Die ordentliche Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Das Berufungsgericht hat die im zweiten Rechtsgang vorgenommene Qualifikation der Äußerung durch das Erstgericht als ehrenbeleidigend und kreditschädigend iSd § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB gebilligt. Die Äußerung lasse sich auf einen auf den Wahrheitsgehalt überprüfbaren Tatsachenkern zurückführen und stelle damit eine Tatsachenbehauptung dar. Die Behauptung, die Klägerin habe betroffene Arbeiter im Stich gelassen, stelle eine Ehrenbeleidigung dar, die zugleich auch eine Tatsachenbehauptung beinhalte.1. Das Berufungsgericht hat die im zweiten Rechtsgang vorgenommene Qualifikation der Äußerung durch das Erstgericht als ehrenbeleidigend und kreditschädigend iSd Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB gebilligt. Die Äußerung lasse sich auf einen auf den Wahrheitsgehalt überprüfbaren Tatsachenkern zurückführen und stelle damit eine Tatsachenbehauptung dar. Die Behauptung, die Klägerin habe betroffene Arbeiter im Stich gelassen, stelle eine Ehrenbeleidigung dar, die zugleich auch eine Tatsachenbehauptung beinhalte.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RIS-Justiz RS0115084). Ob ein Ausdruck den Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden (RIS-Justiz RS0031857). Unter „Tatsachen“ sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt zu verstehen (RIS-Justiz RS0032212). Darin liegt der Unterschied gegenüber bloßen Werturteilen, die erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben (SZ 11/39; 6 Ob 147/73; RIS-Justiz RS0032212 [T1]). Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden (SZ 46/114 uva; RIS-Justiz RS0032212 [T1]).2.1. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RIS-Justiz RS0115084). Ob ein Ausdruck den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden (RIS-Justiz RS0031857). Unter „Tatsachen“ sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt zu verstehen (RIS-Justiz RS0032212). Darin liegt der Unterschied gegenüber bloßen Werturteilen, die erst aufgrund einer Denktätigkeit gewonnen werden können und die eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben (SZ 11/39; 6 Ob 147/73; RIS-Justiz RS0032212 [T1]). Es ist demnach entscheidend, ob die Unrichtigkeit der in Frage kommenden Behauptungen bewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung des Erklärenden (SZ 46/114 uva; RIS-Justiz RS0032212 [T1]).
2.2. Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, das sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (6 Ob 295/03f). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder bei Werturteilen, die auf einer unwahren Tatsachenbehauptung basieren, gibt es kein Recht auf freie Meinungsäußerung (RIS-Justiz RS0107915).
2.3. Ein und dieselbe Äußerung kann je nach ihrem Zusammenhang unter den Begriff der Tatsachenbehauptung oder den des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung vom Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird (RIS-Justiz RS0031815).
3.1. Diese einfachgesetzlichen Vorgaben sind jedoch im Lichte der Anforderungen der EMRK auszulegen. Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Nach Art 10 Abs 2 MRK sind Einschränkungen dieses Rechts nur in dem Maße zulässig, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Diese Ausnahmen müssen jedoch eng ausgelegt und die Notwendigkeit jeglicher Einschränkungen muss überzeugend begründet werden (vgl EGMR 25. 1. 1999, Nr 23118/93, Nilsen und Johnsen Z 43). Der Begriff der Unentbehrlichkeit iSd Art 10 Abs 2 MRK erfordert daher ein „dringendes soziales Bedürfnis“ („pressing social need“; vgl etwa EGMR 8. 7. 1988, Nr 12/1984/84/131, Lingens Z 40, EuGRZ 1986, 428 = MR 1986, 11).3.1. Diese einfachgesetzlichen Vorgaben sind jedoch im Lichte der Anforderungen der EMRK auszulegen. Nach Artikel 10, Absatz eins, MRK hat jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Nach Artikel 10, Absatz 2, MRK sind Einschränkungen dieses Rechts nur in dem Maße zulässig, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Diese Ausnahmen müssen jedoch eng ausgelegt und die Notwendigkeit jeglicher Einschränkungen muss überzeugend begründet werden vergleiche EGMR 25. 1. 1999, Nr 23118/93, Nilsen und Johnsen Ziffer 43,). Der Begriff der Unentbehrlichkeit iSd Artikel 10, Absatz 2, MRK erfordert daher ein „dringendes soziales Bedürfnis“ („pressing social need“; vergleiche etwa EGMR 8. 7. 1988, Nr 12/1984/84/131, Lingens Ziffer 40,, EuGRZ 1986, 428 = MR 1986, 11).
3.2. Die Freiheit der Meinungsäußerung bildet nach ständiger Rechtsprechung des EGMR eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundbedingungen für deren Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung jedes Individuums. Vorbehaltlich des Art 10 Abs 2 MRK ist sie nicht nur auf „Informationen“ oder „Ideen“ anwendbar, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies sind die Anforderungen an Pluralismus, Toleranz und Großzügigkeit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt (EGMR 7. 12. 1976, Nr 5493/72, Handyside Z 49). Dabei schützt Art 10 MRK nicht nur den Inhalt der Ideen und Nachrichten, sondern auch die Form, in der sie geäußert werden (EGMR 1. 7. 1997, Nr 47/1996/666/852, Oberschlick II Z 34, MR 1997, 196).3.2. Die Freiheit der Meinungsäußerung bildet nach ständiger Rechtsprechung des EGMR eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundbedingungen für deren Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung jedes Individuums. Vorbehaltlich des Artikel 10, Absatz 2, MRK ist sie nicht nur auf „Informationen“ oder „Ideen“ anwendbar, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Dies sind die Anforderungen an Pluralismus, Toleranz und Großzügigkeit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt (EGMR 7. 12. 1976, Nr 5493/72, Handyside Ziffer 49,). Dabei schützt Artikel 10, MRK nicht nur den Inhalt der Ideen und Nachrichten, sondern auch die Form, in der sie geäußert werden (EGMR 1. 7. 1997, Nr 47/1996/666/852, Oberschlick römisch zwei Ziffer 34,, MR 1997, 196).
3.3. Art 10 Abs 2 EMRK lässt wenig Raum für Einschränkungen gegenüber politischer Rede oder Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse (vgl EGMR 8. 7. 1999, Nr 26682/95, Sürek gegen Türkei, Z 61). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Freiheit der Meinungsäußerung zwar für jedermann von Bedeutung; in besonderem Maße gilt dies jedoch für gewählte Volksvertreter (vgl EGMR 23. 4. 1992, Nr 2/1991/254/325, Castells gegen Spanien, Z 42, ÖJZ 1992/35 [MRK]; 27. 2. 2001, Nr 26958/95, Jerusalem gegen Österreich, Z 36; EGMR 27. 4. 1995, Nr 5/1994/452/531-532, Piermont gegen Frankreich, Z 76, ÖJZ 1995/43 [MRK]; 11. 4. 2006, Nr 71343/01, Brasilier gegen Frankreich Z 42). Die Freiheit der politischen Debatte ist nach der Rechtsprechung des EGMR das eigentliche Kernstück des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft. Die Grenzen akzeptabler Kritik sind daher hinsichtlich eines Politikers dementsprechend breiter als hinsichtlich einer einzelnen Privatperson (EGMR Lingens aaO Z 42; 9. 6. 1998, Incal gegen Türkei Z 54; EGMR 11. 4. 2006, Nr 71343/01, Brasilier gegen Frankreich; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 279), wobei es freilich ungeachtet der Heftigkeit der politischen Auseinandersetzung legitim ist, auf ein Minimum an Mäßigung und Anstand zu achten (EGMR 24. 6. 2004, Nr 21279/02 und 36448/02, Lindon und Otchakovsky-Laurens gegen Frankreich, Z 57, MR 2007, 419).3.3. Artikel 10, Absatz 2, EMRK lässt wenig Raum für Einschränkungen gegenüber politischer Rede oder Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse vergleiche EGMR 8. 7. 1999, Nr 26682/95, Sürek gegen Türkei, Ziffer 61,). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Freiheit der Meinungsäußerung zwar für jedermann von Bedeutung; in besonderem Maße gilt dies jedoch für gewählte Volksvertreter vergleiche EGMR 23. 4. 1992, Nr 2/1991/254/325, Castells gegen Spanien, Ziffer 42,, ÖJZ 1992/35 [MRK]; 27. 2. 2001, Nr 26958/95, Jerusalem gegen Österreich, Ziffer 36,; EGMR 27. 4. 1995, Nr 5/1994/452/531-532, Piermont gegen Frankreich, Ziffer 76,, ÖJZ 1995/43 [MRK]; 11. 4. 2006, Nr 71343/01, Brasilier gegen Frankreich Ziffer 42,). Die Freiheit der politischen Debatte ist nach der Rechtsprechung des EGMR das eigentliche Kernstück des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft. Die Grenzen akzeptabler Kritik sind daher hinsichtlich eines Politikers dementsprechend breiter als hinsichtlich einer einzelnen Privatperson (EGMR Lingens aaO Ziffer 42,; 9. 6. 1998, Incal gegen Türkei Ziffer 54,; EGMR 11. 4. 2006, Nr 71343/01, Brasilier gegen Frankreich; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 279), wobei es freilich ungeachtet der Heftigkeit der politischen Auseinandersetzung legitim ist, auf ein Minimum an Mäßigung und Anstand zu achten (EGMR 24. 6. 2004, Nr 21279/02 und 36448/02, Lindon und Otchakovsky-Laurens gegen Frankreich, Ziffer 57,, MR 2007, 419).
4.1. Die gefestigte Rechtsprechung des EGMR unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Das Vorliegen von Tatsachen kann dargetan werden, während die Wahrheit von Werturteilen keinem Beweis zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil allerdings eine fließende, die im jeweiligen Einzelfall zu treffen ist. Dabei räumt der EGMR ausdrücklich ein, dass in vielen Fällen schwer zu entscheiden ist, ob eine bestimmte Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt (vgl EGMR 13. 11. 2003, Nr 39394/98, Scharsach und News gegen Österreich Z 39, MR 2003, 365).4.1. Die gefestigte Rechtsprechung des EGMR unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Das Vorliegen von Tatsachen kann dargetan werden, während die Wahrheit von Werturteilen keinem Beweis zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil allerdings eine fließende, die im jeweiligen Einzelfall zu treffen ist. Dabei räumt der EGMR ausdrücklich ein, dass in vielen Fällen schwer zu entscheiden ist, ob eine bestimmte Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt vergleiche EGMR 13. 11. 2003, Nr 39394/98, Scharsach und News gegen Österreich Ziffer 39,, MR 2003, 365).
4.2. Der Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil liegt nach der Rechtsprechung des EGMR letztlich im Grad des zu erbringenden Beweises („degree of factual proof which has to be established“; EGMR 20. 3. 2003, Krone Verlag GmbH & Co KG Mediaprint Zeitschriften Verlag GmbH & Co KG gegen Österreich; Scharsach und News gegen Österreich Z 39). Selbst wenn es sich um ein Werturteil handelt, kann dieses unverhältnismäßig sein, wenn eine ausreichende Tatsachengrundlage fehlt („absence of any factual basis“; EGMR 24. 2. 1997, Nr 7/1996/626/809, De Haes und Gijsels gegen Belgien, Z 47; Jerusalem gegen Österreich Z 43; 12. 7. 2001, Nr 29032/95, Feldek gegen Slowakei Z 76; EGMR 26. 2. 2002, Nr 28525/95, Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich Z 47). Auch Werturteile, die unnötigerweise in beleidigender Sprache geäußert werden, genießen keinen Schutz, wenn der Beschwerdeführer seine Kritik ohne weiteres auch ohne den Gebrauch der beleidigenden Äußerung äußern hätte können (vgl EGMR 27. 6. 2000, Nr 28871/95, Constantinescu gegen Rumänien Z 73 f; 6. 2. 2001, Nr 41205/98, Tammer gegen Estland Z 67). Dabei kann nach der Rechtsprechung des EGMR die Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen einem Werturteil und den es stützenden Fakten von Fall zu Fall entsprechend den besonderen Umständen variieren (Feldek Z 86). So hat der EGMR im Fall Oberschlick II (EGMR 1. 7. 1997, Nr 47/1996/666/852, Oberschlick gegen Österreich II, MR 1997, 196) die Bezeichnung eines Politikers als ‚Trottel’ als zulässiges Werturteil angesehen (vgl auch etwa Unabhängige Initiative Informationsvielfalt Z 43).4.2. Der Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil liegt nach der Rechtsprechung des EGMR letztlich im Grad des zu erbringenden Beweises („degree of factual proof which has to be established“; EGMR 20. 3. 2003, Krone Verlag GmbH & Co KG Mediaprint Zeitschriften Verlag GmbH & Co KG gegen Österreich; Scharsach und News gegen Österreich Ziffer 39,). Selbst wenn es sich um ein Werturteil handelt, kann dieses unverhältnismäßig sein, wenn eine ausreichende Tatsachengrundlage fehlt („absence of any factual basis“; EGMR 24. 2. 1997, Nr 7/1996/626/809, De Haes und Gijsels gegen Belgien, Ziffer 47,; Jerusalem gegen Österreich Ziffer 43,; 12. 7. 2001, Nr 29032/95, Feldek gegen Slowakei Ziffer 76,; EGMR 26. 2. 2002, Nr 28525/95, Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich Ziffer 47,). Auch Werturteile, die unnötigerweise in beleidigender Sprache geäußert werden, genießen keinen Schutz, wenn der Beschwerdeführer seine Kritik ohne weiteres auch ohne den Gebrauch der beleidigenden Äußerung äußern hätte können vergleiche EGMR 27. 6. 2000, Nr 28871/95, Constantinescu gegen Rumänien Ziffer 73, f; 6. 2. 2001, Nr 41205/98, Tammer gegen Estland Ziffer 67,). Dabei kann nach der Rechtsprechung des EGMR die Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen einem Werturteil und den es stützenden Fakten von Fall zu Fall entsprechend den besonderen Umständen variieren (Feldek Ziffer 86,). So hat der EGMR im Fall Oberschlick römisch zwei (EGMR 1. 7. 1997, Nr 47/1996/666/852, Oberschlick gegen Österreich römisch zwei, MR 1997, 196) die Bezeichnung eines Politikers als ‚Trottel’ als zulässiges Werturteil angesehen vergleiche auch etwa Unabhängige Initiative Informationsvielfalt Ziffer 43,).
5.1. Die inkriminierte Aussage ist nach der Rechtsprechung des EGMR in ihrem Zusammenhang und daher vor dem Hintergrund eines möglichen Verkaufs bzw der Schließung eines Werks der Kärntner Druckerei zu sehen. Art 10 Abs 2 MRK lässt wenig Raum für Einschränkungen gegenüber politischer Rede oder Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse (vgl nur Sürek v Türkei (No. 1) (GC), Nr 26682/95, Z 61). Im vorliegenden Fall betrifft die inkriminierte Äußerung zweifellos eine Frage des öffentlichen Interesses, geht es doch um die Zukunft eines Unternehmens und einer Vielzahl von Arbeitsplätzen. Die inkriminierten Äußerungen fielen zudem im Kontext einer politischen Debatte und richteten sich nicht gegen eine Einzelperson, sondern gegen eine politische Partei insgesamt.5.1. Die inkriminierte Aussage ist nach der Rechtsprechung des EGMR in ihrem Zusammenhang und daher vor dem Hintergrund eines möglichen Verkaufs bzw der Schließung eines Werks der Kärntner Druckerei zu sehen. Artikel 10, Absatz 2, MRK lässt wenig Raum für Einschränkungen gegenüber politischer Rede oder Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse vergleiche nur Sürek v Türkei (No. 1) (GC), Nr 26682/95, Ziffer 61,). Im vorliegenden Fall betrifft die inkriminierte Äußerung zweifellos eine Frage des öffentlichen Interesses, geht es doch um die Zukunft eines Unternehmens und einer Vielzahl von Arbeitsplätzen. Die inkriminierten Äußerungen fielen zudem im Kontext einer politischen Debatte und richteten sich nicht gegen eine Einzelperson, sondern gegen eine politische Partei insgesamt.
5.2. Nach der Rechtsprechung des EGMR unterscheiden sich die bei der Beurteilung von politischen Aktivitäten nach moralischen Gesichtspunkten angewendeten Maßstäbe von denen, die für die Feststellung eines strafrechtlichen Delikts erforderlich sind (Scharsach und News v Österreich Z 42). Würde man jede Äußerung in einer politischen Debatte gewissermaßen auf eine juristische „Goldwaage“ legen, könnte dies in Hinkunft Politiker davon abschrecken, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen. Sowohl der EGMR (vgl EGMR 17. 12. 2004, Cumpana und Mazare gegen Rumänien, Z 115; 21. 3. 2002, Nikula gegen Finnland, Z 54; EGMR 28. 10. 1999, Wille gegen Liechtenstein, Z 50) als auch der Oberste Gerichtshof (vgl 6 Ob 248/08a) haben im Zusammenhang mit Art 10 MRK bereits wiederholt auf die Gefahr eines „chilling effect“ hingewiesen. In diesem Sinne rechtfertigt etwa nach der Rechtsprechung des EGMR der Gebrauch des Ausdrucks „Nazi“ nicht automatisch aufgrund des ihm anhaftenden Stigmas eine Verurteilung wegen übler Nachrede (EGMR, Scharsach und News v Österreich Z 42).5.2. Nach der Rechtsprechung des EGMR unterscheiden sich die bei der Beurteilung von politischen Aktivitäten nach moralischen Gesichtspunkten angewendeten Maßstäbe von denen, die für die Feststellung eines strafrechtlichen Delikts erforderlich sind (Scharsach und News v Österreich Ziffer 42,). Würde man jede Äußerung in einer politischen Debatte gewissermaßen auf eine juristische „Goldwaage“ legen, könnte dies in Hinkunft Politiker davon abschrecken, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen. Sowohl der EGMR vergleiche EGMR 17. 12. 2004, Cumpana und Mazare gegen Rumänien, Ziffer 115,; 21. 3. 2002, Nikula gegen Finnland, Ziffer 54,; EGMR 28. 10. 1999, Wille gegen Liechtenstein, Ziffer 50,) als auch der Oberste Gerichtshof vergleiche 6 Ob 248/08a) haben im Zusammenhang mit Artikel 10, MRK bereits wiederholt auf die Gefahr eines „chilling effect“ hingewiesen. In diesem Sinne rechtfertigt etwa nach der Rechtsprechung des EGMR der Gebrauch des Ausdrucks „Nazi“ nicht automatisch aufgrund des ihm anhaftenden Stigmas eine Verurteilung wegen übler Nachrede (EGMR, Scharsach und News v Österreich Ziffer 42,).
5.3. Diese Überlegung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen: In der politischen Debatte ist kein streng juristisches Begriffsverständnis anzulegen. Vielmehr kann mit der Verwendung des Begriffs des „Eigentümers“ in einem derartigen Kontext auch nur eine entsprechende Einflussmöglichkeit zum Ausdruck gebracht werden. Dabei schadet es auch nicht, wenn in der politischen Diskussion nicht stets scharf zwischen einer politischen Partei auf Bundesebene und einer ihrer Landesorganisationen unterschieden wird.
5.4. Die in der Aussendung erwähnten Fälle Magdalen, Konsum und BAWAG sind noch einer breiten Öffentlichkeit in Erinnerung. Im ersten Fall hat das Land Kärnten unter einer Mehrheits-SPÖ-Landesregierung hohe Summen in ein Zellstoffwerk investiert, das schließlich dennoch geschlossen wurde, sodass die dort beschäftigten Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verloren. Der Konsum wurde in der öffentlichen Diskussion vielfach als „roter Riese“ bezeichnet; bei diesem Unternehmen war Anton Benya, ein prominenter SPÖ-Politiker und Nationalratspräsident, Aufsichtsratspräsident. Mehrheitsgesellschafter der BAWAG war der ÖGB. Dass eine politische Einflussnahme auf die in der Aussendung genannten Unternehmen von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden konnte, steht der Zulässigkeit der inkriminierten Aussage nicht entgegen. Vielmehr stellen der Umstand, dass der erste Fall sich unter einer entsprechenden Mehrheit der SPÖ im Landtag ereignete, sowie die gerichtsnotorischen personellen Verflechtungen zwischen SPÖ-Politikern und Gewerkschaft einerseits und dem Konsum bzw der BAWAG andererseits eine ausreichende Tatsachengrundlage für ein diesbezügliches Werturteil dar, Politiker der SPÖ seien für den Niedergang der Unternehmen und den Verlust der Arbeitsplätze zumindest moralisch mitverantwortlich. Dabei implizieren die inkriminierten Äußerungen keineswegs ein rechtswidriges oder gar strafrechtswidriges Vorgehen. Vielmehr reduziert sich der Vorwurf letztlich auf die Behauptung mangelnder Wirtschaftskompetenz. Danach, derartige wirtschaftspolitische Debatten dadurch einzuschränken, dass in der öffentlichen politischen Diskussion über Gebühr Bedacht auf die Wahl einzelner Worte genommen werden müsste, besteht in einer demokratischen Gesellschaft aber kein dringendes Bedürfnis („pressing social need“) im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK. In eine derartige politische Auseinandersetzung einzugreifen ist nicht Aufgabe der Gerichte. Vielmehr sind die Folgerichtigkeit derartiger Behauptungen ebenso wie die Richtigkeit oder Relevanz der zugrundegelegten Prämissen von den Bürgern im Zuge der politischen Debatte zu beurteilen. Zusammenfassend handelt es sich bei der inkriminierten Äußerung daher im Hinblick auf die angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte um ein Werturteil, dem ein ausreichendes Tatsachensubstrat zugrunde liegt.5.4. Die in der Aussendung erwähnten Fälle Magdalen, Konsum und BAWAG sind noch einer breiten Öffentlichkeit in Erinnerung. Im ersten Fall hat das Land Kärnten unter einer Mehrheits-SPÖ-Landesregierung hohe Summen in ein Zellstoffwerk investiert, das schließlich dennoch geschlossen wurde, sodass die dort beschäftigten Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verloren. Der Konsum wurde in der öffentlichen Diskussion vielfach als „roter Riese“ bezeichnet; bei diesem Unternehmen war Anton Benya, ein prominenter SPÖ-Politiker und Nationalratspräsident, Aufsichtsratspräsident. Mehrheitsgesellschafter der BAWAG war der ÖGB. Dass eine politische Einflussnahme auf die in der Aussendung genannten Unternehmen von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden konnte, steht der Zulässigkeit der inkriminierten Aussage nicht entgegen. Vielmehr stellen der Umstand, dass der erste Fall sich unter einer entsprechenden Mehrheit der SPÖ im Landtag ereignete, sowie die gerichtsnotorischen personellen Verflechtungen zwischen SPÖ-Politikern und Gewerkschaft einerseits und dem Konsum bzw der BAWAG andererseits eine ausreichende Tatsachengrundlage für ein diesbezügliches Werturteil dar, Politiker der SPÖ seien für den Niedergang der Unternehmen und den Verlust der Arbeitsplätze zumindest moralisch mitverantwortlich. Dabei implizieren die inkriminierten Äußerungen keineswegs ein rechtswidriges oder gar strafrechtswidriges Vorgehen. Vielmehr reduziert sich der Vorwurf letztlich auf die Behauptung mangelnder Wirtschaftskompetenz. Danach, derartige wirtschaftspolitische Debatten dadurch einzuschränken, dass in der öffentlichen politischen Diskussion über Gebühr Bedacht auf die Wahl einzelner Worte genommen werden müsste, besteht in einer demokratischen Gesellschaft aber kein dringendes Bedürfnis („pressing social need“) im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK. In eine derartige politische Auseinandersetzung einzugreifen ist nicht Aufgabe der Gerichte. Vielmehr sind die Folgerichtigkeit derartiger Behauptungen ebenso wie die Richtigkeit oder Relevanz der zugrundegelegten Prämissen von den Bürgern im Zuge der politischen Debatte zu beurteilen. Zusammenfassend handelt es sich bei der inkriminierten Äußerung daher im Hinblick auf die angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte um ein Werturteil, dem ein ausreichendes Tatsachensubstrat zugrunde liegt.
6. Damit waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
7. Aufgrund der Abänderung war auch die Kostenentscheidung hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu fassen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor den Vorinstanzen und des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.7. Aufgrund der Abänderung war auch die Kostenentscheidung hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu fassen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor den Vorinstanzen und des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.