Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision weiters - außer im Fall des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder nicht; bei Übersteigen von 4.000 EUR auch, ob er 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0042296).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision weiters - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 4.000 EUR übersteigt oder nicht; bei Übersteigen von 4.000 EUR auch, ob er 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0042296).
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist ein Zahlungs- und ein Feststellungsbegehren. Beide Begehren sind gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Das Zahlungsbegehren liegt unter 4.000 EUR. Die Zulässigkeit der Revision hängt daher entscheidend von der Bewertung des Feststellungsbegehrens ab. Ein familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, in der es auf die in § 502 Abs 2 und 3 genannten Streitwertgrenzen, soweit sie unter 20.000 EUR liegen, nicht ankommt (§ 502 Abs 4 und 5 Z 1 ZPO), liegt nicht vor (Simotta in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I2 § 49 JN Rz 65).Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist ein Zahlungs- und ein Feststellungsbegehren. Beide Begehren sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen. Das Zahlungsbegehren liegt unter 4.000 EUR. Die Zulässigkeit der Revision hängt daher entscheidend von der Bewertung des Feststellungsbegehrens ab. Ein familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 JN, in der es auf die in Paragraph 502, Absatz 2 und 3 genannten Streitwertgrenzen, soweit sie unter 20.000 EUR liegen, nicht ankommt (Paragraph 502, Absatz 4, und 5 Ziffer eins, ZPO), liegt nicht vor (Simotta in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I2 Paragraph 49, JN Rz 65).
Da der Streitgegenstand nur teilweise in Geld besteht, hatte das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen. Dieser Ausspruch, der zur Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit erforderlich ist, fehlt in der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO zu berichtigen ist (10 Ob 2173/96y).Da der Streitgegenstand nur teilweise in Geld besteht, hatte das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch im Sinn des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorzunehmen. Dieser Ausspruch, der zur Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit erforderlich ist, fehlt in der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist (10 Ob 2173/96y).