Rechtssatz RS0110637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110637
Entscheidungsdatum
27.04.2021
Rechtssatz
Die Verspätung eines "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 14 a AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, führt in Anbetracht von § 11 Abs 2 AußStrG nicht zur Zurückweisung durch das Gericht erster Instanz, sondern kann - nach allfälliger Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz - nur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden.Die Verspätung eines "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des Paragraph 14, a AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, führt in Anbetracht von Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht zur Zurückweisung durch das Gericht erster Instanz, sondern kann - nach allfälliger Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz - nur vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 99/98h
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 99/98h
- 7 Ob 310/98h
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 310/98h
Auch
- 7 Ob 285/98g
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 7 Ob 285/98g
Auch
- 1 Ob 141/00t
Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 141/00t
Auch; Beisatz: Die Antinomie zu § 11 Abs 2 AußStrG, wonach Rekurse in nichtstreitigen Rechtssachen auch nach Ablauf der Fristen von der ersten Instanz anzunehmen und der höheren Behörde vorzulegen sind, ist derart zu lösen, dass auch nach der WGN 1997 der Revisionsrekurs auch bei Nichtzulassung und Verspätung dem Rekursgericht vorzulegen ist. (T1)
Beisatz: Das Rekursgericht ist zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch im Hinblick auf § 14a Abs 1 AußStrG - gemäß § 14a Abs 3 AußStrG berufen. Für den Fall, dass es den Revisionsrekurs für zulässig erachtet, wird der Akt im vorgeschriebenen Weg an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten sein. Jedes andere Vorgehen würde einen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen darstellen, in welchen bei einem 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand oder, soweit dieser nicht rein vermögensrechtliche Natur ist (§ 14 Abs 5 AußStrG), der außerordentliche Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen ist (§ 16 Abs 2 Z 3 AußStrG). (T2)
- 4 Ob 3/02y
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 3/02y
- 6 Ob 166/02h
Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 166/02h
- 4 Ob 109/06t
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 109/06t
Beisatz: Der Revisionsrekurs kann (zumindest nach alter Rechtslage) nur vom Rekursgericht oder nach einer allfälligen Zulassung vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden. (T3)
- 7 Ob 72/07z
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 72/07z
Beisatz: Die Verspätung eines Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung im Streitwertbereich des § 63 Abs 1 AußStrG, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann nach § 46 Abs 3 AußStrG vom Erstgericht nicht wahrgenommen werden. Der Revisionsrekurs kann auch nach dem neuen Außerstreitgesetz nur vom Rekursgericht oder (nach einer allfälligen Zulassung) vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen werden. (T4)
- 2 Ob 121/20p
Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 121/20p
Beis wie T4
- 10 Ob 10/21z
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 Ob 10/21z
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110637
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00099_98H0000_001