Begründung:
Der - während des Revisionsverfahrens verstorbene - Kläger begehrt, gestützt auf § 1435 ABGB, von seiner früheren Lebensgefährtin nach Auflösung der Lebensgemeinschaft 250.000 S. Die Beklagte habe ihn zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert. Während der Dauer des eheähnlichen Verhältnisses habe der Kläger in Erwartung der Eheschließung unentgeltlich eine Vielzahl von Arbeiten verrichtet und Anschaffungen getätigt, um die Wohnung der Beklagten zu verbessern (Renovierung der Zimmer, der Küche und des Bades; Erneuerung des Verputzes; Maurerarbeiten; Fliesenlegerarbeiten; Bodenlegerarbeiten). An Materialkosten habe er mehr als 100.000 S bezahlt.Der - während des Revisionsverfahrens verstorbene - Kläger begehrt, gestützt auf Paragraph 1435, ABGB, von seiner früheren Lebensgefährtin nach Auflösung der Lebensgemeinschaft 250.000 S. Die Beklagte habe ihn zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert. Während der Dauer des eheähnlichen Verhältnisses habe der Kläger in Erwartung der Eheschließung unentgeltlich eine Vielzahl von Arbeiten verrichtet und Anschaffungen getätigt, um die Wohnung der Beklagten zu verbessern (Renovierung der Zimmer, der Küche und des Bades; Erneuerung des Verputzes; Maurerarbeiten; Fliesenlegerarbeiten; Bodenlegerarbeiten). An Materialkosten habe er mehr als 100.000 S bezahlt.
Die Beklagte wendete ein, dass der Kläger die im Jänner und Feber 1998 getätigten Renovierungsarbeiten der Beklagten "geschenkt" habe. Bei der Montage von Holzdecken handle es sich um nicht ersetzbare Luxusarbeiten. Die geltend gemachten Materialkosten seien eine "Fantasieziffer", der Gesamtbetrag von 250.000 S nicht nachvollziehbar. Die Beklagte wandte gegen die Klageforderung Gegenforderungen ein, die sie nur in Ansehung der für den Kläger ausgelegten Rechtsanwaltskosten von 4.719 S und der behaupteten Kreditrückzahlungen von 30.000 S präzisierte (S 3 zu ON 17). Das Vorbringen, der Kläger habe sich an den Mietkosten, Betriebskosten und Lebenshaltungskosten nicht beteiligt, blieb unpräzisiert (S 3 in ON 7).
Das Erstgericht erörterte mit den Parteien in der Tagsatzung vom 28. 1. 1999 die Notwendigkeit einer Aufgliederung des Klagebegehrens (S 1 zu ON 9), ebenso in der Tagsatzung vom 13. 4. 1999. Daraufhin ergänzte der Kläger sein Vorbringen wie folgt:
"Der Kläger hat den gesamten Boden in der Wohnung mit einer Fläche von 50 m2 erneuert, er hat Holz- und Rigipsdecken im gesamten Wohnbereich saniert, bzw vollkommen neu eingebaut, des weiteren wurden Holzeinbaumöbel vom Kläger eingebaut und zwar eine komplette Einbauküche, Maßmöbel im Wohnzimmer, sowie im Schlafzimmer aus Massivholz, sowie ein Doppelbett im Schlafzimmerbereich, weiters ein komplettes Kinderzimmer. Die gesamte Elektrizitätseinleitung wurde erneuert und eine Heizung installiert. Die Wohnung wurde komplett ausgemalt und neu verputzt. Auch im Keller wurde ein Rigipsverbau erstellt. Diese erbrachten Arbeitsleistungen haben einen über die Lebensgemeinschaft hinaus wirkenden Wert in Höhe des Klagsbetrages" (S 1 zu ON 17).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es gab nur das Parteivorbringen wieder und erachtete in der rechtlichen Beurteilung die Klage als unschlüssig. Der Kläger begehre 250.000 S für die Renovierung bzw Sanierung der gemeinsamen Wohnung und behaupte, an Materialkosten Ausgaben von 100.000 S gehabt zu haben, der restliche Betrag von 150.000 S stehe dem Kläger für erbrachte Arbeitsleistungen, angeschaffte Haushaltsgeräte, Geschirr und sonstige Güter zu. Trotz Aufforderung sei eine weitere Aufschlüsselung nicht erfolgt. Vom Kläger sei zwar ein Konvolut von "Massenbelegen" vorgelegt, aber nicht näher erklärt worden, welche in den Rechnungen angeführten Materialanschaffungen und Ausgaben für welche baulichen Maßnahmen, Renovierungs- bzw Sanierungsarbeiten getätigt worden seien. Es sei vom Kläger auch nicht erörtert worden, wieviel Arbeitsstunden er für die Renovierung der Wohnung benötigt habe und welcher überdauernder Nutzen durch diese Arbeiten eingetreten sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes über die Unschlüssigkeit der Klage. Der vom Kläger begehrte Pauschalbetrag von 250.000 S resultiere aus einer Reihe von vom Kläger behaupteten Leistungen und Aufwendungen, die trotz zweifacher Aufforderung durch das Erstgericht ziffernmäßig nicht individualisiert worden seien. Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche müsse aber ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Wenn ein Pauschalbetrag verlangt werde, müsse das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben (RIS-Justiz RS0031014). Da eine Aufschlüsselung trotz zweifacher Aufforderung durch das Erstgericht unterblieben sei, begründe es keinen Verfahrensmangel, dass die beantragten Beweise nicht aufgenommen und keine Feststellungen getroffen worden seien.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über den mit der eingebrachten Revision des Klägers gestellten Antrag nach § 508 ZPO ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber über den mit der eingebrachten Revision des Klägers gestellten Antrag nach Paragraph 508, ZPO ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Aufhebung der Berufungsentscheidung (hilfsweise beider Entscheidungen der Vorinstanzen) zur Verfahrensergänzung.
Mit Beschluss vom 25. 11. 1999, 6 Ob 280/99s, hat der erkennende Senat dem Berufungsgericht aufgetragen, seinen Beschluss vom 4. 10. 1999 über die Änderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch die an die Revisionsgegnerin zuzustellende Mitteilung zu ergänzen, dass ihr die Beantwortung der Revision frei stehe. Diesem Auftrag wurde entsprochen. Innerhalb der ab Zustellung der Mitteilung laufenden Frist (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO) erstattete die Beklagte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.Mit Beschluss vom 25. 11. 1999, 6 Ob 280/99s, hat der erkennende Senat dem Berufungsgericht aufgetragen, seinen Beschluss vom 4. 10. 1999 über die Änderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision durch die an die Revisionsgegnerin zuzustellende Mitteilung zu ergänzen, dass ihr die Beantwortung der Revision frei stehe. Diesem Auftrag wurde entsprochen. Innerhalb der ab Zustellung der Mitteilung laufenden Frist (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) erstattete die Beklagte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Der durch einen Verfahrenshelfer vertretene Kläger verstarb am 29. 11. 1999, wodurch das Verfahren unterbrochen wurde, was mit dem Beschluss vom 24. 2. 2000, 6 Ob 30/00f, festgestellt wurde. Das Erstgericht berichtigte am 29. 5. 2000 die Parteibezeichnung des Klägers auf Verlassenschaft nach dem verstorbenen Kläger, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Günther Egger und setzte über dessen Antrag das Verfahren fort (ON 35). Über die ordentliche Revision der klagenden Partei (die im Folgenden weiter als Kläger bezeichnet wird) ist nunmehr zu entscheiden.