverfahren - unabhängig von der Frage ihrer Rekurslegitimation - keine Parteistellung im Sinn einer Verfahrensbeteiligung zu, sofern nur die Gesellschaft unmittelbar betroffen ist wie etwa bei ihrer Löschung (6 Ob 183/01g). Das Bestehen der seit 14. 3. 1996 zu FN *****im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft als solche ist aber von den hier zu überprüfenden Entscheidungen nicht betroffen. Vielmehr wurde mit der amtswegigen Löschung des Gesellschafters (und Geschäftsführers) Marko S***** und der amtswegigen Wiederherstellung des Firmenbuchstands mit den Gesellschaftern Attila M*****, Valter M***** und Zsolt B***** im Ergebnis ein Gesellschafterwechsel herbeigeführt, wodurch in die Rechte der genannten Gesellschafter im Sinn des Paragraph 18, FBG unmittelbar eingegriffen wurde. Die Entscheidungen der Vorinstanzen berühren die eigene Stellung der Genannten als Gesellschafter, gilt doch nach Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft (nur) derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (Burgstaller in Jabornegg, HGB Paragraph 18, FBG Rz 12; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG Paragraph 18, Rz 25 je mwN). Ihnen ist daher auch der Beschluss des Rekursgerichts als Betroffene im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, FBG zuzustellen.

Textnummer

E79471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00121.05W.0825.000

Im RIS seit

24.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0060OB00121_05W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006823 Rechtssatz 02.09.1953Zivilrecht
Auch ein Dritter, der durch eine Eintragung im Handelsregister in seinen Rechten verletzt wird, hat neben der Klage nach § 37 Abs 2 HGB auch das Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss. Die Rekursfrist beginnt, wenn dem Rekurswerber der der Eintragung un …
RS0059756 Rechtssatz 05.11.1952Zivilrecht
Der Abschluss eines Vorvertrages, der den künftigen Abschluss eines GmbH - Gesellschaftsvertrages zum Gegenstand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH bedarf der Notariatsform.
RS0059900 Rechtssatz 23.06.1926Zivilrecht
Die Formvorschrift des § 76 GmbHG bezieht sich auch auf alle Rechtsgeschäfte, die auf die künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, und gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt der Vertragsschließung nicht Gesellschafter sind.
RS0060201 Rechtssatz 11.09.1985Zivilrecht
Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert einerseits ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund und andererseits gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt als sachenrechtlichen Übertragungsakt (Reich - Rohrwig, Das österreichische GmbH - R …
RS0060244 Rechtssatz 18.02.1976Zivilrecht
Das Formerfordernis beruht darauf, dass die Geschäftsanteile nicht zum Gegenstand des Handelsverkehrs werden sollen; insbesondere sollen sie nicht in den Börsenverkehr geraten und nicht zum Gegenstand der Agiotage werden; das Formerfordernis dient außerdem …
RS0060256 Rechtssatz 28.01.1956Undefined
Nicht nur die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch eine Vereinbarung oder Verpflichtung, einen solchen Geschäftsanteil (künftig) zu übertragen, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notaria …
RS0060263 Rechtssatz 11.09.1985Zivilrecht
Der Notariatsakt ist nur für das Verfügungsgeschäft, nicht für das Verpflichtungsgeschäft vorgeschrieben. Neben den im Notariatsakt enthaltenen Vereinbarungen sind auch die nicht in Form des Notariatsaktes getroffenen Vereinbarungen im Rahmen des Verpflicht …
RS0110337 Rechtssatz 25.06.1998Zivilrecht
Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine fi …
RS0115560 Rechtssatz 13.09.2001Zivilrecht
Die Gesellschafter einer GmbH haben im Aufforderungsverfahren zur Löschung der vermögenslosen Gesellschaft nach § 40 FBG kein Recht auf Verständigung gemäß § 18 FBG von der beabsichtigten Löschung und kein Recht auf Zustellung der Löschungsverfügung.