Begründung:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten EUR 6.578,65 für zahnärztliche Behandlung. Mit Urteil vom 1. 10. 2004 gab das Erstgericht der Klage statt; das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gab einer von der beklagten Partei erhobenen Berufung mit Urteil vom 26. 4. 2005 (ON 94) nicht Folge. Darin wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Daraufhin stellte die beklagte Partei den Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision verbunden mit einer ordentlichen Revision. Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom 3.11.2005 (ON 99) den Antrag auf Zulassung der Revision und die Revision zurück. Die Beklagte führe in ihrem Antrag gemäß § 508a Abs 1 ZPO in Wahrheit gar keine Gründe an, aus denen sich die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ergeben würde. Sie behaupte weder, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich wäre. Sie beschäftige sich vielmehr ausschließlich mit Sachverhaltsfragen.Daraufhin stellte die beklagte Partei den Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision verbunden mit einer ordentlichen Revision. Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom 3.11.2005 (ON 99) den Antrag auf Zulassung der Revision und die Revision zurück. Die Beklagte führe in ihrem Antrag gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Wahrheit gar keine Gründe an, aus denen sich die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ergeben würde. Sie behaupte weder, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich wäre. Sie beschäftige sich vielmehr ausschließlich mit Sachverhaltsfragen.
Gegen diesen Beschluss erhob die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 12. 12. 2005 Rekurs (ON 101). Mit Beschluss vom 9. 12. 2005 (ON 102) wies das Erstgericht diesen Rekurs gemäß § 508 Abs 4, § 523 ZPO als unzulässig zurück.Gegen diesen Beschluss erhob die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 12. 12. 2005 Rekurs (ON 101). Mit Beschluss vom 9. 12. 2005 (ON 102) wies das Erstgericht diesen Rekurs gemäß Paragraph 508, Absatz 4,, Paragraph 523, ZPO als unzulässig zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei (ON 108).Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei (ON 108).
Daraufhin beantragte die beklagte Partei die nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs (ON 110).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen für Wien diesen Antrag zurück. Gegen konforme Beschlüsse sei nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; insoweit bestehe für einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches kein Raum.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen für Wien diesen Antrag zurück. Gegen konforme Beschlüsse sei nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; insoweit bestehe für einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches kein Raum.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs im vorliegenden Fall zulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO (iVm § 528 Abs 2a ZPO) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (6 Ob 183/03k; Zechner in Fasching/Konecny² § 508 Rz 13 und § 519 Rz 28).Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs im vorliegenden Fall zulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (6 Ob 183/03k; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 508, Rz 13 und Paragraph 519, Rz 28).