Beide Streitteile haben gegen diese Entscheidung eine jeweils von der Gegenseite beantwortete Revision erhoben. Nur die Revision des Beklagten ist zulässig, weil sie eine Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht aufzeigt; sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
1. Revision des Beklagten
Die gegen den „gesamten Umfang” der zweitinstanzlichen Entscheidung (offenbar gemeint aber: den klagsstattgebenden Teil) gerichtete Revision tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die klagsgegenständliche Behauptung sei unwahr. Weder könne aus dem Sachverhalt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Rechtsvorgängerin des Beklagten und der Stadtgemeinde abgeleitet werden, noch könne ein solcher Vertrag ohne jede Publizität dinglich gegen den nachfolgenden Liegenschaftseigentümer wirken.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts nicht berufen (RIS-Justiz RS0113455 [T3]), sodass die Auslegung verwaltungsrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen kann, solange den Vorinstanzen dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist.Der Oberste Gerichtshof ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts nicht berufen (RIS-Justiz RS0113455 [T3]), sodass die Auslegung verwaltungsrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen kann, solange den Vorinstanzen dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist.
In der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wird die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Frage der Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge nicht in Zweifel gezogen, wenn der Inhalt im Gesetz determiniert ist und im Streitfall eine Erledigung durch anfechtbaren Bescheid zu erfolgen hat (vgl VfSlg 17.101, 9.226; vgl auch Eberhard, Der verwaltungsrechtliche Vertrag - Kritische Überlegungen zu einem rechtlichen Phänomen, JAP 2002/2003, 205). Ob ein verwaltungsrechtlicher Vertrag auch konkludent, insbesondere nur durch widerspruchslose Duldung faktischen Verwaltungshandelns nach der NÖ BauO bzw der StVO zu Stande kommen kann und ob ihm unter diesen Umständen wie einem Bescheid dingliche Wirkung zukommen könnte, ist grundsätzlich keine in die Leitentscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs fallende Rechtsfrage.In der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wird die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Frage der Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge nicht in Zweifel gezogen, wenn der Inhalt im Gesetz determiniert ist und im Streitfall eine Erledigung durch anfechtbaren Bescheid zu erfolgen hat vergleiche VfSlg 17.101, 9.226; vergleiche auch Eberhard, Der verwaltungsrechtliche Vertrag - Kritische Überlegungen zu einem rechtlichen Phänomen, JAP 2002 aus 2003,, 205). Ob ein verwaltungsrechtlicher Vertrag auch konkludent, insbesondere nur durch widerspruchslose Duldung faktischen Verwaltungshandelns nach der NÖ BauO bzw der StVO zu Stande kommen kann und ob ihm unter diesen Umständen wie einem Bescheid dingliche Wirkung zukommen könnte, ist grundsätzlich keine in die Leitentscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs fallende Rechtsfrage.
Im vorliegenden Verfahren kommt dieser Frage aber auch keine streitentscheidende Bedeutung zu, weil der im Jahr 1966 - allenfalls - auf subordinationsvertraglicher Grundlage gesetzte Lichtmast über eigene Veranlassung der Behörde dauerhaft wieder entfernt wurde. Zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beklagten und noch mehr als ein Jahr danach war auf dem Grundstück kein Lichtmast vorhanden. Bei diesem Sachverhalt stellt sich nicht mehr die Frage, ob der Beklagte als Eigentumsnachfolger, so wie im Fall der Erlassung eines nach § 9 NÖ BauO dinglich wirkenden Bescheids, zur weiteren Duldung des 1966 rechtmäßig errichteten Lichtmasts verpflichtet gewesen wäre, sondern ob die Rechtsgrundlagen für eine Neuerrichtung bestanden haben.Im vorliegenden Verfahren kommt dieser Frage aber auch keine streitentscheidende Bedeutung zu, weil der im Jahr 1966 - allenfalls - auf subordinationsvertraglicher Grundlage gesetzte Lichtmast über eigene Veranlassung der Behörde dauerhaft wieder entfernt wurde. Zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beklagten und noch mehr als ein Jahr danach war auf dem Grundstück kein Lichtmast vorhanden. Bei diesem Sachverhalt stellt sich nicht mehr die Frage, ob der Beklagte als Eigentumsnachfolger, so wie im Fall der Erlassung eines nach Paragraph 9, NÖ BauO dinglich wirkenden Bescheids, zur weiteren Duldung des 1966 rechtmäßig errichteten Lichtmasts verpflichtet gewesen wäre, sondern ob die Rechtsgrundlagen für eine Neuerrichtung bestanden haben.
Nach § 31 Abs 8 NÖ BauO 1996 ist der Eigentümer mindestens vier Wochen vor der Aufstellung oder Anbringung von Teilen der öffentlichen Straßenbeleuchtung auf seinem Grundstück zu verständigen. Er hat die Inanspruchnahme seines Eigentums zu diesem Zweck zu dulden, sofern die Benützung des Grundstücks und des Bauwerks nicht beeinträchtigt werden. Wird die Inanspruchnahme des fremden Eigentums verweigert, hat die Baubehörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen (§ 31 Abs 9 iVm § 7 Abs 6 NÖ BauO).Nach Paragraph 31, Absatz 8, NÖ BauO 1996 ist der Eigentümer mindestens vier Wochen vor der Aufstellung oder Anbringung von Teilen der öffentlichen Straßenbeleuchtung auf seinem Grundstück zu verständigen. Er hat die Inanspruchnahme seines Eigentums zu diesem Zweck zu dulden, sofern die Benützung des Grundstücks und des Bauwerks nicht beeinträchtigt werden. Wird die Inanspruchnahme des fremden Eigentums verweigert, hat die Baubehörde über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen (Paragraph 31, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO).
Nach den Feststellungen hat der Kläger das nach § 31 Abs 8 NÖ BauO vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt. Weder wurde dem Beklagten vor der Aufstellung des Lichtmasts durch die vorgeschriebene Verständigung rechtliches Gehör verschafft, noch hat der Kläger als Baubehörde erster Instanz nach Bekanntwerden des fehlenden Einverständnisses des Grundeigentümers einen anfechtbaren Bescheid erlassen, der es dem Beklagten ermöglicht hätte, einer Duldungspflicht entgegenstehende Gründe im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.Nach den Feststellungen hat der Kläger das nach Paragraph 31, Absatz 8, NÖ BauO vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt. Weder wurde dem Beklagten vor der Aufstellung des Lichtmasts durch die vorgeschriebene Verständigung rechtliches Gehör verschafft, noch hat der Kläger als Baubehörde erster Instanz nach Bekanntwerden des fehlenden Einverständnisses des Grundeigentümers einen anfechtbaren Bescheid erlassen, der es dem Beklagten ermöglicht hätte, einer Duldungspflicht entgegenstehende Gründe im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.
Insbesondere haben sich seit der Entfernung des alten Lichtmasts nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht nur die Eigentumsverhältnisse geändert, sondern auch die Grenzen des Grundstücks und die Art seiner Nutzung. Diesen Umständen kommt insofern Relevanz zu, als sowohl eine Beeinträchtigung der geänderten Benützung (§ 31 Abs 8 NÖ BauO), als auch die technische Möglichkeit der Errichtung des Lichtmasts auf öffentlichem Gut (§ 7 Abs 6 NÖ BauO; § 33 Abs 1 StVO) eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Beklagten ausschließen würden. Umstände für die Annahme einer Gefahr im Verzug, die der Baubehörde gemäß § 7 Abs 6 NÖ BauO Sofortmaßnahmen erlaubt hätte, sind nicht hervorgekommen.Insbesondere haben sich seit der Entfernung des alten Lichtmasts nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht nur die Eigentumsverhältnisse geändert, sondern auch die Grenzen des Grundstücks und die Art seiner Nutzung. Diesen Umständen kommt insofern Relevanz zu, als sowohl eine Beeinträchtigung der geänderten Benützung (Paragraph 31, Absatz 8, NÖ BauO), als auch die technische Möglichkeit der Errichtung des Lichtmasts auf öffentlichem Gut (Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO; Paragraph 33, Absatz eins, StVO) eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Beklagten ausschließen würden. Umstände für die Annahme einer Gefahr im Verzug, die der Baubehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 6, NÖ BauO Sofortmaßnahmen erlaubt hätte, sind nicht hervorgekommen.
Vor diesem Hintergrund bedarf die Beurteilung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit der Korrektur. Der Anspruch auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung nach § 1330 Abs 2 ABGB besteht, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Als „Tatsachen“ iSd § 1330 Abs 2 ABGB gelten Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt. „Unwahr“ ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl 6 Ob 96/04t; 6 Ob 244/09i). Vor diesem Hintergrund bedarf die Beurteilung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit der Korrektur. Der Anspruch auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB besteht, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Als „Tatsachen“ iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gelten Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt. „Unwahr“ ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt vergleiche 6 Ob 96/04t; 6 Ob 244/09i).
Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage können sowohl Tatsachenbehauptungen, als auch reine Werturteile sein. Je weniger die zu beurteilende Rechtsfolgenbehauptung nicht einfach aus dem Gesetz abzulesen ist, sondern auf einem Vorgang der persönlichen Erkenntnisgewinnung beruht, je eingehender die Grundlagen dieses Erkenntnisprozesses dargestellt werden, und je deutlicher zum Ausdruck kommt, dass eine subjektive Überzeugung im geistigen Meinungsstreit vertreten wird, umso eher wird ein reines Werturteil vorliegen (4 Ob 138/99v, SZ 72/118 - Inkassobüro; 4 Ob 55/00t -„Standesvergehen höchsten Ranges”).
Die hier relevante Behauptung, der Kläger habe „ohne Rechtsgrundlage” einen Lichtmast auf dem Grundstück des Beklagten errichtet, ist völlig allgemein gehalten. Schon ihre unübersehbar laienhafte Formulierung und die Präsentation auf einer selbst gebastelten Tafel lassen für unbefangene Durchschnittsleser keinen Zweifel darüber offen, dass hier keine juristisch fundierte Tatsachenbehauptung erhoben wird, sondern der Schreiber einfach seiner Empörung über eine subjektiv als ungerecht empfundene Behandlung Luft machen wollte (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1330 Rz 8). Diese Wertung des Beklagten ist auch, berücksichtigt man die vom Kläger als Bürgermeister und Baubehörde erster Instanz unterlassenen Verfahrensschritte, sachlich zumindest nicht unvertretbar. Gerade gegenüber einem politischen Amtsträger stellt die Verbreitung einer solchen Behauptung in der lokalen Öffentlichkeit eine im Rahmen des Rechts auf Meinungsfreiheit zu duldende Kritik dar (vgl Reischauer aaO Rz 17).Die hier relevante Behauptung, der Kläger habe „ohne Rechtsgrundlage” einen Lichtmast auf dem Grundstück des Beklagten errichtet, ist völlig allgemein gehalten. Schon ihre unübersehbar laienhafte Formulierung und die Präsentation auf einer selbst gebastelten Tafel lassen für unbefangene Durchschnittsleser keinen Zweifel darüber offen, dass hier keine juristisch fundierte Tatsachenbehauptung erhoben wird, sondern der Schreiber einfach seiner Empörung über eine subjektiv als ungerecht empfundene Behandlung Luft machen wollte (Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1330, Rz 8). Diese Wertung des Beklagten ist auch, berücksichtigt man die vom Kläger als Bürgermeister und Baubehörde erster Instanz unterlassenen Verfahrensschritte, sachlich zumindest nicht unvertretbar. Gerade gegenüber einem politischen Amtsträger stellt die Verbreitung einer solchen Behauptung in der lokalen Öffentlichkeit eine im Rahmen des Rechts auf Meinungsfreiheit zu duldende Kritik dar vergleiche Reischauer aaO Rz 17).
Die Revisionsausführungen des Beklagten enthalten zwar keine Argumente gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die inkriminierte Äußerung sei auch als ehrverletzend iSd § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizieren; im Rahmen der Behandlung einer zulässigen Revision hat der erkennende Senat jedoch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts in jeder Hinsicht zu überprüfen.Die Revisionsausführungen des Beklagten enthalten zwar keine Argumente gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die inkriminierte Äußerung sei auch als ehrverletzend iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB zu qualifizieren; im Rahmen der Behandlung einer zulässigen Revision hat der erkennende Senat jedoch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts in jeder Hinsicht zu überprüfen.
Mit seiner Begründung, der Beklagte habe das Verhalten des Klägers durch den Vergleich mit „Zwangsenteignungen vor 1945” in die Nähe nationalsozialistischer Willkürherrschaft gerückt, übergeht das Berufungsgericht, dass der Kläger ein Verbot gerade dieses Vergleichs gar nicht begehrt hat, weshalb ihm auch eine vollinhaltliche Klagsstattgebung dagegen keine Abhilfe schaffen könnte. In der allein streitgegenständlichen Behauptung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts - ein Vorwurf, der praktisch in jedem Rechtsmittelverfahren erhoben wird - kann aber keine Ehrverletzung erblickt werden.
2. Zur Revision des Klägers
Der Kläger bekämpft den abweisenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung mit der wesentlichen Begründung, dem Beklagten sei subjektiv als Verschulden anzurechnen, die Handlungsweise des Klägers mit „Zwangsenteignungen vor 1945” verglichen zu haben. Die Unvertretbarkeit dieser Gleichstellung habe dem Kläger jedenfalls bewusst sein müssen. Bei Begehung einer Ehrenbeleidigung in der breiten Öffentlichkeit bestehe entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ein verschuldensunabhängiger Widerrufsanspruch.
Auf den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts geht der Kläger nicht weiter ein, seine Ausführungen zeigen aber auch sonst keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.Auf den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts geht der Kläger nicht weiter ein, seine Ausführungen zeigen aber auch sonst keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
Zum Wahrheitskern der vom Beklagten erhobenen Behauptung eines mangelhaften Verwaltungsverfahrens und ihrer mangelnden Eignung, für sich allein die persönliche Ehre des Klägers zu verletzen, ist auf die Erledigung der Revision des Beklagten zu verweisen. Ein Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB setzt aber zunächst die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen voraus. Der Kläger übersieht bei seiner weiteren Argumentation auch, dass der vom Beklagten gezogene Vergleich der Aufstellung des Lichtmasts mit „Zwangsenteignungen vor 1945” mangels Formulierung eines auf sein Verbot gerichteten Klagebegehrens nicht streitgegenständlich ist. Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt im Übrigen auch so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (6 Ob 123/08v; 6 Ob 50/09k). Zum Wahrheitskern der vom Beklagten erhobenen Behauptung eines mangelhaften Verwaltungsverfahrens und ihrer mangelnden Eignung, für sich allein die persönliche Ehre des Klägers zu verletzen, ist auf die Erledigung der Revision des Beklagten zu verweisen. Ein Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB setzt aber zunächst die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen voraus. Der Kläger übersieht bei seiner weiteren Argumentation auch, dass der vom Beklagten gezogene Vergleich der Aufstellung des Lichtmasts mit „Zwangsenteignungen vor 1945” mangels Formulierung eines auf sein Verbot gerichteten Klagebegehrens nicht streitgegenständlich ist. Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt im Übrigen auch so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (6 Ob 123/08v; 6 Ob 50/09k).
Nur der Revision des Beklagten war somit Folge zu geben und das klagsabweisende Ersturteil wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung des Beklagten, der auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers nicht hingewiesen hat und dessen Ausführungen sich in einem unzulässigen Verweis auf seine Revisionsschrift erschöpfen, gebührt mangels zweckentsprechender Rechtsverfolgung kein Kostenersatz (RIS-Justiz RS0043616; RS0007029). Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Für die Revisionsbeantwortung des Beklagten, der auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers nicht hingewiesen hat und dessen Ausführungen sich in einem unzulässigen Verweis auf seine Revisionsschrift erschöpfen, gebührt mangels zweckentsprechender Rechtsverfolgung kein Kostenersatz (RIS-Justiz RS0043616; RS0007029).