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Entscheidung 6 Ob 128/03x×

Entscheidung 6 Ob 128/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob128/03x

Entscheidungsdatum

10.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht und als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1.) Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, und 2.) Daniela Z*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Widerrufs einer ehrverletzenden Äußerung, Urteilsveröffentlichung und Feststellung, über die außerordentliche Revision und den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungs- und Rekursgericht vom 2. April 2003, GZ 6 R 23/03z-17, womit über den Rekurs und die Berufung der klagenden Partei das Urteil und der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 24. November 2002, GZ 9 Cg 195/02f-9, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

2.) Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen sowohl den Sicherungsantrag als auch das auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Klagebegehren ab. Die Klägerin vermag weder mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs noch mit ihrer außerordentlichen Revision erhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen:

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, die Tatsachenbehauptung (die Verwendung von Magnetfeldtherapiegeräten in jenen Fällen, in denen der Anwender ein Krebsleiden oder einen Tumor hat, sei lebensgefährlich), sei nur rufschädigend, nicht aber auch ehrenbeleidigend iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB sei und die Klägerin hätte die Unwahrheit der Behauptung beweisen müssen, ist durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt und nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht (und Rekursgericht) hat zutreffend den wesentlichen Unterschied in den Sachverhalten, wie sie in den Entscheidungen 6 Ob 2230/96a = MR 1997, 256 und 6 Ob 69/01t zu beurteilen waren, aufgezeigt. Die Auslegung, dass nach dem Verständnis des maßgeblichen Adressatenkreises mit der Äußerung der Zweitbeklagten gerade nicht der Vorwurf eines gesetzwidrigen Vorgehens (im Sinne konkreter Verstöße gegen das Medizinproduktegesetz, MPG) der Klägerin beim Vertrieb der Magnetfeldtherapiegeräte erhoben wurde, ist keine im Rahmen außerordentlicher Rechtsmittel aufgreifbare Fehlbeurteilung.

2.) Der relevierte Verfahrensmangel ist nicht revisibel. Vom Rechtsmittelgericht zweiter Instanz (Rekursgericht oder Berufungsgericht) behandelte, aber verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof gemacht werden (RS0042963; zuletzt für das Rekursverfahren: 6 Ob 21/03m; für das Berufungsverfahren: 7 Ob 305/02g).

Anmerkung

E70387 6Ob128.03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00128.03X.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20030710_OGH0002_0060OB00128_03X0000_000