Die Rekurse sind aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt, der Rekurs des Beklagten ist hingegen berechtigt.
1.1. Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere gemäß § 918 Abs 1 ABGB entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt vom Vertrag lässt gemäß § 921 ABGB den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.1.1. Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt vom Vertrag lässt gemäß Paragraph 921, ABGB den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.
1.2. Nach herrschender Auffassung unterliegt der Differenzanspruch des § 921 ABGB als Schadenersatzanspruch der Verjährung des § 1489 ABGB (Gschnitzer in Klang2 IV/1 496). Dies wird damit begründet, dass der Zurücktretende mit dem Differenzanspruch nicht seinen vertragsmäßigen Leistungsanspruch geltend macht, sondern eine Forderung auf Ersatz des Schadens, den er durch das Unterbleiben des Austauschs der beiden Leistungen erlitten hat. Die Verjährung beginnt (Gschnitzer aaO) nicht vor Wirksamkeit der Rücktrittserklärung; vorher ist ja der Differenzanspruch noch nicht entstanden.1.2. Nach herrschender Auffassung unterliegt der Differenzanspruch des Paragraph 921, ABGB als Schadenersatzanspruch der Verjährung des Paragraph 1489, ABGB (Gschnitzer in Klang2 IV/1 496). Dies wird damit begründet, dass der Zurücktretende mit dem Differenzanspruch nicht seinen vertragsmäßigen Leistungsanspruch geltend macht, sondern eine Forderung auf Ersatz des Schadens, den er durch das Unterbleiben des Austauschs der beiden Leistungen erlitten hat. Die Verjährung beginnt (Gschnitzer aaO) nicht vor Wirksamkeit der Rücktrittserklärung; vorher ist ja der Differenzanspruch noch nicht entstanden.
2. Nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 621/95 (= SZ 68/238 = JBl 1996, 311 [Apathy]) beginnt die Verjährung nicht vor Eintritt des Primärschadens zu laufen. Fraglich ist daher im vorliegenden Fall, wann der Schaden des Klägers eingetreten ist.
3. Das Berufungsgericht hat nun einerseits ausgeführt, die konkrete oder abstrakte Berechnung des Schadens betreffe nur die Schadenshöhe und nicht den Zeitpunkt des Schadenseintritts. Andererseits trug es dem Erstgericht die Feststellung des Marktwerts der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung auf. Für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann auf Gschnitzer (in Klang2 IV/1 496) verwiesen werden. Demnach setzt der Beginn der Verjährung weiters Kenntnis der Tatsache eines durch den Rücktritt erlittenen Schadens voraus. In diesem Sinne wäre die vom Berufungsgericht aufgetragene Klärung, wann dem Kläger bekannt wurde, dass er bei einem Deckungsgeschäft nicht den mit dem Kläger seinerzeit vereinbarten Preis erzielen kann, folgerichtig.
4.1. Eine abweichende Auffassung vertritt Koziol (Haftpflichtrecht I3 Rz 15/15). Das Problem des Verjährungsbeginns bei Verletzungen bestehender Leistungspflichten, vor allem vertraglicher Verbindlichkeiten, liege besonders. Es gehe um die Frage der Fixierung des Entstehungszeitpunkts des Schadenersatzanspruchs, wenn - zB wegen verschuldeter Unmöglichkeit - an die Stelle des Leistungsanspruchs der Entschädigungsanspruch trete. Auszugehen sei davon, dass der Gläubiger selbst bei Kenntnis der eingetretenen Unmöglichkeit noch auf Leistung klagen könne, um dem Schuldner die Beweislast bezüglich der Unmöglichkeit aufzubürden. Solange dem Gläubiger aber noch der Leistungsanspruch zustehe, könne nicht die Verjährung des Schadenersatzanspruchs, der an dessen Stelle treten solle, beginnen. Die Verjährung des Entschädigungsanspruchs setze daher nach herrschender Ansicht erst dann ein, wenn der Leistungsanspruch fällig geworden sowie die Unmöglichkeit tatsächlich eingetreten sei und diese Unmöglichkeit vom Schuldner erklärt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruchs festgestellt worden sei. Der Schaden bestehe hier eben im Verlust des Leistungsanspruchs. Entsprechend beginne die Verjährung des Schadenersatzanspruchs wegen Mangelhaftigkeit der Leistung erst dann, wenn für den Besteller, der die Behebung des Mangels wünscht, erkennbar sei, dass die Verbesserungsversuche gescheitert seien oder der Schuldner die Verbesserung endgültig verweigere.
4.2. Zum hier zu beurteilenden Differenzanspruch nach § 921 ABGB stimmt Koziol (aaO) der Rechtsprechung zu, wonach die Verjährung des Schadenersatzanspruchs des Gläubigers, der wegen Verzugs des Schuldners vom Vertrag zurückgetreten ist, nicht erst mit Wirksamkeit der Rücktrittserklärung beginne (so noch Gschnitzer in Klang2 IV/1 496), sondern schon mit der Möglichkeit des Gläubigers, die Ersatzpflicht des Schuldners durch den Rücktritt zu bewirken (SZ 34/7; SZ 43/98 = EvBl 1970/360). Dies werde zu Recht damit begründet, dass allgemein dann, wenn die Entstehung des Anspruchs allein im Willensbereich des Gläubigers liege, die Verjährung nicht erst mit der Entstehung des Anspruchs, sondern schon mit der Möglichkeit, die Verpflichtung zu bewirken, beginne.4.2. Zum hier zu beurteilenden Differenzanspruch nach Paragraph 921, ABGB stimmt Koziol (aaO) der Rechtsprechung zu, wonach die Verjährung des Schadenersatzanspruchs des Gläubigers, der wegen Verzugs des Schuldners vom Vertrag zurückgetreten ist, nicht erst mit Wirksamkeit der Rücktrittserklärung beginne (so noch Gschnitzer in Klang2 IV/1 496), sondern schon mit der Möglichkeit des Gläubigers, die Ersatzpflicht des Schuldners durch den Rücktritt zu bewirken (SZ 34/7; SZ 43/98 = EvBl 1970/360). Dies werde zu Recht damit begründet, dass allgemein dann, wenn die Entstehung des Anspruchs allein im Willensbereich des Gläubigers liege, die Verjährung nicht erst mit der Entstehung des Anspruchs, sondern schon mit der Möglichkeit, die Verpflichtung zu bewirken, beginne.
4.3. Nach Auffassung Koziols beginnt der Lauf der Verjährungsfrist daher spätestens mit der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung. Die für den Fall der (nachträglichen) Unmöglichkeit angestellte Überlegung Koziols, wonach dem Schuldner zunächst die Möglichkeit gegeben werden müsse, seinen vertraglichen Anspruch geltend zu machen, gilt ja dann nicht, wenn - wie beim Anspruch nach § 921 ABGB - der Schadenersatzanspruch den vorherigen Rücktritt vom Vertrag voraussetzt, sodass die Geltendmachung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nicht mehr in Frage kommt. Für diese Konstellation hat aber die Aussage Koziols (aaO) Gültigkeit, dass der Schaden im Verlust des Leistungsanspruchs liege.4.3. Nach Auffassung Koziols beginnt der Lauf der Verjährungsfrist daher spätestens mit der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung. Die für den Fall der (nachträglichen) Unmöglichkeit angestellte Überlegung Koziols, wonach dem Schuldner zunächst die Möglichkeit gegeben werden müsse, seinen vertraglichen Anspruch geltend zu machen, gilt ja dann nicht, wenn - wie beim Anspruch nach Paragraph 921, ABGB - der Schadenersatzanspruch den vorherigen Rücktritt vom Vertrag voraussetzt, sodass die Geltendmachung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nicht mehr in Frage kommt. Für diese Konstellation hat aber die Aussage Koziols (aaO) Gültigkeit, dass der Schaden im Verlust des Leistungsanspruchs liege.
4.4. Diese Auffassung entspricht auch dem weiten Schadensbegriff des ABGB, wonach jeder rechtliche Nachteil einen Schaden darstellt, somit jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (RIS-Justiz RS0022537). Demgemäß wäre es etwa auch ein Vermögensnachteil, wenn an Stelle des Besitzes eines Bargeldbetrags eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und im Stande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (9 ObA 2300/96t = SZ 70/104; Lindner, GesRz 2008, 26 [Anm zu 3 Ob 59/07h]; 7 Ob 253/97z; 6 Ob 103/08b; vgl bereits Kletecka, ÖBA 1999, 388 [392]). Für das Vorliegen eines „realen Schadens" ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht unbedingt erforderlich (Kletecka aaO; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/17). Es reicht aus, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht (Kletecka aaO; P. Bydlinski, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung: Schaden und Schadenersatz, ÖBA 2008, 159 [161]). In diesem Sinne liegt der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung daher schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert. Dass die bloße Möglichkeit des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts gerade bei einer Liegenschaft im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundenen zeitaufwändigen Bemühungen bei der Suche nach Interessenten und die anschließenden Preisverhandlungen einem bestehenden vertraglichen Leistungsanspruch, wie dieser nach den Behauptungen des Klägers ihm aufgrund des Kaufvertrags gegenüber dem Beklagten zustand, nicht gleichgehalten werden kann, bedarf keiner Ausführungen. Der Verlust des vertraglichen Leistungsanspruchs und in diesem Sinne der Schadenseintritt war dem Kläger aber spätestens mit seiner Rücktrittserklärung bekannt.4.4. Diese Auffassung entspricht auch dem weiten Schadensbegriff des ABGB, wonach jeder rechtliche Nachteil einen Schaden darstellt, somit jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (RIS-Justiz RS0022537). Demgemäß wäre es etwa auch ein Vermögensnachteil, wenn an Stelle des Besitzes eines Bargeldbetrags eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und im Stande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen (9 ObA 2300/96t = SZ 70/104; Lindner, GesRz 2008, 26 [Anm zu 3 Ob 59/07h]; 7 Ob 253/97z; 6 Ob 103/08b; vergleiche bereits Kletecka, ÖBA 1999, 388 [392]). Für das Vorliegen eines „realen Schadens" ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht unbedingt erforderlich (Kletecka aaO; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/17). Es reicht aus, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht (Kletecka aaO; P. Bydlinski, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung: Schaden und Schadenersatz, ÖBA 2008, 159 [161]). In diesem Sinne liegt der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung daher schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert. Dass die bloße Möglichkeit des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts gerade bei einer Liegenschaft im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundenen zeitaufwändigen Bemühungen bei der Suche nach Interessenten und die anschließenden Preisverhandlungen einem bestehenden vertraglichen Leistungsanspruch, wie dieser nach den Behauptungen des Klägers ihm aufgrund des Kaufvertrags gegenüber dem Beklagten zustand, nicht gleichgehalten werden kann, bedarf keiner Ausführungen. Der Verlust des vertraglichen Leistungsanspruchs und in diesem Sinne der Schadenseintritt war dem Kläger aber spätestens mit seiner Rücktrittserklärung bekannt.
5.1. Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei § 921 ABGB möglich ist (RIS-Justiz RS0018454, RS0018463, RS0018448, RS0018591) - konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich somit um eine bloße Frage der Schadensbemessung. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/31 FN 116) Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist. Daher kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist - entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei - auch nicht darauf an, dass - in analoger Anwendung des § 376 Abs 2 UGB - das Deckungsgeschäft sofort bewirkt wird. Auch § 376 UGB (wie bereits zuvor § 376 Abs 2 HGB) beschränkt lediglich die Zulässigkeit der konkreten Berechnung des Differenzanspruchs, um Spekulationen zu Lasten des Säumigen zu vermeiden (Kramer in Straube, HGB I3 § 376 Rz 21).5.1. Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei Paragraph 921, ABGB möglich ist (RIS-Justiz RS0018454, RS0018463, RS0018448, RS0018591) - konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich somit um eine bloße Frage der Schadensbemessung. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 10/31 FN 116) Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist. Daher kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist - entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei - auch nicht darauf an, dass - in analoger Anwendung des Paragraph 376, Absatz 2, UGB - das Deckungsgeschäft sofort bewirkt wird. Auch Paragraph 376, UGB (wie bereits zuvor Paragraph 376, Absatz 2, HGB) beschränkt lediglich die Zulässigkeit der konkreten Berechnung des Differenzanspruchs, um Spekulationen zu Lasten des Säumigen zu vermeiden (Kramer in Straube, HGB I3 Paragraph 376, Rz 21).
5.2. Durch diese Lösung hat es der Geschädigte nicht in der Hand, durch seine - gegebenenfalls auch nachträgliche - Wahl der Schadensbemessung (allenfalls rückwirkend) den Beginn der Verjährungsfrist zu beeinflussen. Ein Nachteil für die Stellung des Geschädigten liegt in dieser Auffassung nicht. Abgesehen davon, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren regelmäßig für den Abschluss eines Deckungsgeschäfts ausreichen müsste, kann der Geschädigte in jenen seltenen Ausnahmefällen, wo dies aus besonderen Gründen nicht der Fall ist, der drohenden Verjährung seines Schadenersatzanspruchs durch Erhebung einer Feststellungsklage begegnen.
5.3. Soweit die Entscheidung 3 Ob 549/93 den Abschluss eines Deckungsgeschäfts erst mehrere Monate nach Verstreichen der Nachfrist nicht nur für die Schadensbemessung, sondern (obiter) auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist als maßgeblich ansieht, kann dem aus den dargelegten Erwägungen nicht gefolgt werden. Im Übrigen wäre das Klagebegehren auch dann verjährt, wenn man dem Kläger mehrere Monate zum Abschluss des Deckungsgeschäfts zubilligte, musste der Kläger doch spätestens nach einem derartigen Zeitraum erkennen, dass sich seine Rechtsstellung im Vergleich zur Rechtslage bei aufrechtem Kaufvertrag mit dem Beklagten verschlechtert hatte. Dies stellt aber nach dem Gesagten bereits einen Schaden im Rechtssinne dar.
6. Damit erweist sich aber das Urteil des Erstgerichts als zutreffend, sodass es durch Urteil (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO) wiederherzustellen war.6. Damit erweist sich aber das Urteil des Erstgerichts als zutreffend, sodass es durch Urteil (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO) wiederherzustellen war.
7. Aufgrund der Abänderung war auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu fassen. Gemäß § 41 ZPO hat die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.7. Aufgrund der Abänderung war auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu fassen. Gemäß Paragraph 41, ZPO hat die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.