1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Dauerschuldverhältnisse durch einseitige Erklärung (außerordentliche Kündigung) aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0027780). Diese Regel ist ein der Natur der Dauerschuldverhältnisse angepasster Spezialfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (8 Ob 648/88 = SZ 61/281 [Pfersmann, ÖJZ 1991, 763]). Dies gilt insbesondere auch für atypische und gemischte Dauerschuldverhältnisse (1 Ob 737/81 = MietSlg 33.197).
Dass in einem solchen Fall der Vertragspartner anstelle der sofortigen Vertragslösung aus wichtigem Grund auch das „mildere Instrument" der (ordentlichen) Kündigung wählen kann - wie das Berufungsgericht zutreffend meint -, bedarf keiner weiteren Erörterung. Er ist dazu aber nicht verpflichtet. Liegt nämlich ein wichtiger Grund vor, führt die Auflösung zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses; bei ordentlicher Kündigung sind jedoch in der Regel gesetzliche oder vertragliche Fristen einzuhalten, wodurch der Vertragspartner trotz des Auflösungsgrunds noch über einen bestimmten Zeitraum in das Vertragsverhältnis, das für ihn unzumutbar geworden ist, eingebunden wäre. Im vorliegenden Fall wären dies - bei ordentlicher Kündigung der Klägerin im September 2003, wie die Beklagte meint - immerhin noch die Monate November und Dezember 2003 gewesen.
Im Übrigen wird im Bestandrecht dazu sogar die Auffassung vertreten, in einem solchen Fall (Aufkündigung anstelle sofortiger Räumungsklage) bedürfe es nicht der Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Kündigungsfristen; daher könne der Kündigungszeitpunkt (in der Zukunft) beliebig gewählt werden (7 Ob 322/00d = MietSlg 53.167 mwN).
2. Das Berufungsgericht hat in einer Gesamtbetrachtung das Verhalten der Beklagten als geeignet angesehen, das Vertrauen der Klägerin in die Seriosität der Beklagten zu erschüttern. Diese versucht nun in der Revision darzutun, dass das Berufungsgericht hiebei einer Fehlbeurteilung unterlegen ist.
Die Frage, ob ein von den Vorinstanzen festgestelltes Verhalten des einen Vertragspartners dem anderen einen hinreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses gegeben hat, hängt aber von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 383/98v); eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar.
3. Da eine vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund nur möglich ist, wenn einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, wird in der Regel die Teilauflösung eines aus mehreren Vertragskomponenten bestehenden Vertragsverhältnisses nicht so ohne Weiteres möglich sein. Einer abschließenden Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage bedarf es hier aber nicht, weil der Geschäftsführer der Beklagten sich gegenüber dem Prokuristen der Klägerin mit einer Teilauflösung des Vertrags hinsichtlich der Personaldienstleistungen ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
4. Die Beklagte vertritt in der Revision die Auffassung, die Klägerin habe die Vertragsauflösung nicht unverzüglich erklärt und sich damit jedenfalls ihres Rechtes dazu begeben; sie habe mit ihrem Zuwarten dargetan, dass sie die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz der Auflösungsgründe nicht als unzumutbar empfunden habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur außerordentlichen Kündigung etwa nach § 30 MRG ist ein Kündigungsgrund ehestens geltend zu machen. Bei Unterlassung einer Kündigung durch längere Zeit trotz Kenntnis des den Kündigungsgrund bildenden Sachverhalts kann nämlich ein stillschweigender Verzicht auf diesen Kündigungsgrund nach § 863 ABGB angenommen werden, wenn das Zuwarten mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen werden soll. Bei der Prüfung des Vorliegens eines konkludenten Kündigungsverzichts ist jedoch besondere Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen, das heißt, im Zweifel ist ein Kündigungsverzicht nicht anzunehmen (4 Ob 2050/96s = MietSlg 48.365; RIS-Justiz RS0014416).4. Die Beklagte vertritt in der Revision die Auffassung, die Klägerin habe die Vertragsauflösung nicht unverzüglich erklärt und sich damit jedenfalls ihres Rechtes dazu begeben; sie habe mit ihrem Zuwarten dargetan, dass sie die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz der Auflösungsgründe nicht als unzumutbar empfunden habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur außerordentlichen Kündigung etwa nach Paragraph 30, MRG ist ein Kündigungsgrund ehestens geltend zu machen. Bei Unterlassung einer Kündigung durch längere Zeit trotz Kenntnis des den Kündigungsgrund bildenden Sachverhalts kann nämlich ein stillschweigender Verzicht auf diesen Kündigungsgrund nach Paragraph 863, ABGB angenommen werden, wenn das Zuwarten mit der Aufkündigung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen werden soll. Bei der Prüfung des Vorliegens eines konkludenten Kündigungsverzichts ist jedoch besondere Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen, das heißt, im Zweifel ist ein Kündigungsverzicht nicht anzunehmen (4 Ob 2050/96s = MietSlg 48.365; RIS-Justiz RS0014416).
Das Berufungsgericht hat dem Verhalten der Beklagten nach der Teilauflösung des Vertragsverhältnisses besondere Bedeutung beigemessen; die Revision führt dazu lediglich aus, die „als wichtige Gründe aufgezeigten Umstände [seien] lange vor der am 30. 10. 2003 'vorsichtsweise' erfolgten Auflösungserklärung" gelegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kündigungsgrund ohne unnötigen Aufschub „ehestens" geltend gemacht wurde, kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an (4 Ob 1516/92 = MietSlg 44.441; RIS-Justiz RS0070172).
5. Schließlich meint die Beklagte in der Revision noch, die Klägerin habe bis Mai 2004 die Büroräumlichkeiten trotz Auflösung des Vertragsverhältnisses weiter genutzt; auch dieser Umstand zeige, dass es ihr nicht an einer Auflösung des Vertragsverhältnisses gelegen gewesen sei; sie habe auch weiter „Miete" bezahlt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Klägerin sei eine gewisse Frist zur Suche eines Ersatzlokals zuzubilligen gewesen; ein stillschweigender neuerlicher Vertragsabschluss könne aus diesem Verhalten der Klägerin nicht abgeleitet werden.
Bei der Beurteilung des Verhaltens eines Vertragspartners als konkludente Willenserklärung kommt es immer auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0109021); insbesondere die Frage, ob nach diesen Umständen des Einzelfalls etwa ein Verzicht anzunehmen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0107199). Die Auslegung des Verhaltens der Klägerin durch das Berufungsgericht, diese habe die Büroräumlichkeiten nicht geräumt, weil sie auf der Suche nach einem Ersatzlokal gewesen sei, ist durchaus vertretbar. Im Übrigen verweist die Klägerin in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf, dass auch nach dem 30. 10. 2003 von den Parteien Vergleichsgespräche geführt worden sind (vgl Beilagen ./P, ./Qu, ./S, ./T).Bei der Beurteilung des Verhaltens eines Vertragspartners als konkludente Willenserklärung kommt es immer auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0109021); insbesondere die Frage, ob nach diesen Umständen des Einzelfalls etwa ein Verzicht anzunehmen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0107199). Die Auslegung des Verhaltens der Klägerin durch das Berufungsgericht, diese habe die Büroräumlichkeiten nicht geräumt, weil sie auf der Suche nach einem Ersatzlokal gewesen sei, ist durchaus vertretbar. Im Übrigen verweist die Klägerin in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf, dass auch nach dem 30. 10. 2003 von den Parteien Vergleichsgespräche geführt worden sind vergleiche Beilagen ./P, ./Qu, ./S, ./T).
Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zwecksentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Klägerin hat dessen Kosten selbst zu tragen.