Der Revisionsrekurs des Vermächtnisnehmers ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts lediglich mit Maßgabe bestätigt werden konnte; er ist darüber hinaus jedoch nicht berechtigt.
1. Der Vermächtnisnehmer meint in seinem Revisionsrekurs, durch den Berichtigungsbeschluss sei weder eine zweifelhafte noch eine neue Lage herbeigeführt worden, weshalb die Rekursfrist bereits vor Fassung des Berichtigungsbeschlusses abgelaufen gewesen sei und nicht durch Zustellung der berichtigten Amtsbestätigung neu zu laufen habe beginnen können; jedenfalls sei sie aber mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in Gang gesetzt worden. Der Rekurs des Erben sei somit verfristet gewesen.
1.1. Aufgrund des Zeitpunkts des Todes des Erblassers (s § 205 AußStrG) sind für dieses Verlassenschaftsverfahren bereits die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes BGBl I Nr 2003/111 maßgeblich, dessen § 41 wiederum die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berichtigung von Entscheidungen anordnet, konkret also § 419 in Verbindung mit § 430 ZPO (Berichtigung von Beschlüssen).1.1. Aufgrund des Zeitpunkts des Todes des Erblassers (s Paragraph 205, AußStrG) sind für dieses Verlassenschaftsverfahren bereits die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes BGBl römisch eins Nr 2003/111 maßgeblich, dessen Paragraph 41, wiederum die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berichtigung von Entscheidungen anordnet, konkret also Paragraph 419, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO (Berichtigung von Beschlüssen).
Das Erstgericht hat seine Entscheidung als Amtsbestätigung nach § 178 Abs 7 AußStrG bezeichnet; auch eine solche ist aber - ebenso wie jene nach § 186 AußStrG - im Hinblick auf § 149 Abs 3 Geo als Beschluss anzusehen (vgl 3 Ob 7/75 = EvBl 1975/211 [zur Rechtslage nach dem Außerstreitgesetz 1854]; Danzl, Geo Onlineausgabe [Stand Jänner 2007] § 149 Anm 23 [zur geltenden Rechtslage]). Das Rekursgericht ist somit zutreffend von der Anwendbarkeit der zu § 419 ZPO ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen.Das Erstgericht hat seine Entscheidung als Amtsbestätigung nach Paragraph 178, Absatz 7, AußStrG bezeichnet; auch eine solche ist aber - ebenso wie jene nach Paragraph 186, AußStrG - im Hinblick auf Paragraph 149, Absatz 3, Geo als Beschluss anzusehen vergleiche 3, Ob 7/75 = EvBl 1975/211 [zur Rechtslage nach dem Außerstreitgesetz 1854]; Danzl, Geo Onlineausgabe [Stand Jänner 2007] Paragraph 149, Anmerkung 23 [zur geltenden Rechtslage]). Das Rekursgericht ist somit zutreffend von der Anwendbarkeit der zu Paragraph 419, ZPO ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausgegangen.
1.2. Ebenso zutreffend hat das Rekursgericht angenommen, dass die vom Erstgericht ausgestellte „Amtsbestätigung" - als Beschluss im Sinne des § 45 AußStrG - grundsätzlich anfechtbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 324/97a mwN; 3 Ob 290/04z noch zur Rechtslage nach dem Außerstreitgesetz 1854; ebenso jedoch Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] § 182 Rz 8 zur geltenden Rechtslage) setzt nämlich etwa die Verbücherung von Abhandlungsergebnissen die Vorlage einer „mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Amtsbestätigung" voraus, wobei diesbezüglich „Gerichtskundigkeit der Rechtskraft" selbst dann nicht angenommen werden kann, wenn die Amtsbestätigung vom selben Gericht stammt; die Notwendigkeit einer Rechtskraftbestätigung macht aber nur Sinn, wenn die Amtsbestätigung auch angefochten werden könnte.1.2. Ebenso zutreffend hat das Rekursgericht angenommen, dass die vom Erstgericht ausgestellte „Amtsbestätigung" - als Beschluss im Sinne des Paragraph 45, AußStrG - grundsätzlich anfechtbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 324/97a mwN; 3 Ob 290/04z noch zur Rechtslage nach dem Außerstreitgesetz 1854; ebenso jedoch Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] Paragraph 182, Rz 8 zur geltenden Rechtslage) setzt nämlich etwa die Verbücherung von Abhandlungsergebnissen die Vorlage einer „mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen Amtsbestätigung" voraus, wobei diesbezüglich „Gerichtskundigkeit der Rechtskraft" selbst dann nicht angenommen werden kann, wenn die Amtsbestätigung vom selben Gericht stammt; die Notwendigkeit einer Rechtskraftbestätigung macht aber nur Sinn, wenn die Amtsbestätigung auch angefochten werden könnte.
1.3. Im Übrigen ist es im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig, dass die Amtsbestätigung des Erstgerichts tatsächlich nicht eine solche nach § 178 Abs 7, sondern ein Bestätigungsbeschluss (Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] § 182 Rz 8) nach § 182 Abs 3 AußStrG ist. Dieser entspricht (unter anderem) der für den Vermächtnisnehmer vorgesehen gewesenen Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854 (Bittner aaO; Langer, AußStrG² [2007] 346) und soll demjenigen, der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache schon mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses erwirbt, den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen (vgl 3 Ob 290/04z).1.3. Im Übrigen ist es im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig, dass die Amtsbestätigung des Erstgerichts tatsächlich nicht eine solche nach Paragraph 178, Absatz 7,, sondern ein Bestätigungsbeschluss (Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] Paragraph 182, Rz 8) nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG ist. Dieser entspricht (unter anderem) der für den Vermächtnisnehmer vorgesehen gewesenen Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG 1854 (Bittner aaO; Langer, AußStrG² [2007] 346) und soll demjenigen, der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht an der vermachten Sache schon mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses erwirbt, den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im Grundbuch ermöglichen vergleiche 3, Ob 290/04z).
Da § 182 Abs 3 AußStrG ausdrücklich von einem Beschluss spricht, ist jedenfalls § 45 AußStrG anzuwenden, womit ebenfalls grundsätzliche Anfechtbarkeit der „Amtsbestätigung" des Erstgerichts gegeben ist. Ob sie allenfalls ein verfahrensleitender Beschluss gemäß § 45 Satz 2 AußStrG sein könnte, kann hier unerörtert bleiben, weil eine Entscheidung über die Sache in diesem Verfahrensstadium nicht mehr ergehen kann.Da Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG ausdrücklich von einem Beschluss spricht, ist jedenfalls Paragraph 45, AußStrG anzuwenden, womit ebenfalls grundsätzliche Anfechtbarkeit der „Amtsbestätigung" des Erstgerichts gegeben ist. Ob sie allenfalls ein verfahrensleitender Beschluss gemäß Paragraph 45, Satz 2 AußStrG sein könnte, kann hier unerörtert bleiben, weil eine Entscheidung über die Sache in diesem Verfahrensstadium nicht mehr ergehen kann.
1.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seit 1 R 105/20 (= SZ 2/145 = Spruch Nr 8 neu) beginnen Rechtsmittelfristen im Fall der Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung zwar grundsätzlich erst mit der Zustellung der berichtigten Entscheidungsausfertigung (RIS-Justiz RS0041797); dieser Grundsatz wird jedoch etwa durchbrochen, wenn die Berichtigung die Stellung des Rechtsmittelwerbers nicht zu seinem Nachteil verändert (2 Ob 270/71), bei der Berichtigung von Kostenentscheidungen, wenn sich das Rechtsmittel nur in der Sache selbst gegen die berichtigte Entscheidung richtet (2 Ob 141/73; 7 Ob 192/74; 2 Ob 149/98w = EFSlg 88.135), oder bei der Berichtigung von sonstigen Nebensächlichkeiten (8 Ob 65/86), in Missbrauchsfällen (4 Ob 615/74 uva) oder wenn „sofort ins Auge springende" Unrichtigkeiten berichtigt werden (6 Ob 20/99f) bzw der Rechtsmittelwerber aufgrund des Inhalts des Berichtigungsbeschlusses keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung haben konnte (1 Ob 121/99x), wobei er aber wiederum nicht eine Kombination aus Akteninhalt, Entscheidung und Berichtigungsbeschluss vornehmen muss, um dadurch zum richtigen Verständnis der Entscheidung zu gelangen (vgl 1 Ob 392/97x; 8 Ob 29/06g).1.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seit 1 R 105/20 (= SZ 2/145 = Spruch Nr 8 neu) beginnen Rechtsmittelfristen im Fall der Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung zwar grundsätzlich erst mit der Zustellung der berichtigten Entscheidungsausfertigung (RIS-Justiz RS0041797); dieser Grundsatz wird jedoch etwa durchbrochen, wenn die Berichtigung die Stellung des Rechtsmittelwerbers nicht zu seinem Nachteil verändert (2 Ob 270/71), bei der Berichtigung von Kostenentscheidungen, wenn sich das Rechtsmittel nur in der Sache selbst gegen die berichtigte Entscheidung richtet (2 Ob 141/73; 7 Ob 192/74; 2 Ob 149/98w = EFSlg 88.135), oder bei der Berichtigung von sonstigen Nebensächlichkeiten (8 Ob 65/86), in Missbrauchsfällen (4 Ob 615/74 uva) oder wenn „sofort ins Auge springende" Unrichtigkeiten berichtigt werden (6 Ob 20/99f) bzw der Rechtsmittelwerber aufgrund des Inhalts des Berichtigungsbeschlusses keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung haben konnte (1 Ob 121/99x), wobei er aber wiederum nicht eine Kombination aus Akteninhalt, Entscheidung und Berichtigungsbeschluss vornehmen muss, um dadurch zum richtigen Verständnis der Entscheidung zu gelangen vergleiche eins, Ob 392/97x; 8 Ob 29/06g).
1.5. Die erwähnte Grundregel und die davon immer wieder von der Rechtsprechung bejahten Ausnahmefälle zeigen, dass letztlich immer nur im Einzelfall und aufgrund der jeweiligen Verfahrenskonstellation beurteilt werden kann, ob durch die Berichtigung einer Entscheidung überhaupt eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt bzw ob diese bereits durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ausgelöst wird. Damit übersteigt aber regelmäßig die Frage, ob durch die Berichtigung einer Entscheidung eine weitere Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, an Bedeutung nicht das konkrete Verfahren und ist daher nicht als erheblich im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG anzusehen, sofern dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht eine krasse Fehlbeurteilung oder eine Verkennung maßgeblicher Entscheidungs- und Sachverhaltskriterien vorzuwerfen ist.1.5. Die erwähnte Grundregel und die davon immer wieder von der Rechtsprechung bejahten Ausnahmefälle zeigen, dass letztlich immer nur im Einzelfall und aufgrund der jeweiligen Verfahrenskonstellation beurteilt werden kann, ob durch die Berichtigung einer Entscheidung überhaupt eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt bzw ob diese bereits durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ausgelöst wird. Damit übersteigt aber regelmäßig die Frage, ob durch die Berichtigung einer Entscheidung eine weitere Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, an Bedeutung nicht das konkrete Verfahren und ist daher nicht als erheblich im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG anzusehen, sofern dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht eine krasse Fehlbeurteilung oder eine Verkennung maßgeblicher Entscheidungs- und Sachverhaltskriterien vorzuwerfen ist.
1.6. Da das Rekursgericht eingehend und unter Zitierung von Beispielsfällen aus der umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (allein die Fundstelle RIS-Justiz RS0041797 weist zum Problem „Berichtigung und Fristbeginn für Rechtsmittel" rund 110 Entscheidungen nur des Obersten Gerichtshofs aus) seine Auffassung begründet hat, wonach durch die Zustellung der berichtigten Amtsbestätigung im vorliegenden Verfahren eine weitere Rekursfrist ausgelöst worden und der Rekurs des Erben daher als rechtzeitig anzusehen ist und ihm dabei eine krasse Fehlbeurteilung oder eine Verkennung maßgeblicher Entscheidungs- und Sachverhaltskriterien nicht vorzuwerfen ist, wäre der Revisionsrekurs daher in diesem Punkt nicht zulässig; jedenfalls kann aber auf die Begründung des Rekursgerichts verwiesen werden. Soweit der Vermächtnisnehmer in seinem Revisionsrekurs offensichtlich davon ausgeht, dass durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses die Rekursfrist zu laufen begonnen habe und damit der Rekurs des Erben verspätet gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass das Argument des Rekursgerichts, der Rechtsmittelwerber wisse ja erst ab Zustellung der berichtigten Entscheidung, ob der Berichtigungsbeschluss überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist, nicht von der Hand zu weisen ist (vgl idS auch 5 Ob 560/93, wonach an der eingangs erwähnten Grundregel die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nichts zu ändern vermag; aA möglicherweise allerdings 1 Ob 121/99x).1.6. Da das Rekursgericht eingehend und unter Zitierung von Beispielsfällen aus der umfangreichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (allein die Fundstelle RIS-Justiz RS0041797 weist zum Problem „Berichtigung und Fristbeginn für Rechtsmittel" rund 110 Entscheidungen nur des Obersten Gerichtshofs aus) seine Auffassung begründet hat, wonach durch die Zustellung der berichtigten Amtsbestätigung im vorliegenden Verfahren eine weitere Rekursfrist ausgelöst worden und der Rekurs des Erben daher als rechtzeitig anzusehen ist und ihm dabei eine krasse Fehlbeurteilung oder eine Verkennung maßgeblicher Entscheidungs- und Sachverhaltskriterien nicht vorzuwerfen ist, wäre der Revisionsrekurs daher in diesem Punkt nicht zulässig; jedenfalls kann aber auf die Begründung des Rekursgerichts verwiesen werden. Soweit der Vermächtnisnehmer in seinem Revisionsrekurs offensichtlich davon ausgeht, dass durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses die Rekursfrist zu laufen begonnen habe und damit der Rekurs des Erben verspätet gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass das Argument des Rekursgerichts, der Rechtsmittelwerber wisse ja erst ab Zustellung der berichtigten Entscheidung, ob der Berichtigungsbeschluss überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist, nicht von der Hand zu weisen ist vergleiche idS auch 5 Ob 560/93, wonach an der eingangs erwähnten Grundregel die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nichts zu ändern vermag; aA möglicherweise allerdings 1 Ob 121/99x).
2. In der Sache selbst vermisst das Rekursgericht Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu §§ 5, 15 Tir GVG, ohne allerdings offen zu legen, zu welcher konkreten Rechtsfrage; eine solche lässt sich auch dem Revisionsrekurs nicht entnehmen. Weitergehender Erörterungen dazu bedarf es somit nicht.2. In der Sache selbst vermisst das Rekursgericht Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraphen 5, 15, Tir GVG, ohne allerdings offen zu legen, zu welcher konkreten Rechtsfrage; eine solche lässt sich auch dem Revisionsrekurs nicht entnehmen. Weitergehender Erörterungen dazu bedarf es somit nicht.
3. Das Rekursgericht verweist in seiner Zulassungsbegründung weiters auf den „Bezug" von § 182 Abs 3 AußStrG zu § 178 Abs 2 Z 2 und § 186 AußStrG.3. Das Rekursgericht verweist in seiner Zulassungsbegründung weiters auf den „Bezug" von Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG zu Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 186, AußStrG.
Zu 1.3. wurde jedoch bereits dargelegt, dass die Parteien im Revisionsrekursverfahren die Auffassung des Rekursgerichts teilen, bei der verfahrensgegenständlichen „Amtsbestätigung" des Erstgerichts handle es sich tatsächlich um einen Bestätigungsbeschluss gemäß § 182 Abs 3 AußStrG. Ebenso wenig greifen sie die Auffassung der Vorinstanzen an, dass das Gericht (auch) nach § 182 Abs 3 AußStrG - obwohl dies dort im Gegensatz zu § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG nicht ausdrücklich vorgesehen ist - im Bestätigungsbeschluss darauf hinweisen muss, ob der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, wenn sein Eigentumserwerb nach einem Grundverkehrsgesetz davon abhängt (so auch Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] § 182 Rz 8); dies trifft hier aber im Hinblick auf § 4 in Verbindung mit § 5 Abs 1 Z 1 lit a Tir GVG zu.Zu 1.3. wurde jedoch bereits dargelegt, dass die Parteien im Revisionsrekursverfahren die Auffassung des Rekursgerichts teilen, bei der verfahrensgegenständlichen „Amtsbestätigung" des Erstgerichts handle es sich tatsächlich um einen Bestätigungsbeschluss gemäß Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG. Ebenso wenig greifen sie die Auffassung der Vorinstanzen an, dass das Gericht (auch) nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG - obwohl dies dort im Gegensatz zu Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG nicht ausdrücklich vorgesehen ist - im Bestätigungsbeschluss darauf hinweisen muss, ob der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, wenn sein Eigentumserwerb nach einem Grundverkehrsgesetz davon abhängt (so auch Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] Paragraph 182, Rz 8); dies trifft hier aber im Hinblick auf Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Tir GVG zu.
4. Der Vermächtnisnehmer meint in seinem Revisionsrekurs, der sich weitestgehend mit der Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses auseinandersetzt, lediglich, der Erbe habe - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - der Ausstellung der „Amtsbestätigung" gemäß § 182 Abs 3 AußStrG zugestimmt. Dies ist allerdings insoferne aktenwidrig, als dem Protokoll über die Tagsatzung vor dem Gerichtskommissär vom 11. 1. 2006 nur ein diesbezüglicher Antrag des Vermächtnisnehmers zu entnehmen ist, nicht aber die nunmehr in § 182 Abs 3 AußStrG - dies im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl die Nachweise bei Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen² [1984] § 178 E 4) - ausdrücklich verlangte Zustimmung des Erben; allein aus der Unterfertigung des Protokolls kann eine solche Zustimmung jedenfalls nicht geschlossen werden. Damit war aber auch die Rechtsmittellegitimation des Erben, die im Revisionsrekurs angezweifelt wird, gegeben.4. Der Vermächtnisnehmer meint in seinem Revisionsrekurs, der sich weitestgehend mit der Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses auseinandersetzt, lediglich, der Erbe habe - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - der Ausstellung der „Amtsbestätigung" gemäß Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG zugestimmt. Dies ist allerdings insoferne aktenwidrig, als dem Protokoll über die Tagsatzung vor dem Gerichtskommissär vom 11. 1. 2006 nur ein diesbezüglicher Antrag des Vermächtnisnehmers zu entnehmen ist, nicht aber die nunmehr in Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG - dies im Gegensatz zur früheren Rechtslage vergleiche die Nachweise bei Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen² [1984] Paragraph 178, E 4) - ausdrücklich verlangte Zustimmung des Erben; allein aus der Unterfertigung des Protokolls kann eine solche Zustimmung jedenfalls nicht geschlossen werden. Damit war aber auch die Rechtsmittellegitimation des Erben, die im Revisionsrekurs angezweifelt wird, gegeben.
5. Dass schließlich die „Amtsbestätigung" des Erstgerichts - neben der Anführung einer unrichtigen Einlagenzahl - auch inhaltlich deshalb unrichtig gewesen ist, weil der Vermächtnisnehmer als Schwager des Erblassers tatsächlich nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, wird im Revisionsrekurs nicht einmal aufgegriffen.
6. Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Erben Folge gegeben und die bekämpfte „Amtsbestätigung" ersatzlos aufgehoben. Es hat dabei allerdings übersehen, dass - wie zu 4. erwähnt - der Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren einen ausdrücklichen Antrag auf Ausstellung einer „Amtsbestätigung" zur Verbücherung der Legate gestellt hat. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 182 Abs 3 AußStrG - dass der Erbe seine Zustimmung nicht erteilt, lässt sich seinem Verhalten im Rechtsmittelverfahren entnehmen (s Rekurs und Revisionsrekursbeantwortung) - wäre somit die Amtsbestätigung nicht ersatzlos aufzuheben, sondern vielmehr der Antrag des Vermächtnisnehmers abzuweisen gewesen. Darauf war im Rahmen einer Maßgabebestätigung der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts Bedacht zu nehmen. Sollte der Vermächtnisnehmer nach wie vor (vgl allerdings die Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach die von ihm angestrebten grundbücherlichen Eintragungen ohnehin bereits aufgrund verwaltungsbehördlicher Akte ermöglicht worden sein dürften) eine derartige Bestätigung anstreben, bliebe ihm nur der ordentliche Rechtsweg (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 182 Rz 6; Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] § 182 Rz 9).6. Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Erben Folge gegeben und die bekämpfte „Amtsbestätigung" ersatzlos aufgehoben. Es hat dabei allerdings übersehen, dass - wie zu 4. erwähnt - der Vermächtnisnehmer im Verlassenschaftsverfahren einen ausdrücklichen Antrag auf Ausstellung einer „Amtsbestätigung" zur Verbücherung der Legate gestellt hat. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG - dass der Erbe seine Zustimmung nicht erteilt, lässt sich seinem Verhalten im Rechtsmittelverfahren entnehmen (s Rekurs und Revisionsrekursbeantwortung) - wäre somit die Amtsbestätigung nicht ersatzlos aufzuheben, sondern vielmehr der Antrag des Vermächtnisnehmers abzuweisen gewesen. Darauf war im Rahmen einer Maßgabebestätigung der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts Bedacht zu nehmen. Sollte der Vermächtnisnehmer nach wie vor vergleiche allerdings die Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach die von ihm angestrebten grundbücherlichen Eintragungen ohnehin bereits aufgrund verwaltungsbehördlicher Akte ermöglicht worden sein dürften) eine derartige Bestätigung anstreben, bliebe ihm nur der ordentliche Rechtsweg (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 182, Rz 6; Bittner in Rechberger, AußStrG [2006] Paragraph 182, Rz 9).
7. Nach § 185 AußStrG findet - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten statt.7. Nach Paragraph 185, AußStrG findet - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten statt.