Dem ist zu erwidern:
1. Wurde zugunsten mehrerer Gläubiger gemäß § 1425 ABGB hinterlegt, so müssen alle der Ausfolgung an einen von ihnen zustimmen (stRsp zB 9 Ob 521/95 = SZ 68/234; RIS-Justiz RS0033517; Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² § 1425 Rz 14; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1425 Rz 37). Eine fehlende Zustimmung kann durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ersetzt werden (1 Ob 376/98w = SZ 72/30; RIS-Justiz RS0033517). Die Zustimmung des Erlegers ist nicht erforderlich (1 Ob 376/98w = SZ 72/30; Koziol aaO mwN). Zwischen mehreren Erlagsgegnern entscheidet das bessere Recht an der erlegten oder auf die erlegte Sache (2 Ob 16/05z mwN; RIS-Justiz RS0033512). Welcher der Erlagsgegner das „bessere Recht" hat, ist im Rechtsweg zu entscheiden, nicht aber im außerstreitigen Verfahren, in dem eine Untersuchung der rechtlichen Verhältnisse zwischen den Beteiligten nicht stattfindet (6 Ob 159/00a mwN) und in dem die fehlende Zustimmung der Erlagsgegner nicht erzwungen werden kann (3 Ob 171/01w; RIS-Justiz RS0033517 [T 11]).1. Wurde zugunsten mehrerer Gläubiger gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegt, so müssen alle der Ausfolgung an einen von ihnen zustimmen (stRsp zB 9 Ob 521/95 = SZ 68/234; RIS-Justiz RS0033517; Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 1425, Rz 14; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1425, Rz 37). Eine fehlende Zustimmung kann durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ersetzt werden (1 Ob 376/98w = SZ 72/30; RIS-Justiz RS0033517). Die Zustimmung des Erlegers ist nicht erforderlich (1 Ob 376/98w = SZ 72/30; Koziol aaO mwN). Zwischen mehreren Erlagsgegnern entscheidet das bessere Recht an der erlegten oder auf die erlegte Sache (2 Ob 16/05z mwN; RIS-Justiz RS0033512). Welcher der Erlagsgegner das „bessere Recht" hat, ist im Rechtsweg zu entscheiden, nicht aber im außerstreitigen Verfahren, in dem eine Untersuchung der rechtlichen Verhältnisse zwischen den Beteiligten nicht stattfindet (6 Ob 159/00a mwN) und in dem die fehlende Zustimmung der Erlagsgegner nicht erzwungen werden kann (3 Ob 171/01w; RIS-Justiz RS0033517 [T 11]).
2. Wird zugunsten mehrerer Gläubiger hinterlegt und schließen - wie im Anlassfall - nach den maßgeblichen Angaben im Erlagsgesuch (4 Ob 218/98g, 219/98d = SZ 71/158; Reischauer aaO § 1425 Rz 17 mwN) die Herausgabeansprüche einander aus, so steht der Ausfolgungsanspruch nur einem der Erlagsgegner zu. Will ein Erlagsgegner einen eigenen Ausfolgungsanspruch geltend machen, so muss er nach den vorstehenden Ausführungen die Zustimmung der anderen außergerichtlich oder gerichtlich erwirken (Reischauer aaO § 1425 Rz 40).2. Wird zugunsten mehrerer Gläubiger hinterlegt und schließen - wie im Anlassfall - nach den maßgeblichen Angaben im Erlagsgesuch (4 Ob 218/98g, 219/98d = SZ 71/158; Reischauer aaO Paragraph 1425, Rz 17 mwN) die Herausgabeansprüche einander aus, so steht der Ausfolgungsanspruch nur einem der Erlagsgegner zu. Will ein Erlagsgegner einen eigenen Ausfolgungsanspruch geltend machen, so muss er nach den vorstehenden Ausführungen die Zustimmung der anderen außergerichtlich oder gerichtlich erwirken (Reischauer aaO Paragraph 1425, Rz 40).
3. Pfändet in der vorstehenden Konstellation ein Erlagsgegner den Ausfolgungsanspruch eines anderen Erlagsgegners, so gesteht er zu, dass dieser andere den Ausfolgungsanspruch hat. Mit der Geltendmachung des zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruchs in dessen Namen (§ 308 Abs 1 EO) wird dies abermals verdeutlicht. Der Überweisungsgläubiger gibt damit auch den eigenen Ausfolgungsanspruch auf, soweit er mit dem des anderen in Widerspruch steht (Reischauer aaO § 1425 Rz 40; vgl 3 Ob 109/88; Zechner, Forderungsexekution, § 308 EO Rz 8 aE). Wurde dem betreibenden Gläubiger (Miterlagsgegner) ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpflichtete sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er somit zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (der Ausfolgung) an ihn weder eine Einwilligung des Verpflichteten noch ein Urteil, das dessen fehlende Einwilligung ersetzen soll (7 Ob 107/02i unter Berufung auf 6 Ob 213/73 = SZ 46/107 = JBl 1974, 625 [Hoyer]; Zechner, Forderungsexekution, § 308 EO Rz 8 aE), wenn der Miterlagsgegner also den zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruch des Dritten in dessen Namen geltend macht.3. Pfändet in der vorstehenden Konstellation ein Erlagsgegner den Ausfolgungsanspruch eines anderen Erlagsgegners, so gesteht er zu, dass dieser andere den Ausfolgungsanspruch hat. Mit der Geltendmachung des zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruchs in dessen Namen (Paragraph 308, Absatz eins, EO) wird dies abermals verdeutlicht. Der Überweisungsgläubiger gibt damit auch den eigenen Ausfolgungsanspruch auf, soweit er mit dem des anderen in Widerspruch steht (Reischauer aaO Paragraph 1425, Rz 40; vergleiche 3 Ob 109/88; Zechner, Forderungsexekution, Paragraph 308, EO Rz 8 aE). Wurde dem betreibenden Gläubiger (Miterlagsgegner) ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpflichtete sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er somit zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (der Ausfolgung) an ihn weder eine Einwilligung des Verpflichteten noch ein Urteil, das dessen fehlende Einwilligung ersetzen soll (7 Ob 107/02i unter Berufung auf 6 Ob 213/73 = SZ 46/107 = JBl 1974, 625 [Hoyer]; Zechner, Forderungsexekution, Paragraph 308, EO Rz 8 aE), wenn der Miterlagsgegner also den zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruch des Dritten in dessen Namen geltend macht.
4. Die Formulierung in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 213/73 = SZ 46/107 = JBl 1974, 625 (Hoyer), wonach die Überweisung des gepfändeten Ausfolgungsanspruchs zur Einziehung dazu geführt habe, dass das ursprüngliche Recht des Verpflichteten (Zweiterlagsgegner), die Zustimmung zur Ausfolgung des Erlagsbetrags an den Überweisungsgläubiger (Dritterlagsgegner) zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger übergegangen sei, vermag das zutreffende Entscheidungsergebnis (Ausfolgung an den Überweisungsgläubiger in Verfolgung des Anspruchs des Verpflichteten in dessen Namen nach Erklärung des dritten Erlagsgegners, selbst keine Ansprüche auf den Erlagsbetrag zu erheben) nicht zu tragen:
a) Für die Geltendmachung des zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruchs (also des Ausfolgungsanspruchs des Verpflichteten in dessen Namen [§ 308 Abs 1 EO]) bedarf es nicht der Zustimmung des Verpflichteten.a) Für die Geltendmachung des zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruchs (also des Ausfolgungsanspruchs des Verpflichteten in dessen Namen [§ 308 Absatz eins, EO]) bedarf es nicht der Zustimmung des Verpflichteten.
b) Mit der Pfändung und Überweisung zur Einziehung konnte der Überweisungsgläubiger nicht die Zustimmung des Verpflichteten zur Befriedigung seines (nämlich des Überweisungsgläubigers eigenen) Ausfolgungsanspruchs erwirken: Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht (§ 308 Abs 1 EO). Sie schafft nur eine zusätzliche Rechtsbeziehung zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner in der Weise, dass der betreibende Gläubiger Rechte des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auszuüben berechtigt wird. Sie enthält hingegen keine Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, Erklärungen anderen Personen gegenüber abzugeben oder Rechtsbeziehungen zu diesen zu gestalten (1 Ob 510-512/79 = SZ 52/37). Aus letzterem und dem Umstand, dass der Überweisungsgläubiger nicht ermächtigt ist, sich über die überwiesene Forderung zu vergleichen oder auf sie zu verzichten (s § 308 Abs 1 letzter Satz EO; Oberhammer in Angst, EO² § 308 Rz 3) folgt, dass ein Erlagsgegner als Betreibender namens des Verpflichteten die Zustimmung zur Ausfolgung an einen anderen Erlagsgegner, insbesondere an sich selbst zur Befriedigung des eigenen Ausfolgungsanspruchs, nicht wirksam erteilen kann; eine solche Zustimmung kann ja nicht der Einziehung der Forderung dienen (vgl Hoyer, JBl 1974, 627; Reischauer, Einige Gedanken zur Hinterlegung nach § 1425 ABGB, ÖJZ 2001, 453 [461]). Eine Zustimmung des Überweisungsgläubigers namens des Verpflichteten zur Ausfolgung an sich selbst zur Befriedigung des eigenen Ausfolgungsanspruchs macht auch keinen Sinn, weil es keinen Sinn hätte, die eigene titulierte Forderung mit einer einem selbst zustehenden Forderung zu befriedigen (Reischauer, Einige Gedanken zur Hinterlegung nach § 1425 ABGB, ÖJZ 2001, 453 [461]).b) Mit der Pfändung und Überweisung zur Einziehung konnte der Überweisungsgläubiger nicht die Zustimmung des Verpflichteten zur Befriedigung seines (nämlich des Überweisungsgläubigers eigenen) Ausfolgungsanspruchs erwirken: Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht (Paragraph 308, Absatz eins, EO). Sie schafft nur eine zusätzliche Rechtsbeziehung zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner in der Weise, dass der betreibende Gläubiger Rechte des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auszuüben berechtigt wird. Sie enthält hingegen keine Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, Erklärungen anderen Personen gegenüber abzugeben oder Rechtsbeziehungen zu diesen zu gestalten (1 Ob 510-512/79 = SZ 52/37). Aus letzterem und dem Umstand, dass der Überweisungsgläubiger nicht ermächtigt ist, sich über die überwiesene Forderung zu vergleichen oder auf sie zu verzichten (s Paragraph 308, Absatz eins, letzter Satz EO; Oberhammer in Angst, EO² Paragraph 308, Rz 3) folgt, dass ein Erlagsgegner als Betreibender namens des Verpflichteten die Zustimmung zur Ausfolgung an einen anderen Erlagsgegner, insbesondere an sich selbst zur Befriedigung des eigenen Ausfolgungsanspruchs, nicht wirksam erteilen kann; eine solche Zustimmung kann ja nicht der Einziehung der Forderung dienen vergleiche Hoyer, JBl 1974, 627; Reischauer, Einige Gedanken zur Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB, ÖJZ 2001, 453 [461]). Eine Zustimmung des Überweisungsgläubigers namens des Verpflichteten zur Ausfolgung an sich selbst zur Befriedigung des eigenen Ausfolgungsanspruchs macht auch keinen Sinn, weil es keinen Sinn hätte, die eigene titulierte Forderung mit einer einem selbst zustehenden Forderung zu befriedigen (Reischauer, Einige Gedanken zur Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB, ÖJZ 2001, 453 [461]).
4. Der von der Rechtsmittelwerberin eingeschlagene Weg ist nicht geeignet, die gewollte Ausfolgung zu erreichen, weil sie als Überweisungsgläubigerin die Zustimmung eines der Verpflichteten zur Ausfolgung, sei es an den anderen Verpflichteten, in dessen Namen sie seinen Ausfolgungsanspruch dann geltend macht, sei es an sie selbst zur Geltendmachung des eigenen, durch die Pfändung aber ohnehin aufgegebenen, mit dem anderen in Widerspruch stehenden Anspruch, nicht wirksam geben konnte. Es ist zudem entgegen ihrer Ansicht auch nicht ohne Bedeutung, ob sie den Ausfolgungsanspruch des einen oder des anderen Verpflichteten realisiert, wird doch nur derjenige Verpflichtete von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Revisionsrekurswerberin befreit, aufgrund dessen Anspruch sie die Ausfolgung erwirkt.
Da die Ausfolgungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, haben die Vorinstanzen dem Ausfolgungsantrag zu Recht nicht stattgegeben.
5. Mangels Erfolgs hat die Revisionsrekurswerberin die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen (§ 78 AußStrG).5. Mangels Erfolgs hat die Revisionsrekurswerberin die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen (Paragraph 78, AußStrG).