Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Die Beklagte strebt zwar mit ihren Revisionsanträgen (weiterhin) die Abweisung des gesamten vom Berufungsgericht beurteilten Klagebegehrens, also auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens, an, setzt sich damit aber inhaltlich in ihrer Revision nicht weiter auseinander. Es braucht daher nicht näher darauf eingegangen zu werden.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haben mangels einer allgemeinen Regelung im Grundbuchsgesetz bei der Beurteilung der Antragslegitimation in Grundbuchsverfahren die allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes zu gelten; daraus ergibt sich grundsätzlich eine Antragslegitimation sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch des durch diese Belasteten (RIS-Justiz RS0006730). Dies wurde bereits zum Außerstreitgesetz 1854 damit begründet, dass Partei und somit zum Ansuchen berechtigt jedermann sei, der in seinen subjektiven Rechten unmittelbar berührt wird (vgl etwa Hoyer, JBl 1984, 382 [Entscheidungsanmerkung]). Daran hat sich im Hinblick auf § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, BGBl I 2003/111 („unmittelbare Beeinflussung der rechtlich geschützten Stellung"), auch nach der neuen Rechtslage nichts geändert (vgl auch G. Kodek in Kodek Grundbuchsrecht [2007] § 77 GBG Rz 11 f mwN).2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haben mangels einer allgemeinen Regelung im Grundbuchsgesetz bei der Beurteilung der Antragslegitimation in Grundbuchsverfahren die allgemeinen Anordnungen des Außerstreitgesetzes zu gelten; daraus ergibt sich grundsätzlich eine Antragslegitimation sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch des durch diese Belasteten (RIS-Justiz RS0006730). Dies wurde bereits zum Außerstreitgesetz 1854 damit begründet, dass Partei und somit zum Ansuchen berechtigt jedermann sei, der in seinen subjektiven Rechten unmittelbar berührt wird vergleiche etwa Hoyer, JBl 1984, 382 [Entscheidungsanmerkung]). Daran hat sich im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG, BGBl I 2003/111 („unmittelbare Beeinflussung der rechtlich geschützten Stellung"), auch nach der neuen Rechtslage nichts geändert vergleiche auch G. Kodek in Kodek Grundbuchsrecht [2007] Paragraph 77, GBG Rz 11 f mwN).
Damit ist aber auch der Veräußerer einer Liegenschaft im Grundbuchsverfahren betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers antragslegitimiert (5 Ob 38/81 = SZ 56/17 = JBl 1984, 381 [Hoyer]; 4 Ob 69/92; s auch RIS-Justiz RS0060971). Die von der Beklagten in ihrer Revision vertretene Auffassung, sie könne als Liegenschaftskäuferin nicht zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Grundbuch gezwungen werden, steht nicht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Es ist dabei auch nicht ersichtlich, warum dadurch das Grundrecht der Beklagten auf Eigentum verletzt sein sollte. Nach den Grundsätzen des österreichischen Zivilrechts bedarf der Eigentumsübergang an unbeweglichen Sachen zwingend der Eintragung im Grundbuch (§ 431 ABGB). Soweit die Beklagte meint, es sei „Rechtsrealität, dass Liegenschaften oftmals durch vielerlei 'Hände' gehen, ehe ein Käufer es für tunlich - aus welchen Gründen auch immer - hält, sein Eigentumsrecht verbüchern zu lassen", ist sie im Übrigen mit dem Berufungsgericht darauf zu verweisen, dass sie im Verfahren erster Instanz eine beabsichtigte „außerbücherliche" Weitergabe der Eigentumswohnung nicht behauptet hat.Damit ist aber auch der Veräußerer einer Liegenschaft im Grundbuchsverfahren betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers antragslegitimiert (5 Ob 38/81 = SZ 56/17 = JBl 1984, 381 [Hoyer]; 4 Ob 69/92; s auch RIS-Justiz RS0060971). Die von der Beklagten in ihrer Revision vertretene Auffassung, sie könne als Liegenschaftskäuferin nicht zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Grundbuch gezwungen werden, steht nicht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Es ist dabei auch nicht ersichtlich, warum dadurch das Grundrecht der Beklagten auf Eigentum verletzt sein sollte. Nach den Grundsätzen des österreichischen Zivilrechts bedarf der Eigentumsübergang an unbeweglichen Sachen zwingend der Eintragung im Grundbuch (Paragraph 431, ABGB). Soweit die Beklagte meint, es sei „Rechtsrealität, dass Liegenschaften oftmals durch vielerlei 'Hände' gehen, ehe ein Käufer es für tunlich - aus welchen Gründen auch immer - hält, sein Eigentumsrecht verbüchern zu lassen", ist sie im Übrigen mit dem Berufungsgericht darauf zu verweisen, dass sie im Verfahren erster Instanz eine beabsichtigte „außerbücherliche" Weitergabe der Eigentumswohnung nicht behauptet hat.
2.2. Befindet sich der Käufer einer Liegenschaft im Annahmeverzug, soll nach der Entscheidung 5 Ob 38/81, der sich auch ein Teil der Lehre angeschlossen hat (Hoyer, JBl 1984, 382 [Entscheidungsanmerkung]; Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 1425 Rz 2), im Hinblick auf § 1425 ABGB eine Hinterlegung der Liegenschaft ausscheiden; unbewegliche Sachen könnten ja nicht in Verwahrung genommen werden. Diese Auffassung stieß zwar bei einem Großteil der Lehre auf Ablehnung (vgl etwa Gschnitzer in Klang VI² [1951] 414; Ch. Rabl, Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf und Preisgabe - Rechtsbehelfe im Annahmeverzug des Gläubigers, ÖJZ 1998, 688; Reischauer in Rummel, ABGB³ [2002] § 1425 Rz 20; Heidinger in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1425 Rz 6) und auch die Entscheidung 7 Ob 50/00d ließ gegenüber dieser Gegenmeinung bereits durchaus Wohlwollen erkennen. Einer Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu dieser widersprüchlich diskutierten Rechtsfrage bedarf es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht, stimmen doch auch die Vertreter der Gegenmeinung der Auffassung Hoyers zu, wonach es der gerichtlichen Verwahrung jedenfalls dort nicht bedarf, wo lediglich eine verbücherungsfähige Urkunde fehlt; durch die Klage auf Ausstellung einer derartigen Urkunde könne der Verkäufer jederzeit die Eintragungsvoraussetzungen schaffen (s etwa Reischauer, aaO § 1419 Rz 3; Heidinger, aaO).2.2. Befindet sich der Käufer einer Liegenschaft im Annahmeverzug, soll nach der Entscheidung 5 Ob 38/81, der sich auch ein Teil der Lehre angeschlossen hat (Hoyer, JBl 1984, 382 [Entscheidungsanmerkung]; Koziol in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] Paragraph 1425, Rz 2), im Hinblick auf Paragraph 1425, ABGB eine Hinterlegung der Liegenschaft ausscheiden; unbewegliche Sachen könnten ja nicht in Verwahrung genommen werden. Diese Auffassung stieß zwar bei einem Großteil der Lehre auf Ablehnung vergleiche etwa Gschnitzer in Klang VI² [1951] 414; Ch. Rabl, Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf und Preisgabe - Rechtsbehelfe im Annahmeverzug des Gläubigers, ÖJZ 1998, 688; Reischauer in Rummel, ABGB³ [2002] Paragraph 1425, Rz 20; Heidinger in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 1425, Rz 6) und auch die Entscheidung 7 Ob 50/00d ließ gegenüber dieser Gegenmeinung bereits durchaus Wohlwollen erkennen. Einer Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu dieser widersprüchlich diskutierten Rechtsfrage bedarf es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht, stimmen doch auch die Vertreter der Gegenmeinung der Auffassung Hoyers zu, wonach es der gerichtlichen Verwahrung jedenfalls dort nicht bedarf, wo lediglich eine verbücherungsfähige Urkunde fehlt; durch die Klage auf Ausstellung einer derartigen Urkunde könne der Verkäufer jederzeit die Eintragungsvoraussetzungen schaffen (s etwa Reischauer, aaO Paragraph 1419, Rz 3; Heidinger, aaO).
Dieser von der überwiegenden Lehre vertretenen Ansicht tritt die Beklagte in ihrer Revision lediglich mit dem stereotypen Argument entgegen, es gebe „keine gesetzliche Bestimmung und keine Judikatur, wonach die aus einem verfehlten Urteilsbegehren beklagte Partei verpflichtet sein soll, einem Kläger, der sich selbst in einem verfehlten Klagebegehren verpflichtet hat, als Bedingung der Durchsetzbarkeit seines Klagebegehrens das Eigentum der Beklagten im Grundbuch einzuverleiben, den Staatsbürgerschaftsnachweis zur Verfügung zu stellen", „sie sei [auch] nicht verpflichtet, [dem Kläger] die Verbücherung [ihres] Eigentumsrechts zu überlassen". Dieser nicht näher begründeten Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Die Beklagte hat auch im gesamten Verfahren unbestritten gelassen, dass der Kläger für die Eintragung ihres Eigentumsrechts an der Eigentumswohnung (unter anderem) eine grundbuchsfähige Urkunde benötigt, mittels derer er in der Lage ist, ihre Staatsangehörigkeit zu bescheinigen. Damit haben die Vorinstanzen aber zutreffend die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, dem Kläger ihren Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein anderes zur grundbücherlichen Einverleibung taugliches Personaldokument oder eine beglaubigte Kopie eines solchen zu übermitteln.
3. Zuletzt meint die Beklagte noch, es könne „dem Kläger wohl nicht freistehen, zwecks Durchsetzung seines verfehlten Urteilsbegehrens von [ihr] gleichsam 'stückweise' die Herausgabe von Urkunden zu verlangen". Ohne dies näher darzulegen, spricht sie damit offensichtlich den Umstand an, dass der Kläger nach wie vor nicht über eine verbücherungsfähige Kaufvertragsurkunde verfügen dürfte (den Feststellungen lässt sich dies nicht konkret entnehmen, der Kläger meint in der Revisionsbeantwortung aber, das Leistungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien über 590.000 EUR sei eine solche Urkunde). Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, warum der Kläger - von allfälligen Kostenfolgen abgesehen - verpflichtet sein sollte, sämtliche ihm noch fehlenden grundbuchsfähigen Urkunden in einem einzigen Verfahren geltend zu machen. Dass sich dies, wie die Beklagte in der Revision meint, aus der „ne bis in idma" (richtig wohl: ne bis in idem) - Wirkung des „Grundurteils" (gemeint offensichtlich das erwähnte Leistungsurteil) ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.