Die vom Kläger beantwortete Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Die Revision ist auch berechtigt.
1. Die Entschädigungsansprüche nach §§ 6 ff MedienG und nach § 1330 ABGB sind nach der Rechtsprechung unterschiedlicher Rechtsnatur. Die abweichende Beurteilung der beiden Ansprüche in zwei verschiedenen Verfahren durch verschiedene Spruchkörper desselben Gerichts begründet daher noch keine uneinheitliche Rechtsprechung iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0116241 [T2]). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der Oberste Gerichtshof aber nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), sondern sind auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinzubeziehen (RIS-Justiz RS0042392).1. Die Entschädigungsansprüche nach Paragraphen 6, ff MedienG und nach Paragraph 1330, ABGB sind nach der Rechtsprechung unterschiedlicher Rechtsnatur. Die abweichende Beurteilung der beiden Ansprüche in zwei verschiedenen Verfahren durch verschiedene Spruchkörper desselben Gerichts begründet daher noch keine uneinheitliche Rechtsprechung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0116241 [T2]). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der Oberste Gerichtshof aber nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), sondern sind auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinzubeziehen (RIS-Justiz RS0042392).
Die Revisionswerberin stützt ihre Rechtsausführungen insbesondere auf das Argument, das Berufungsgericht sei in seiner Beurteilung von der jüngeren, an den Grundsätzen der Rechtsprechung des EGMR orientierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu § 1330 ABGB im Bereich der politischen Auseinandersetzung abgewichen. Damit zeigt die Beklagte im Ergebnis auch zutreffend einen Revisionsgrund iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Die Revisionswerberin stützt ihre Rechtsausführungen insbesondere auf das Argument, das Berufungsgericht sei in seiner Beurteilung von der jüngeren, an den Grundsätzen der Rechtsprechung des EGMR orientierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 1330, ABGB im Bereich der politischen Auseinandersetzung abgewichen. Damit zeigt die Beklagte im Ergebnis auch zutreffend einen Revisionsgrund iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
2. Die streitgegenständliche Äußerung war Teil einer Medienberichterstattung im Zusammenhang mit einem aktuellen politischen Ereignis von (zumindest lokal) erheblichem öffentlichen Interesse.
Den Medien kommt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle zu (vgl EGMR Scharsach und News Verlagsgesellschaft, Nr 39394/98, Rz 30). Der Gerichtshof prüft aufgrund des Art 10 Abs 2 MRK, ob der vorgenommene Eingriff des Staates in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig oder doch verhältnismäßig ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht (Reischauer in Rummel3, § 1330 Rz 39 mwN). Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses besteht dabei nach der ständigen Rechtsprechung nur ein sehr enger Ermessensspielraum (vgl EGMR Pfeifer, Nr 12556/03; Lingens, MR 1986, H 4, 11 = EuGRZ 1986, 424). Die Medienfreiheit bietet der Öffentlichkeit eines der besten Mittel, eine Meinung über die Ideen und Einstellungen politischer Führer festzustellen und zu bilden (EGMR MR 1986, H 4, 12 = EuGRZ 1986, 424 zur Pressefreiheit), zumal die Freiheit der politischen Debatte das eigentliche Kernstück des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft ist (EGMR MR 1986, H 4, 12; 6 Ob 24/95; 6 Ob 138/01i [Herzstück der Konvention]; Reischauer aaO). Ob eine politische Äußerung nach Art 10 EMRK gerechtfertigt erscheint, ist zusammengefasst an der politischen Bedeutung der Stellungnahme, am Gewicht des Anlassfalls, an der Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen (6 Ob 83/04f; Harrer in Schwimann ABGB³ VI, § 1330 Rz 48).Den Medien kommt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle zu vergleiche EGMR Scharsach und News Verlagsgesellschaft, Nr 39394/98, Rz 30). Der Gerichtshof prüft aufgrund des Artikel 10, Absatz 2, MRK, ob der vorgenommene Eingriff des Staates in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig oder doch verhältnismäßig ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht (Reischauer in Rummel3, Paragraph 1330, Rz 39 mwN). Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses besteht dabei nach der ständigen Rechtsprechung nur ein sehr enger Ermessensspielraum vergleiche EGMR Pfeifer, Nr 12556/03; Lingens, MR 1986, H 4, 11 = EuGRZ 1986, 424). Die Medienfreiheit bietet der Öffentlichkeit eines der besten Mittel, eine Meinung über die Ideen und Einstellungen politischer Führer festzustellen und zu bilden (EGMR MR 1986, H 4, 12 = EuGRZ 1986, 424 zur Pressefreiheit), zumal die Freiheit der politischen Debatte das eigentliche Kernstück des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft ist (EGMR MR 1986, H 4, 12; 6 Ob 24/95; 6 Ob 138/01i [Herzstück der Konvention]; Reischauer aaO). Ob eine politische Äußerung nach Artikel 10, EMRK gerechtfertigt erscheint, ist zusammengefasst an der politischen Bedeutung der Stellungnahme, am Gewicht des Anlassfalls, an der Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen (6 Ob 83/04f; Harrer in Schwimann ABGB³ römisch sechs, Paragraph 1330, Rz 48).
Vor diesem Hintergrund muss eine Interessenabwägung regelmäßig schon dann zu Gunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen (6 Ob 266/06w; 6 Ob 248/08a). Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall zu beachten.
3. Der übereinstimmenden Beurteilung der gegenständlichen Berichterstattung durch die Vorinstanzen als nicht ehrverletzend iSd § 1330 Abs 1 ABGB ist nicht entgegenzutreten. Der Kläger zeigt in seiner Revisionsbeantwortung keine neuen, bisher nicht erörterten Aspekte auf, die zu einer anderen Betrachtung führen könnten.3. Der übereinstimmenden Beurteilung der gegenständlichen Berichterstattung durch die Vorinstanzen als nicht ehrverletzend iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist nicht entgegenzutreten. Der Kläger zeigt in seiner Revisionsbeantwortung keine neuen, bisher nicht erörterten Aspekte auf, die zu einer anderen Betrachtung führen könnten.
4. Es verbleibt daher nur eine Prüfung der inkriminierten Äußerungen unter den Gesichtspunkten des § 1330 Abs 2 ABGB, nämlich einer Verbreitung von Tatsachen, die den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit der Verbreiter kannte oder kennen musste. Das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt die Verbreitung unwahrer Tatsachen nicht (RIS-Justiz RS0107915; RS0032301).4. Es verbleibt daher nur eine Prüfung der inkriminierten Äußerungen unter den Gesichtspunkten des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, nämlich einer Verbreitung von Tatsachen, die den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit der Verbreiter kannte oder kennen musste. Das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt die Verbreitung unwahrer Tatsachen nicht (RIS-Justiz RS0107915; RS0032301).
4.1. „Tatsachen“ iSd § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt. „Unwahr“ ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl 6 Ob 96/04t).4.1. „Tatsachen“ iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt. „Unwahr“ ist eine Äußerung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt vergleiche 6 Ob 96/04t).
Im Unterschied zu Tatsachen werden Werturteile erst aufgrund einer Denktätigkeit aus einer Tatsachengrundlage gewonnen und geben die rein persönliche Meinung des Erklärenden wieder. Durch ein Werturteil wird der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nur dann verwirklicht, wenn es seinerseits auf konkret dargestellte unwahre Tatsachen gegründet wurde (RIS-Justiz RS0032212, insb [T1], [T8]).Im Unterschied zu Tatsachen werden Werturteile erst aufgrund einer Denktätigkeit aus einer Tatsachengrundlage gewonnen und geben die rein persönliche Meinung des Erklärenden wieder. Durch ein Werturteil wird der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nur dann verwirklicht, wenn es seinerseits auf konkret dargestellte unwahre Tatsachen gegründet wurde (RIS-Justiz RS0032212, insb [T1], [T8]).
4.2. Unter den Begriff der Verbreitung von Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB fallen nach der Rechtsprechung auch bloße Verdächtigungen, weil die Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (RIS-Justiz RS0031816).4.2. Unter den Begriff der Verbreitung von Tatsachen iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fallen nach der Rechtsprechung auch bloße Verdächtigungen, weil die Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre (RIS-Justiz RS0031816).
Ein solcher Umgehungstatbestand liegt aber nicht vor, wenn in einem Medienartikel klar und vollständig offengelegt wird, auf welchem konkreten wahren Tatsachenkern ein geäußerter Verdacht beruht. Eine logisch überprüfbare Schlussfolgerung, die von den Erklärungsempfängern an Hand der offengelegten Tatsachengrundlage nachvollzogen und abgewogen werden kann, ist als bloß wertende Äußerung zu qualifizieren (6 Ob 96/04t).
Welcher Bedeutungsinhalt letztlich einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines reinen Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt (4 Ob 6/93 mwN; 4 Ob 228/03p; RIS-Justiz RS0079395 [T3]).
5. Kernaussage der streitgegenständlichen Mitteilung ist keine Tatsachenbehauptung im engeren Sinn, sondern der Ausspruch eines Verdachts, wobei aber im Artikel offen gelegt wird, auf welchen bestimmten Tatsachen und bloßen Schlussfolgerungen die Verdachtslage beruht.
Zum überwiegenden Teil handelt es sich um objektiv nachprüfbare Tatsachen (das Auszählungsergebnis, die Anzahl der Abgeordneten jeder Partei, das freiwillig offen gelegte Wahlverhalten eines Teils der Abgeordneten, die Behauptung eines weiteren Abgeordneten, die notorische Führungsposition des Klägers innerhalb seiner Partei), deren Wahrheit im Verfahren unstrittig ist. Selbst für den eher flüchtigen Leser besteht auf dieser Grundlage aber kein Zweifel, dass die Formulierung, der Kläger komme „ins Spiel“ (womit offen bleibt, ob als abtrünniger Wähler oder als Anstifter), überhaupt keine eindeutige Schuldzuweisung darstellen kann, sondern nur auf eine von mehreren Varianten hinweist. Für die Adressaten der Mitteilung ist nämlich völlig offenkundig, dass die Verdachtsdichte einerseits von der Glaubwürdigkeit der Beteuerung des Mandatars der ***** abhängt, andererseits selbst bei deren Bejahung auch noch 14 andere Abgeordnete der klägerischen Partei als „Verräter“ in Frage kommen.
Bei der inkriminierten Äußerung handelt es sich also nicht um eine (bloß in Verdachtsform verbrämte) Tatsachenbehauptung, sondern eine auf wahren, offengelegten Tatsachen beruhende wertende Aussage. Die subjektive - und auch eindeutig als solche erkennnbare - Meinung des Verfassers, dem Kläger sei das abtrünnige Wahlverhalten aufgrund innerparteilicher Interessen, aufgrund seiner Machtstellung und seiner Persönlichkeit von allen Abgeordneten seiner Partei am ehesten zuzutrauen, stellt jedenfalls eine im politischen Diskurs von der Meinungsfreiheit gemäß Art 10 EMRK gedeckte Aussage dar.Bei der inkriminierten Äußerung handelt es sich also nicht um eine (bloß in Verdachtsform verbrämte) Tatsachenbehauptung, sondern eine auf wahren, offengelegten Tatsachen beruhende wertende Aussage. Die subjektive - und auch eindeutig als solche erkennnbare - Meinung des Verfassers, dem Kläger sei das abtrünnige Wahlverhalten aufgrund innerparteilicher Interessen, aufgrund seiner Machtstellung und seiner Persönlichkeit von allen Abgeordneten seiner Partei am ehesten zuzutrauen, stellt jedenfalls eine im politischen Diskurs von der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 10, EMRK gedeckte Aussage dar.
In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch iVm § 50 Abs 1 ZPO.In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auch in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.