Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig:
1. Nach herrschender Lehre (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 905 Rz 23; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht [2004] § 33 MRG Rz 29) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0069172) muss der geschuldete Zinsbetrag, um rechtzeitig gezahlt zu sein, vor Schluss der Verhandlung in die Hände des Vermieters gelangt sein. Bereits in der Entscheidung 4 Ob 528/31 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Aufgabe des rückständigen Zinsbetrags mittels Postanweisung vor Beginn der Verhandlung nicht ausreicht. Einerseits trete wegen der Widerrufbarkeit der Postanweisung keine Schuldtilgung ein; andererseits sei das Wort „entrichten" mit „zahlen" identisch. Nach der Entscheidung 7 Ob 713/86 führt die Übergabe eines Schecks in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht dazu, dass der geschuldete Zinsbetrag in die Hände des Vermieters gelangt ist, weil in der Übergabe eines zahlungshalber angenommenen Schecks eine Erfüllung nicht erblickt werden kann (so auch 4 Ob 181/01y).1. Nach herrschender Lehre (Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 905, Rz 23; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht [2004] Paragraph 33, MRG Rz 29) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0069172) muss der geschuldete Zinsbetrag, um rechtzeitig gezahlt zu sein, vor Schluss der Verhandlung in die Hände des Vermieters gelangt sein. Bereits in der Entscheidung 4 Ob 528/31 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Aufgabe des rückständigen Zinsbetrags mittels Postanweisung vor Beginn der Verhandlung nicht ausreicht. Einerseits trete wegen der Widerrufbarkeit der Postanweisung keine Schuldtilgung ein; andererseits sei das Wort „entrichten" mit „zahlen" identisch. Nach der Entscheidung 7 Ob 713/86 führt die Übergabe eines Schecks in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht dazu, dass der geschuldete Zinsbetrag in die Hände des Vermieters gelangt ist, weil in der Übergabe eines zahlungshalber angenommenen Schecks eine Erfüllung nicht erblickt werden kann (so auch 4 Ob 181/01y).
2. Zwar ist für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags beim kontoführenden Kreditinstitut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung vorhanden ist. Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlangens des Betrags (RIS-Justiz RS0017638 [T1]). Ist bei der Schuldnerbank entsprechende Deckung vorhanden, wird die Wirkung der bei der Gläubigerbank eingelangten Zahlung auf den Zeitpunkt des Überweisungsauftrags zurückbezogen; die Rechtzeitigkeit der Zahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrags (RIS-Justiz RS0017676).
3.1. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit nach § 33 Abs 2 MRG die Erteilung des Überweisungsauftrags ausreichend ist. Nach völlig herrschender Auffassung wirkt nämlich nur die rechtzeitige Zahlung auf den Überweisungsauftrag zurück; ein Verzug des Schuldners ist hingegen erst mit Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet (1 Ob 222/99z; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 905 Rz 17, 23).3.1. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG die Erteilung des Überweisungsauftrags ausreichend ist. Nach völlig herrschender Auffassung wirkt nämlich nur die rechtzeitige Zahlung auf den Überweisungsauftrag zurück; ein Verzug des Schuldners ist hingegen erst mit Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet (1 Ob 222/99z; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 905, Rz 17, 23).
3.2. Nach hA ist für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Kreditinstitut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung (Guthaben oder Kredit) besteht, weil dieser der Barzahlung gleichkommt (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 905 Rz 16; Binder in Schwimann, ABGB³ § 905 Rz 36; Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht III² Rz 1/13 mwN; Koziol, Zur Rechtzeitigkeit der Leistung bei Banküberweisungen, RdW 1985, 148; 3 Ob 86/84 EvBl 1985/27 = JBl 1986, 42 (Berger) = SZ 57/160; RIS-Justiz RS0017683; zuletzt 1 Ob 222/99z; RIS-Justiz RS0017686). Allerdings wirkt nur die rechtzeitige Zahlung auf den Einzahlungs- bzw Überweisungsauftrag zurück, während ein Verzug des Schuldners erst mit dem Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet ist (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 905 Rz 17; Binder in Schwimann, ABGB³ § 905 Rz 40; SZ 46/6; EvBl 1962/451; 7 Ob 28/89 SZ 62/166 = JBl 1990, 176 = ZVR 1991/18 = VersRdSch 1990, 181).3.2. Nach hA ist für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Kreditinstitut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung (Guthaben oder Kredit) besteht, weil dieser der Barzahlung gleichkommt (Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 905, Rz 16; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 905, Rz 36; Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht III² Rz 1/13 mwN; Koziol, Zur Rechtzeitigkeit der Leistung bei Banküberweisungen, RdW 1985, 148; 3 Ob 86/84 EvBl 1985/27 = JBl 1986, 42 (Berger) = SZ 57/160; RIS-Justiz RS0017683; zuletzt 1 Ob 222/99z; RIS-Justiz RS0017686). Allerdings wirkt nur die rechtzeitige Zahlung auf den Einzahlungs- bzw Überweisungsauftrag zurück, während ein Verzug des Schuldners erst mit dem Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet ist (Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 905, Rz 17; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 905, Rz 40; SZ 46/6; EvBl 1962/451; 7 Ob 28/89 SZ 62/166 = JBl 1990, 176 = ZVR 1991/18 = VersRdSch 1990, 181).
3.3. In der Entscheidung 7 Ob 28/89 SZ 62/166 = JBl 1990, 176 = ZVR 1991/18 = VersRdSch 1990, 181 nahm der Oberste Gerichtshof nur deshalb Rechtzeitigkeit der Zahlung der Prämie trotz Verzugs des Versicherungsnehmers an, weil nach § 38 Abs 2 VersVG allein der Zeitpunkt der Zahlung der Prämie maßgeblich ist, gleichgültig, ob bereits Verzug des Versicherungsnehmers nach § 35 VersVG vorliegt oder nicht (vgl Riedler, Der Prämienzahlungsverzug bei Erst- und Folgeprämie [1990] 101 ff; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³ [1995] 218 ff). Für den Bereich außerhalb des VersVG bekräftigte der Oberste Gerichtshof hingegen, dass der Verzug erst mit Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet ist.3.3. In der Entscheidung 7 Ob 28/89 SZ 62/166 = JBl 1990, 176 = ZVR 1991/18 = VersRdSch 1990, 181 nahm der Oberste Gerichtshof nur deshalb Rechtzeitigkeit der Zahlung der Prämie trotz Verzugs des Versicherungsnehmers an, weil nach Paragraph 38, Absatz 2, VersVG allein der Zeitpunkt der Zahlung der Prämie maßgeblich ist, gleichgültig, ob bereits Verzug des Versicherungsnehmers nach Paragraph 35, VersVG vorliegt oder nicht vergleiche Riedler, Der Prämienzahlungsverzug bei Erst- und Folgeprämie [1990] 101 ff; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³ [1995] 218 ff). Für den Bereich außerhalb des VersVG bekräftigte der Oberste Gerichtshof hingegen, dass der Verzug erst mit Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet ist.
3.4. Diese Auffassung hat für den Anwendungsbereich der Verzugs-RL durch die Entscheidung des EuGH C-306/06 (dazu Hawel, Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen, RdW 2009, 189) eine Stütze erfahren. Demnach ist im Anwendungsbereich der Verzugs-RL eine Überweisung nur dann rechtzeitig vorgenommen, wenn das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem Konto des Gläubigers einlangt; danach sind Verzugszinsen zu bezahlen. Auch bei der Überweisung erfolgt die Zahlung als Erfüllung daher nicht bereits mit dem Auftrag zur Überweisung eines bestimmten Betrags, sondern erst mit der Durchführung dieses Auftrags durch die beauftragte Bank (vgl schon 1 Ob 349/99a).3.4. Diese Auffassung hat für den Anwendungsbereich der Verzugs-RL durch die Entscheidung des EuGH C-306/06 (dazu Hawel, Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen, RdW 2009, 189) eine Stütze erfahren. Demnach ist im Anwendungsbereich der Verzugs-RL eine Überweisung nur dann rechtzeitig vorgenommen, wenn das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem Konto des Gläubigers einlangt; danach sind Verzugszinsen zu bezahlen. Auch bei der Überweisung erfolgt die Zahlung als Erfüllung daher nicht bereits mit dem Auftrag zur Überweisung eines bestimmten Betrags, sondern erst mit der Durchführung dieses Auftrags durch die beauftragte Bank vergleiche schon 1 Ob 349/99a).
4. Damit bringt die außerordentliche Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.4. Damit bringt die außerordentliche Revision aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.