Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch dem Gesetz.
1. §§ 528 Abs 2 Z 1a, 508 Abs 1 ZPO und §§ 14 Abs 3, 14a Abs 1 AußStrG sind im gegenwärtigen Fall in der Fassung vor der Änderung dieser Bestimmungen durch Artikel 94 Z 16 und Z 21, Art 41 Z 2 lit a und Z 3 Erstes-Euroumstellungsgesetz - (2. Euro-JuBeG) BGBl I 2001/98 anzuwenden (Artikel 96 Z 6 dieses Gesetzes; das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz liegt vor dem 31. 12. 2001).1. Paragraphen 528, Absatz 2, Ziffer eins a, 508, Absatz eins, ZPO und Paragraphen 14, Absatz 3, 14 a, Absatz eins, AußStrG sind im gegenwärtigen Fall in der Fassung vor der Änderung dieser Bestimmungen durch Artikel 94 Ziffer 16 und Ziffer 21,, Artikel 41, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Erstes-Euroumstellungsgesetz - (2. Euro-JuBeG) BGBl römisch eins 2001/98 anzuwenden (Artikel 96 Ziffer 6, dieses Gesetzes; das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz liegt vor dem 31. 12. 2001).
2. Der Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (§ 58 Abs 1 JN). Die Unterhaltsansprüche zweier Kinder werden nicht aus dem selben tatsächlichen oder rechtlichen Grund abgeleitet, es handelt sich vielmehr nur um gleichartige, nicht zusammenzurechnende Ansprüche (1 Ob 94/01g; 4 Ob 182/99i; 7 Ob 19/99s ua). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes liegt im vorliegenden Fall unter S 260.000.2. Der Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (Paragraph 58, Absatz eins, JN). Die Unterhaltsansprüche zweier Kinder werden nicht aus dem selben tatsächlichen oder rechtlichen Grund abgeleitet, es handelt sich vielmehr nur um gleichartige, nicht zusammenzurechnende Ansprüche (1 Ob 94/01g; 4 Ob 182/99i; 7 Ob 19/99s ua). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes liegt im vorliegenden Fall unter S 260.000.
3. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, richtet sich das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382a EO - mit in diesem Stadium unerheblichen Ausnahmen - nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung (SZ 61/219; 3 Ob 197/01v mwN; Kodek in Angst, EO § 382a Rz 9). Demnach gelten auch die Verweisungen in § 402 Abs 4 und § 78 EO.3. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, richtet sich das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382 a, EO - mit in diesem Stadium unerheblichen Ausnahmen - nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung (SZ 61/219; 3 Ob 197/01v mwN; Kodek in Angst, EO Paragraph 382 a, Rz 9). Demnach gelten auch die Verweisungen in Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO.
In Unterhaltssachen nach § 49 Abs 2 Z 2 JN ist im Streitgegenstandsbereich bis zur Grenze von S 260.000 aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier in Verbindung mit § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (3 Ob 197/01v).In Unterhaltssachen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN ist im Streitgegenstandsbereich bis zur Grenze von S 260.000 aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (3 Ob 197/01v).
4. Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - aus dem Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 3 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.4. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - aus dem Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 3 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
5. Im Hinblick auf diese Rechtslage war die Eingabe des Vaters jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO und des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 528 Abs 2a iVm § 507b Abs 2 ZPO; § 16 Abs 3 Z 2 AußStrG).5. Im Hinblick auf diese Rechtslage war die Eingabe des Vaters jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO und des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO; Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG).
6. Hat das Rekursgericht beim einem S 260.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs entschieden hat (§ 528 Abs 2 iVm § 508 Abs 3 und 4 ZPO; § 14a Abs 3 und 4 AußStrG).6. Hat das Rekursgericht beim einem S 260.000 nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, so ist der Oberste Gerichtshof für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs entschieden hat (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO; Paragraph 14 a, Absatz 3 und 4 AußStrG).
7. Der Oberste Gerichtshof ist daher auch nicht befugt, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (die Rekursentscheidung wurde dem Vater am 18. 10. 2001 zugestellt; die Eingabe wurde am 18. 12. 2001 zur Post gegeben) und über die Frage seiner Verspätung zu entscheiden (7 Ob 19/99s; 1 Ob 149/00t ua). Eine allfällige Verspätung des Revisionsrekurses, soweit er sich gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen endgültigen Unterhaltsfestsetzung richtet, wäre freilich vom Erstgericht nicht aufzugreifen. Die Verspätung eines Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 14a AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, rechtfertigt nämlich in Anbetracht von § 11 Abs 2 AußStrG nicht die Zurückweisung durch das Gericht erster Instanz, sondern könnte - nach allfälliger Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz - nur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden (1 Ob 99/98k = EFSlg 88.607; 4 Ob 3/02y mwN).7. Der Oberste Gerichtshof ist daher auch nicht befugt, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (die Rekursentscheidung wurde dem Vater am 18. 10. 2001 zugestellt; die Eingabe wurde am 18. 12. 2001 zur Post gegeben) und über die Frage seiner Verspätung zu entscheiden (7 Ob 19/99s; 1 Ob 149/00t ua). Eine allfällige Verspätung des Revisionsrekurses, soweit er sich gegen die Bestätigung der erstinstanzlichen endgültigen Unterhaltsfestsetzung richtet, wäre freilich vom Erstgericht nicht aufzugreifen. Die Verspätung eines Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, rechtfertigt nämlich in Anbetracht von Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht die Zurückweisung durch das Gericht erster Instanz, sondern könnte - nach allfälliger Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz - nur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden (1 Ob 99/98k = EFSlg 88.607; 4 Ob 3/02y mwN).
8. Ob die Eingabe den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO und des § 14a Abs 1 AußStrG entspricht oder ob sie einer Verbesserung (hingewiesen sei, dass die Eingabe nicht unterschrieben ist) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (EFSlg 88.204; 3 Ob 26/01x; 1 Ob 141/00t uva).8. Ob die Eingabe den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob sie einer Verbesserung (hingewiesen sei, dass die Eingabe nicht unterschrieben ist) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (EFSlg 88.204; 3 Ob 26/01x; 1 Ob 141/00t uva).