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Entscheidung 6 Ob 42/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob42/08g

Entscheidungsdatum

13.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Irmgard S*****, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Dieter M*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2007, GZ 40 R 48/07s-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage, ob die Vorinstanzen „überschießende" Feststellungen berücksichtigen durften, weil sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds (oder der erhobenen Einwendungen) hielten, hat grundsätzlich keine über den einzelnen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040318 [T3] mwN). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die durch das Erstgericht festgestellte betragsmäßige Höhe des schon in der Klage angeführten Exekutionstitels halte sich im Rahmen des Klagevorbringens und der Einwendungen, verwirklicht keine grobe Fehlbeurteilung, zumal die Klägerin ihr Räumungsbegehren schon in der Klage auf den rechtskräftigen und im Einzelnen genau bezeichneten Zahlungsbefehl gestützt hat, und die Beklagte nie behauptet hat, dass dieser Zahlungsbefehl ihr nicht bekannt gewesen wäre.

2. Das Berufungsgericht hat die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht des Erstgerichts unter dem Blickwinkel einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz beurteilt (RIS-Justiz RS0037095). Es hat einen derartigen Mangel bereits verneint, er kann in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0042963).

3. Mangels Gleichartigkeit können Geldforderungen nicht gegen ein Räumungsbegehren wegen Nichtzahlung des Bestandzinses aufgerechnet werden (RIS-Justiz RS0021036). Dass die rückständige Bestandzinsforderung durch unbedingte (außergerichtliche) Aufrechnungserklärung bereits erloschen wäre (RIS-Justiz RS0021118) hat die Beklagte nicht behauptet. Eine erst nach Zugang der Auflösungserklärung (hier durch Klagszustellung) allenfalls ausgesprochene Aufrechnung berührt die Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB nicht (RIS-Justiz RS0119980 = 1 Ob 30/05a).

4. Über die Verrechnung der geleisteten Zahlung entscheidet in erster Linie die vom Schuldner anlässlich der Zahlung abgegebene Widmungserklärung (RIS-Justiz RS0033523 [T3]). Der Grundsatz, dass der Widerspruch des Gläubigers eine Widmung des Schuldners unwirksam macht (RIS-Justiz RS0033251), ist hier ohne Bedeutung. Die Vorinstanzen haben nämlich eine ausdrückliche Widmung der Beklagten festgestellt, nicht aber einen Widerspruch der klagenden Gläubigerin.

5. Vor Entscheidung über das Räumungsbegehren bedarf es keiner gesonderten Beschlussfassung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das Zahlungsbegehren vorliegt (RIS-Justiz RS0070435). Dies war hier in Gestalt eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls der Fall.

Textnummer

E87041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00042.08G.0313.000

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20080313_OGH0002_0060OB00042_08G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021036 Rechtssatz 02.03.1977Zivilrecht
Gegen ein Räumungsbegehren wegen Nichtzahlung des Bestandzinses kann mangels Gleichartigkeit nicht mit Geldforderungen gegen den Bestandgeber prozessual aufgerechnet werden; der Bestandnehmer hat nur die Möglichkeit, gegen die anerkannte Zinsforderung außer …
RS0021118 Rechtssatz 26.03.1980Zivilrecht
Der Bestandnehmer kann zur Abwehr eines Räumungsbegehrens nach § 1118 ABGB wegen rückständigen Bestandzinses behaupten und unter Beweis stellen, die rückständige Bestandzinsforderung sei durch Kompensation erloschen. Er muss in einem solchen Fall unter Aner …
RS0033251 Rechtssatz 13.10.1976Zivilrecht
Sind verschiedene Schuldposten zu zahlen, führt die Zahlungswidmung des Schuldners zugleich, und zwar von selbst, die Tilgung herbei, aber dieses Ergebnis ist durch das Gesetz auflösend bedingt, dh die Widmung wird sogleich unwirksam, wenn der Gläubiger wid …
RS0033523 Rechtssatz 18.06.1980Zivilrecht
Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene (ausdrückliche oder schlüssige) Widmungserklärung, die sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Höhe der jeweils geleisteten Zah …
RS0037095 Rechtssatz 28.06.1976Zivilrecht
Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
RS0040318 Rechtssatz 25.08.1993Zivilrecht
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rah …
RS0070435 Rechtssatz 12.06.1990Zivilrecht
Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung im Sinne des § 33 Abs 2 und 3 MRG vor Entscheidung über das Räumungsbegehren, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren vorliegt. Hinsichtlich des mit dem Zahlungsbegehren verbunden …
RS0119980 Rechtssatz 12.04.2005Zivilrecht
Eine Vertragsauflösung nach § 1118 zweiter Fall ABGB wird durch eine erst nach Zugang der Auflösungserklärung ausgesprochene Aufrechnung nicht berührt.