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Entscheidung 6 Ob 37/03i×

Entscheidung 6 Ob 37/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob37/03i

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus Dieter M*****, vertreten durch Dr. Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Birgit M*****, vertreten durch Liebscher Hübel & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg wegen 2.879,96 EUR und Feststellung, über die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2002, GZ 21 R 255/02z-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. April 2002, GZ 21 C 50/01x-5, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte 2.879,99 EUR (39.629,05 S) mit der Behauptung, dass sich die Beklagte, seine ehemalige Ehefrau, verpflichtet habe, nach der Trennung selbst für den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder aufzukommen und den Kläger hinsichtlich jeder diesbezüglichen Inanspruchnahme schad- und klaglos halte. Dennoch hätten die Kinder eine Unterhaltsexekution gegen ihn geführt, sodass er Unterhaltsbeiträge von insgesamt 35.000 S sowie Exekutionskosten von 4.296,89 S und eigene Vertretungskosten von 332,16 S zahlen haben müssen. Die Beklagte sei aufgrund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet, dem Kläger diese Beträge zu ersetzen. Er begehrte weiters die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn hinsichtlich jeder Insanspruchnahme an Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder schad- und klaglos zu halten. Das Feststellungsbegehren bewertete der Kläger mit 4.360,37 EUR (60.000 S).

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht gab sowohl dem Zahlungs- als auch dem Feststellungsbegehren statt. Zwischen den Streitteilen sei die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Schad- und Klagloshaltung rechtswirksam zustande gekommen, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, die anlässlich der gegen ihn geführten Exekution vom Kläger bezahlten Unterhaltsbeiträge und Verfahrenskosten zu ersetzen. Es sei auch das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu bejahen.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Die festgestellte Vereinbarung der Streitteile sei unwirksam, weil sie als Nebenabrede zu einem notariatsaktspflichtigen Kaufvertrag zwischen Ehegatten (betreffend eine Liegenschaftshälfte des Klägers) zu qualifizieren sei, die ebenso wie das formbedürftige Geschäft selbst infolge Verletzung der Formvorschrift nichtig sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Diesen Ausspruch begründete es damit, dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliege. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes enthält das Urteil nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Wiederherstellung des stattgebenden Ersturteiles abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision weiters - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder nicht; bei Übersteigen von 4.000 EUR auch, ob er 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0042296).

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist ein Zahlungs- und ein Feststellungsbegehren. Beide Begehren sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen. Das Zahlungsbegehren liegt unter 4.000 EUR. Die Zulässigkeit der Revision hängt daher entscheidend von der Bewertung des Feststellungsbegehrens ab. Ein familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, in der es auf die in Paragraph 502, Absatz 2 und 3 genannten Streitwertgrenzen, soweit sie unter 20.000 EUR liegen, nicht ankommt (Paragraph 502, Absatz 4, und 5 Ziffer eins, ZPO), liegt nicht vor (Simotta in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I2 Paragraph 49, JN Rz 65).

Da der Streitgegenstand nur teilweise in Geld besteht, hatte das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch im Sinn des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorzunehmen. Dieser Ausspruch, der zur Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit erforderlich ist, fehlt in der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist (10 Ob 2173/96y).

Textnummer

E69016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00037.03I.0320.000

Im RIS seit

19.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030320_OGH0002_0060OB00037_03I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000166 Rechtssatz 14.07.1978Zivilrecht
Gerichtliche Unterhaltsvergleiche betreffend eheliche Kinder bedürfen zu ihrer Gültigkeit und zu ihrer Rechtswirksamkeit als Exekutionstitel auch nach der neuen Rechtslage der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
RS0016435 Rechtssatz 05.06.1973Zivilrecht
Die Nichtigkeit einer Vereinbarung zufolge § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten, namentlich wenn eine zugunsten eines bestimmten Personenkreises getroffene Schutznorm verletzt sein sollte.
RS0016481 Rechtssatz 28.09.1972Zivilrecht
Einwendung der Sittenwidrigkeit eines Vergleiches erst in der Revision ist eine unzulässige Neuerung.
RS0016550 Rechtssatz 14.04.1994Zivilrecht
Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, sind zulässig und dem anderen Elternteil gegenüber …
RS0042296 Rechtssatz 22.06.1994Zivilrecht
Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989).
RS0057174 Rechtssatz 26.05.1987Zivilrecht
Haben die Ehegatten im Zusammenhang mit einem Verfahren zur einverständlichen Scheidung der Ehe außergerichtlich mündlich eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse getroffen und diese Vereinbarung auch real …
RS0057618 Rechtssatz 01.10.1980Zivilrecht
Auch Vereinbarungen über die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, die schon vor der Einleitung eines Verfahrens auf Scheidung der Ehe zustandekamen, stehen mit einem solchen Verfahren "in Zusammenhang", wen …
RS0057619 Rechtssatz 01.10.1980Zivilrecht
"Unmittelbar" ist der Zusammenhang dann, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen (zB vorübergehende Versöhnung) beseitigt wurde. Steht ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne fest, ist es unerheblich, ob zwischen der Vereinbarung und der ta …