Begründung:
Der Beklagte errichtete für den Kläger im Jahr 1991 ein Schwimmbecken. Seine auf die Bezahlung von 193.358,56 S gerichtete Klage wurde 1994 mangels Fälligkeit des Werklohns abgewiesen. Der beklagte Besteller (hier der Kläger) hatte erfolgreich Mängel einer gelieferten Gegenstromanlage eingewendet. Der Kläger zahlte nach Behebung von Mängeln den Werklohn, nicht aber (mit dem Einwand der Verjährung) die Forderung von 19.000 S für die Gegenstromanlage. Er machte im Jahr 1995 einen Vergleichsvorschlag über 9.500 S. Der Rechtsvertreter des Beklagten antwortete, dass aus wirtschaftlichen Erwägungen der Vorschlag akzeptiert werde, "um die Angelegenheit ein für alle Mal aus der Welt zu schaffen". Wörtlich hieß es weiter: "Mit der Bezahlung von S 9.500 ... sind somit sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt". Daraufhin bezahlte der Kläger 9.500 S. Der Kläger bemerkte im Jahr 1997 einen Wasserverlust im Schwimmbecken. Die von einem Subunternehmer des Beklagten durchgeführten Verspachtelungsarbeiten waren mangelhaft. Der Sanierungsaufwand betrug 154.000 S.
Mit der am 31. 10. 1997 eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Ersatz des Sanierungsaufwandes und stellte ein später wieder fallen gelassenes Feststellungsbegehren. Das Leistungsbegehren betrug zuletzt 154.000 S. Der Kläger stützte sich auf Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Gewährleistungsansprüche seien verjährt. Der Kläger könne keinen Schadenersatz wegen der Bereinigungswirkung des abgeschlossenen Vergleichs verlangen.
Der Kläger replizierte, dass sich der Vergleich nur auf die schadhafte Pumpe bezogen habe. Ein Verzicht auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sei gemäß den §§ 937, 879 ABGB und § 9 KSchG nichtig.Der Kläger replizierte, dass sich der Vergleich nur auf die schadhafte Pumpe bezogen habe. Ein Verzicht auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sei gemäß den Paragraphen 937, 879, ABGB und Paragraph 9, KSchG nichtig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Seine über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen brauchen nicht wiedergegeben zu werden, weil im Revisionsverfahren nur die Bereinigungswirkung des zwischen den Parteien im Oktober 1995 geschlossenen Vergleichs strittig ist. Das Erstgericht ging von einem nach § 9 KSchG unwirksamen Verzicht auf Gewährleistung und Schadenersatz aus.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Seine über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen brauchen nicht wiedergegeben zu werden, weil im Revisionsverfahren nur die Bereinigungswirkung des zwischen den Parteien im Oktober 1995 geschlossenen Vergleichs strittig ist. Das Erstgericht ging von einem nach Paragraph 9, KSchG unwirksamen Verzicht auf Gewährleistung und Schadenersatz aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es qualifizierte die Gewährleistungsansprüche als gemäß § 933 ABGB verfristet, bejahte aber den Schadenersatzanspruch des Klägers, weil dem abgeschlossenen Vergleich gemäß § 1389 ABGB keine generalbereinigende Wirkung zukomme. Wenn in einem Prozess bestimmte Mängel eines Werkes geltend gemacht werden, umfasse der Vergleich nicht auch weitere, bis dahin nicht vorhandene oder nicht zu erwartende Mängel (3 Ob 41/87). Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch auf Antrag des Beklagten aber ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es qualifizierte die Gewährleistungsansprüche als gemäß Paragraph 933, ABGB verfristet, bejahte aber den Schadenersatzanspruch des Klägers, weil dem abgeschlossenen Vergleich gemäß Paragraph 1389, ABGB keine generalbereinigende Wirkung zukomme. Wenn in einem Prozess bestimmte Mängel eines Werkes geltend gemacht werden, umfasse der Vergleich nicht auch weitere, bis dahin nicht vorhandene oder nicht zu erwartende Mängel (3 Ob 41/87). Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch auf Antrag des Beklagten aber ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Mit seiner Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.